Erstellt am 10.01.2012 um 16:31 Uhr von kunzundhinz
Vor allem daran, dass der Neue AG in alle Rechte und Pflichten des alten AG eintritt. Also auch die ArbV weiter Bestand haben. Also keine neuen ArbV unterschrieben werden müssen. Darüber unbedingt die AN unterrichten.
Weiter § 613a BGB Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
Also hierüber auch beraten lassen, also Hilfe hinzuziehen.
Erstellt am 10.01.2012 um 16:39 Uhr von Kölner
@kunzundhinz
Wir haben aber noch keinen einzigen Hinweis, dass es einen BÜ geben soll. Es könnte auch schlicht und einfach einen Gesellschafterwechsel geben...
Erstellt am 10.01.2012 um 17:52 Uhr von kunzundhinz
@Kölner
...firma soll verkauft werden,
...firma soll in einen größeren Konzern übernommen werden
Sind doch eigentlich klare Aussagen. Also nichts von Gesellschafterwechsel. Aber ja wäre es ein Gesellschafterwechsel wäre es kein Betriebsübergang. Doch man kann hier nur auf das eimgehen was geschrieben wurde.
Gesellschafterwechsel würde ja bedeuten, es ändert sich nichts am/ im Betrieb. Nur in der "Person" des Chefs
Erstellt am 10.01.2012 um 18:13 Uhr von Kölner
@kunzundhinz
Die Info, dass von einem größeren Konzern war eben noch nicht da! Das habe ich kontrolliert.
@hansel
Bitte nicht in der Ausgangsfrage neue Informationen nachschieben...
Erstellt am 10.01.2012 um 18:35 Uhr von kunzundhinz
Kölner
....Die Info, dass von einem größeren Konzern war eben noch nicht da! Das habe ich kontrolliert.
Dann war es doch noch einfacheer. Denn dann bleibt nur ...firma soll verkauft werden
Verkauf = Betriebsübergang = § 613a BGB, oder übersehe ich da etwas ??
Erstellt am 10.01.2012 um 18:59 Uhr von ganther
und selbst diese Antwort läßt noch viele Deutungen zu...
ich zweifel noch immer massiv an einem BÜ
Erstellt am 11.01.2012 um 09:28 Uhr von Niemand
Der Verkauf einer kompletten Firma und ein Betriebsübergang sind doch erst mal getrennt zu betrachten.
Wird die Firma nur verkauft (auch an einen größeren Konzern) bleibt diese erst mal als rechtliche Einheit bestehen und es ändert sich für die Mitarbeiter erst mal nichts.
Oftmals ist aber ein Verkauf mit einem Betriebsübergang verbunden. Die Tätigkeit und das Inventar der gekauften Firma wird auf die Erwerberfirma übertragen. Die Mitarbeiter werden nach 613a mit übernommen oder zum Teil in der alten Firma belassen, um dort die Abwicklung der alten Firma durchzuführen. Hier kommt nun der BR ins spiel und verhandelt über die Bedingungen des Betriebsübergangs, der für die alte Firma ja eine Betriebänderung darstellt.
Prüfen sollte man:
gibt es in der neuen Fa. einen anderen Tarifvertrag?
gibt es dort Betriebsvereinbahrungen die übergehende MA schlechter stellen
werden alle MA übernommen
Was geschieht mit den nicht übernommenen MA
Nun sollte man überlegen was man für die MA noch erreichen kann.
Erhalt des TV
Erhalt der alten BVen
Übernahme der verbleibenden MA nach Abwicklung der alten Fa.
Das ganze geht aber meist aus Mangel an Erfahrung nicht ohne die Gewerkschaft und einen guten Rechtsanwalt.
So lange die Fa. nur gekauft wird passiert aber erst mal nichts. Fragt aber im Wirtschaftsausschuß nach ob geplant ist die Fa. in die Käufer Fa. aufgehen zu lassen.
Erstellt am 11.01.2012 um 09:28 Uhr von gironimo
Ihr solltet zunächst genau hinterfragen, was wie wann abgeht und den Vorgang mit einem Fachanwalt besprechen.
Erstellt am 11.01.2012 um 09:36 Uhr von rkoch
> ich zweifel noch immer massiv an einem BÜ
Ich erstmal auch. Gerade der nachgeschobene Satz läßt hier massiv Zweifel aufkeimen.
Insofern:
Wird die Firma tatsächlich "verkauft", sprich: Bisher gehörte sie INSGESAMT Herrn/Frau X, und wird jetzt an Herrn/Frau Y verkauft, oder handelt es sich um eine Gesellschaft die bei gleichem Eigentümer organisatorisch in einen Konzern eingegliedert wird, z.B. in dem dieser Konzern Mehrheitsanteile an der Firma gekauft hat, der Eigentümer selbst aber unverändert bleibt?
Für einen BR ist ein "Verkauf" oder gar nur ein Gesellschafterwechsel/Anteilsverkauf des UNTERNEHMENS aus Mitbestimmungssicht aber ohnehin erst einmal belanglos.
Relevant für den BR wird es erst, wenn diese Veränderung sich derart auf den BETRIEB auswirkt, das MBR des BR berührt werden, z.B. personelle Veränderungen. Zu prüfen wäre das Vorliegen einer Betriebsänderung (siehe dort), insbesondere die Spaltung des Betriebes oder die Zusammenlegung mit anderen Betrieben.
Erstellt am 11.01.2012 um 12:52 Uhr von petrus
@hinz&Kunz:
> Verkauf = Betriebsübergang = § 613a BGB, oder übersehe ich da etwas ??
Ja. Du übersiehst was - und sei es "nur" der Unterschied zwischen Betrieb und Unternehmen.
Nehmen wir ein Beispiel aus der Praxis: Da wurde eine (nicht mal ganz so kleine) Stuttgarter Firma, die Sportflitzer herstellt, von einem großen deutschen Automobilkonzern "aufgekauft". Soweit zu den _Unternehmen_. An den _Betrieben_ hat sich hingegen nichts geändert - damit fand auch kein Betriebsübergang statt...
Erstellt am 11.01.2012 um 18:37 Uhr von hansel
Firmenverkauf
danke Euch, habt mir schon ein ganzes Stück weitergeholfen