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Bruttolohngehaltslisten

M
Monster
Jan 2018 bearbeitet

Hallo!

Wie ist das mit der Einsicht in die Bruttolohngehaltslisten geregelt. Kann nur der Vorsitzende Einsicht nehmen?

Und wenn Lohnungerechtigkeiten vorhanden sind wie handelt der BR?

2.408016

Community-Antworten (16)

P
Peanuts

09.12.2011 um 16:22 Uhr

In BR-Gremien mit weniger als 9 BRM, steht das Recht auf Einsichtnahme dem BRV zu.

In BR-Gremien mit mehr als 9 BRM, z.B. dem Betriebsausschuss.

"Und wenn Lohnungerechtigkeiten vorhanden sind wie handelt der BR? "

Dann lässt sich der BR etwaige Ungerechtigkeiten erst mal vom AG erklären. Vielleicht sind es ja gar keine.

Was verstehst Du denn unter Lohnungerechtigkeit?

R
rkoch

09.12.2011 um 16:50 Uhr

In BR-Gremien mit weniger als 9 BRM In BR-Gremien mit mehr als 9 BRM, z.B. dem Betriebsausschuss.

Ähem... Und in Gremien mit GENAU 9 BRM? :-)

M
Monster

09.12.2011 um 17:05 Uhr

Lohnungerechtigkeit ist bei mir ich arbeite im einzelhandel das der eine verkäufer lohngruppe 1 ist und der andere 2 obwohl beide gleiche zeit im unternehmen arbeiten .

G
gironimo

09.12.2011 um 17:43 Uhr

Das klingt nach einem gültigen Tarifvertrag. Ihr könnt - nachdem der AG sich erklärt hat - die Einhaltung und richtige Anwendung des Tarifvertrages verlangen.

Sofern die Kollegen/innen Mitglied der Gewerkschaft sind, würde ich diesen empfehlen, mit der Gewerkschaft kontakt aufzunehmen (auch der BR sollte in diesem Fall das Gespräch mit der Gewerkschaft suchen).

P
paula

09.12.2011 um 18:11 Uhr

"... Ihr könnt - nachdem der AG sich erklärt hat - die Einhaltung und richtige Anwendung des Tarifvertrages verlangen."

Und wenn der AG nur mit den Augen rollt und nichts macht? Was macht der BR dann?

Da hilft den MA ja wohl nur selber aktiv werden...

P
Peanuts

09.12.2011 um 18:24 Uhr

"Ähem... Und in Gremien mit GENAU 9 BRM? :-)"

Hast mich erwischt.

Korrektur: Recht auf Einsichtnahme hat in BR-Gremien mit 9 oder mehr BRM, z.B. der Betriebsausschuss.

"Da hilft den MA ja wohl nur selber aktiv werden..."

Korrekt. Genau so wenig wie ein BR seine Zustimmung zu einer Einstellung nicht wegen zu niedriger Eingruppierung verweigern kann, kann er auch hier letztendlich gar nichts ausrichten.

T
tubbs

09.12.2011 um 18:26 Uhr

Gerne mögen mich die Wissenden hier korrigieren, aber meines Informationsstandes nach, hat hier nur jeder AN für sich genommen, die Möglichkeit etwas zu tun. Der BR ist außen vor, da dass ganze hier nicht Kollektivrecht ist, sondern Individualrecht! Der AN muss eine Eingruppierungsklage führen. Er sollte sich vorher jedoch mit dem BR zusammenschließen und auch eine rechtliche Beratung über Gewerkschaft oder falls selbst versichert bzgl. RA Kosten, einen solchen hinzuziehen. Nur gilt hier abzuwägen, ob man sich auf dieses stark schwankende Floß begibt. Die Sanktion dazu ist wohl jedem klar. Am Besten wäre es, wenn es 50 % der MA betreffen würde und alle gemeinsam klagen. Der BR sollte auf jeden Fall vorher noch, wenn nicht schon getan die entsprechende Stellenbeschreibung beim AG anfordern. Ich hoffe, geholfen zu haben! Gruß Tubbs

