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Praktikanten aktives / passives Wahlrecht

F
Frankfurter
Nov 2016 bearbeitet

Hallo bin das erste mal im Wahlvorstand und habe ein Frage zu Praktikanten.

Wir haben in der Firma 2 Praktikanten die Verträge über einen Zeitraum von einem Jahr haben und zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl am 17.05. länger als 6 Monate im Unternehmen sind.

Welches Wahlrecht liegt vor???

Danke

2.95107

Community-Antworten (7)

T
Taurus

14.04.2010 um 13:38 Uhr

Zu den Wahlberechtigten zählen: Volljährige Auszubildende, Praktikanten, befristet oder teilzeitig Beschäftigten und Aushilfen. Auch die Leiharbeitnehmer/innen gehören dazu, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

H
hundkatzemaus

14.04.2010 um 13:46 Uhr

Deine Aussage ist gewagt , wenn du nicht weißt welcher Art diese Praktikanten sind.

T
Taurus

14.04.2010 um 13:50 Uhr

In Welchem Gesetzestext steht das die "Art" der Praktikanten ausschlaggebend ist? Praktikanten die einen Jahresvertrag haben und zum Wahltag länger als 6 Monate im Betrieb sind können wählen.

H
hundkatzemaus

14.04.2010 um 14:04 Uhr

§5 und §99 BetrVG dürften da helfen.

T
Taurus

14.04.2010 um 14:11 Uhr

Hahaha ein Brüller....§5 und 99 ???? Wenn schon §7 und §8: § 7 BetrVG - Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

§ 8 BetrVG - Wählbarkeit (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.

Zu den Wahlberechtigten gehören Auszubildene,Anlernlinge,Volontäre,Praktikanten,Tele-AN und Werkstudenten.

B
BentoBox

14.04.2010 um 14:18 Uhr

Bei einem Praktilum welches eine einjährige Dauer beträgt liegt die Vermutung nahe dass der Praktikant nicht nur über die Schulter schaut, sondern in die Betriebsabläufe integriert ist.

H
hundkatzemaus

14.04.2010 um 14:24 Uhr

Taurus brüll du nur. §5 hilft dir herauszufinden wer AN im Sinne des BetrVG ist , da nur diese nach §7 wahlberechtigt sind. Da hast du wohl vor lautem brüllen und Selbstüberschätzung das lesen vergessen. Wenn du dich so präsentieren möchtest , solltest du stets einen Fallschirm tragen.

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