Erstellt am 14.04.2010 um 11:38 Uhr von Taurus
Zu den Wahlberechtigten zählen: Volljährige Auszubildende, Praktikanten, befristet oder teilzeitig Beschäftigten und Aushilfen. Auch die Leiharbeitnehmer/innen gehören dazu, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Erstellt am 14.04.2010 um 11:46 Uhr von hundkatzemaus
Deine Aussage ist gewagt , wenn du nicht weißt welcher Art diese Praktikanten sind.
Erstellt am 14.04.2010 um 11:50 Uhr von Taurus
In Welchem Gesetzestext steht das die "Art" der Praktikanten ausschlaggebend ist? Praktikanten die einen Jahresvertrag haben und zum Wahltag länger als 6 Monate im Betrieb sind können wählen.
Erstellt am 14.04.2010 um 12:04 Uhr von hundkatzemaus
§5 und §99 BetrVG dürften da helfen.
Erstellt am 14.04.2010 um 12:11 Uhr von Taurus
Hahaha ein Brüller....§5 und 99 ???? Wenn schon §7 und §8:
§ 7 BetrVG - Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
§ 8 BetrVG - Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
Zu den Wahlberechtigten gehören Auszubildene,Anlernlinge,Volontäre,Praktikanten,Tele-AN und Werkstudenten.
Erstellt am 14.04.2010 um 12:18 Uhr von BentoBox
Bei einem Praktilum welches eine einjährige Dauer beträgt liegt die Vermutung nahe dass der Praktikant nicht nur über die Schulter schaut, sondern in die Betriebsabläufe integriert ist.
Erstellt am 14.04.2010 um 12:24 Uhr von hundkatzemaus
Taurus
brüll du nur.
§5 hilft dir herauszufinden wer AN im Sinne des BetrVG ist , da nur diese nach §7 wahlberechtigt sind.
Da hast du wohl vor lautem brüllen und Selbstüberschätzung das lesen vergessen.
Wenn du dich so präsentieren möchtest , solltest du stets einen Fallschirm tragen.