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Sechs Monate Firmenangehöriger mit Unterbrechung - wählbar?

H
Hartmut
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Alle, ein frohes neues Jahr allen Lesern und Helfern! :) Sachlage: Ein Kollege war von April bis September 2011, jeweils einschließlich, bei der Firma festangestellt. Er schied dann einvernehmlich mittels Aufhebungsvertrag aus, war und ist seitdem für die Firma freiberuflich tätig. (Ob dies seine einzige freiberufliche Betätigung ist, weiß ich nicht.) Der Kollege wird voraussichtlich zum September 2012 wieder in der Firma festgestellt sein. In dem Moment, wo dies der Fall sein wird, war er also bereits sechs Monate Firmenangehöriger, mit einer Pause von einem Jahr. Frage: Ist der Kollege zum BR (a) wahlberechtigt, (b) wählbar? Vielen Dank! :)

3.22106

Community-Antworten (6)

K
kunzundhinz

05.01.2012 um 18:03 Uhr

Hallo,

schon einmal einen Blick ins BetrVG getan? Denn dort ist doch ganz klar nachzulesen:

§ 7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. ...Auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit kommt es, anders als bei der Wählbarkeit (vgl. § 8), bei der Wahlberechtigung nicht an. Auch der kurz vor der Wahl in den Betrieb eingetretene AN ist wahlberechtigt (Fitting, Rn. 22).

Der h. M. ist daher nicht zuzustimmen, dass – je nach Länge der Unterbrechung – eine Unterbrechung der tatsächlichen Tätigkeit regelmäßig zur Hemmung des Laufes der Sechsmonatsfrist mit der Folge führt, dass die Zwischenzeiten nicht angerechnet werden (vgl. dazu ausführlich GK-Kreutz, Rn. 34 ff. m. w. N.; vgl. auch Fitting, Rn. 45, die erst bei einer tatsächlichen Unterbrechung von mehr als zwei Monaten eine Hemmung der Sechsmonatsfrist mit der Folge annehmen, dass die Zeit der Unterbrechung nicht mitzählt).

§ 8 Wählbarkeit (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

Eine Unterbrechung des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses führt nach h. M. grundsätzlich dazu, dass die Sechsmonatsfrist erneut zu laufen beginnt (vgl. etwa Fitting, Rn. 39; GL, Rn. 9; HSWG, Rn. 21; Richardi-Thüsing, Rn. 24; vgl. aber auch GK-Kreutz, Rn. 34 f., der in allen Fällen der Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit, also auch rechtlicher Art, nur eine Hemmung des Laufs der Sechsmonatsfrist mit der Folge annehmen will, dass die einzelnen Teilzeiten zusammengerechnet, die Zwischenräume aber nicht mit gerechnet werden). Bei der rechtlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ist prinzipiell eine andere Beurteilung als bei der tatsächlichen Unterbrechung gerechtfertigt, da neben der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit auch das rechtliche Band des Arbeitsverhältnisses fehlt. Es sind daher die Zeiten, die vor einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses liegen, und die Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis sowohl rechtlich als auch tatsächlich unterbrochen war, bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist grundsätzlich nicht mitzurechnen, wenn es zu einem erneuten Arbeitsverhältnis mit demselben Betriebsinhaber kommt. Das wird jedenfalls dann zu gelten haben, wenn die Zeiten dieser Unterbrechung mehrere Monate betragen haben, weil der AN zwischenzeitlich ein Arbeitsverhältnis zu einem anderen AG aufgenommen hatte oder längere Zeit arbeitslos war. Eine kleinliche Beurteilung ist jedoch nicht angebracht, zumal auch bei verschiedentlich unterbrochener Betriebszugehörigkeit regelmäßig der erforderliche Überblick über die betrieblichen Verhältnisse erworben sein wird (GK-Kreutz, Rn. 35). Bei einer kürzeren Unterbrechung des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses ist daher die Zeit der Unterbrechung selbst nicht mitzurechnen, wohl aber davor liegende Zeiten der Betriebszugehörigkeit. Es kann dann davon ausgegangen werden, dass zwischen den einzelnen Arbeitsverhältnissen ein innerer Zusammenhang besteht (Fitting, Rn. 49). Das ist etwa der Fall, wenn es um witterungsbedingte Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses im Baugewerbe (vgl. LAG Baden-Württemberg 15. 10. 57, AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Unterbrechung) oder um kurzfristige Unterbrechungen wegen Auftragsmangels geht, bei denen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses von vornherein in Aussicht genommen ist (vgl. BAG 23. 9. 76, 6. 12. 76, 18. 1. 79, AP Nrn. 1, 2, 3 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit).

Quelle: DKK Rn 10 ff

W
wahlvst

05.01.2012 um 18:08 Uhr

H
Hartmut

05.01.2012 um 18:41 Uhr

Hui, das ging ja schnell! Vielen Dank schonmal Euch beiden, @kunzundhinz und @wahlvst.

Allerdings, soweit hätte ich es tatsächlich selbst aus dem BetrVG lesen können, wenn mir auch dieser sehr interessante Kommentar nicht vorlag.

Die eigentliche Frage für mich bzw. für uns hier ist aber: Ist die Zeit, in der der Kollege zwar nicht festangestellt war, aber wahrscheinlich exklusiv für die Firma freiberuflich tätig war, wirklich als "Unterbrechung" zu werten?

W
wahlvst

05.01.2012 um 18:56 Uhr

....aber wahrscheinlich exklusiv für die Firma freiberuflich tätig war, wirklich als "Unterbrechung" zu werten? JA, Unterbrechung und vermutlich dann auch ein Problem welches beide noch treffen könnte. Denn dann wahr er ja in einer Scheinselbstständigkeit. Also bei bekanntwerden könnten Nachforderungen der Sozialbeiträge folgen. Doch dann wäre es keine Unterbrechung. Wäre also zu überlegen was ist das bessere.

H
Hartmut

05.01.2012 um 19:26 Uhr

@wahlvst: Ein höchst interessanter Aspekt, an den wir noch gar nicht gedacht hatten! Man könnte die Idee prüfen, dem Kollegen zu empfehlen, einfach als "Freier" weiterzumachen und bis zur Festanstellung abzuwarten und stillzuhalten. Dann, nach Vertragsunterzeichnung, könnte er offiziell feststellen lassen, dass de facto eigentlich immer eine Festanstellung vorlag. Das hat gewisse Nachteile, aber auch den großen Charme, dass seine Wählbarkeit sofort gegeben wäre. Wirklich interessant, danke! :)

P
Peanuts

06.01.2012 um 15:15 Uhr

"Ist der Kollege zum BR (a) wahlberechtigt, (b) wählbar?"

(a) Ja

(b) Nein

"Dann, nach Vertragsunterzeichnung, könnte er offiziell feststellen lassen, dass de facto eigentlich immer eine Festanstellung vorlag."

Super Idee ...

"Das hat gewisse Nachteile, aber auch den großen Charme, dass seine Wählbarkeit sofort gegeben wäre. "

Und der Kollege wäre bereit, nur um wählbar zu sein, ggf. tief in seinen Geldbeutel greifen zu wollen???

Ich halte diesen Gedankengang vor dem Hintergrund "Wählbarkeit" für völlig daneben.

Gibt es überhaupt schon einen BR?

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