G
gironimo

09.12.2011 um 19:10 Uhr

hallo tubbs,

Deine Antwort widerspricht nicht unsere hier genannten Meinungen. Für den BR gilt aber die allgemeine Aufgabe darauf hinzuwirken, dass die AN im Betrieb nach den Gleichbehandlungsgrundsätzen behandelt werden. Selbst wenn am Ende vielleicht nur jeder selbst aktiv werden kann (daher mein Rat die Gewerkschaft einzuschalten sofern man Mitglied ist) - sollt für den BR gelten:

Geht nicht - gibt's nicht - bevor man es nicht versucht hat.<<

D
DerAlteHeini

11.12.2011 um 01:52 Uhr

Monster gibt es ein Tarifvertrag, kann der BR, wenn überhaupt, nur in dem Rahmen handeln, der ihm per TV eventuell vorgegeben wurde. Ansonsten müsste der AN selber aktiv werden. Gibt es kein TV, sollte der BR sich ersteinmal im BetrVG schlau machen, ob er hier überaupt eingreifen kann.

A
Antworter

11.12.2011 um 04:44 Uhr

Den Schrei nach den Gewerkschaften von Einigen finde ich (nicht nur hier) übertrieben. Wenn jemand die Gewerkschaft im Rücken hat und im BR ist, wird er sich wohl kaum in erster Linie einem Forum bedienen... Sämtlich Lohn-/Gehaltsangelegenheiten (ob TV oder nicht) sind Individuallverträge. Also nicht Mitbestimmungspflichtig. Kurz der BR kann nichts machen. AUSNAHME : Ihr habt einen Haus-TV. Da dieser mit dem BR ausgehandelt wurde, kann er (der BR) auch die Eingruppierung überwachen. Aber nur die Eingruppierung. Die genaue Höhe der Löhne-/ Gehälter ist immer noch individuell. Es gibt hier weder Gleichbehandlungsgrundsätze, noch Gleichstellung. In erster Instanz (beim Vergleich) sollte man jedoch beachten, dass jeder (AG und AN) seine Kosten selber trägt. Ohne Rechtschutzversicherung ca. 500,--€. Zur Einsichtnahme wurde bereits alles geschrieben. Weniger als 9 BRM - der BRV. Ab 9 BRM der Betriebsausschuss.

P
Peanuts

11.12.2011 um 07:46 Uhr

"AUSNAHME : Ihr habt einen Haus-TV. Da dieser mit dem BR ausgehandelt wurde, ... "

Seit wann wird ein Haus-TV mit einem BR verhandelt? Vertragspartner sind AG & Gewerkschaft ...

G
gironimo

12.12.2011 um 11:28 Uhr

Den Schrei nach den Gewerkschaften von Einigen finde ich (nicht nur hier) übertrieben. Wenn jemand die Gewerkschaft im Rücken hat und im BR ist, wird er sich wohl kaum in erster Linie einem Forum bedienen...<

stimmt so nicht - hier diskutieren viele Gewerkschaftsmitglieder im Forum mit - warum auch nicht?

Außerdem - Betriebsratsarbeit beschränkt sich eben nicht nur auf das abhaken von Rechtsvorschriften. Ich mache seit vielen Jahren BR-Arbeit. Die Zahl der Kollegen/innen denen der BR durch Verhandlungen mit dem AG zu einer gerechteren Bezahlung verhelfen konnte, ist groß. Einen Rechtstreit eines AN gegen den AG wegen seine Bezahlung habe ich nur einen erlebt.

Es kommt eben immer auch darauf an, wie die Betriebsparteien miteinander umgehen (können). Wie es bei Monster ist, wissen wir nicht.

P
paula

12.12.2011 um 14:53 Uhr

gironimo

"Einen Rechtstreit eines AN gegen den AG wegen seine Bezahlung habe ich nur einen erlebt."

wie ist der denn ausgegangen? Ein LAG-Richter meinte mal zu mir:"Ich habe noch keine Eingruppierungsklage gesehen die ein AN in Nürnberg gewonnen hat"...

P
Petrus

12.12.2011 um 16:30 Uhr

@paula: Wieso? Wird da der Vorsitzende von den ehrenamtlichen Richtern überstimmt, weil die was gegen Tariflohn für Trittbrettfahrer haben?

@antworter

Den Schrei nach den Gewerkschaften von Einigen finde ich (nicht nur hier) übertrieben.

Dummerweise geht es hier um Tariflöhne, die nunmal von der Gewerkschaft für ihre Mitglieder ausgehandelt werden. Ob die auch für den Rest der Belegschaft gelten? Vielleicht. Oder auch nicht.

Wenn jemand die Gewerkschaft im Rücken hat und im BR ist, wird er sich wohl kaum in erster Linie einem Forum bedienen...

Doch. die Antworten hier sind schneller und nicht selten von besserer Qualität als die Aussagen von GEW-Sekretären.

Sämtlich Lohn-/Gehaltsangelegenheiten (ob TV oder nicht) sind Individuallverträge.

Quark. Gerade TV sind Kollektivverträge bezüglich der Mitglieder der abschließenden Verbände (Flächen-TV) bzw. ArbGeb und Gewerkschaftsmitgliedern (Haus-TV). Individualverträge sind es nur, wenn es keinen TV gibt (weil nicht existent oder ArbN nicht in der Gewerkschaft)

Also nicht Mitbestimmungspflichtig. Kurz der BR kann nichts machen.

Das BetrVG ist da in §87(1) Nr.10+11 ein wenig anderer Meinung - wenn kein TV gilt, wie z.B. in tarifgebundenen Betrieben bezüglich der "AT-Mitarbeiter".

AUSNAHME : Ihr habt einen Haus-TV. Da dieser mit dem BR ausgehandelt wurde,

No. Nay. Never.

kann er (der BR) auch die Eingruppierung überwachen.

Das ist seine Pflicht bei jedem TV. Siehe §80(1) Nr.1 BetrVG. ("hat zu" = "muss")

Aber nur die Eingruppierung.

"Durchführung der TV" umfasst nicht nur die Eingruppierung...

Die genaue Höhe der Löhne-/ Gehälter ist immer noch individuell.

Nicht, wenn ein Tarifvertrag gilt...

Es gibt hier weder Gleichbehandlungsgrundsätze,

Nicht, wenn ein TV gilt...

noch Gleichstellung.

Kommt drauf an, was Du darunter verstehen willst.

In erster Instanz (beim Vergleich) sollte man jedoch beachten, dass jeder (AG und AN) seine Kosten selber trägt. Ohne Rechtschutzversicherung ca. 500,--€.

Für Gewerkschaftmitglieder wird's billiger...

P
paula

12.12.2011 um 18:58 Uhr

@petrus

ganz einfach: weil die Nachweispflicht des AN hinsichtlich der konkreten Tätigkeit nicht unerheblich ist. Die Tätifgkeiten lassen sich ja nicht immer einfach zu Tarifgruppen zuordnen und da fängt das Problem des AN an (Arbeitnehmer arbeitet als Buchhalter; TV sieht verschiedene Art von Buchhalter mit unterschiedlichen TG vor....) . Da wir uns im individualrechtlichen Urteilsverfahren befinden gilt hier die normale prozessuale Beweislastverteilung und so kommt Musik ins Spiel. Er war der Auffassung dass auf Grund der Beweislastverteilung kein AN eine solche Klage gewinnen kann... und seine Kollegen am LAG sehen das offensichtlich ähnlich...

Ich wollte diese Aussage gerne verifizieren

K
Kölner

12.12.2011 um 19:06 Uhr

@petrus Ich halte sehr viel davon, wenn Gewerkschaftsmitglieder die Leistungen der Gewerkschaft herausheben und Vernunft walten zu lassen; vielleicht sogar Großmut! Nichtgewerkschaftsmitglieder als Trittbrettfahrer oder Schmarotzer zu bezeichnen ist völlig fehl am Platz.

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