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Sicherheitsüberprüfung

T
Tellekomiker
Jan 2018 bearbeitet

hat der Betriebsrat einer privatrechtlichen Firma ein Recht auf Mitbestimmung wenn Mitarbeiter einer Sicherheitsüberprüfung http://de.wikipedia.org/wiki/Sicherheitsüberprüfungsgesetz unterzogen werden sollen?

Ist hierzu eine BV abzuschließen. Hat der Betriebsrat die Möglichkeit auf eine technische Sicherung des betroffenen Servers (z.B seperater Zugang zu diesemSystem) zu verlangen um den Kreis der zu überprüfenden einzuschränken?

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Community-Antworten (6)

R
rkoch

21.10.2011 um 11:21 Uhr

Gegenfrage: Ist dieses Gesetz auf Euch überhaupt anwendbar?

Das SÜG gilt IMHO grundsätzlich nur für Verschlußsachen, also solche die von Staats wegen als STRENG GEHEIM, GEHEIM ODER VS-VERTRAULICH eingestuft sind. In "normalen" nicht-öffentlichen Betrieben (auch im Telekommunikationsbereich) sind derartige Verschlußsachen normalerweise nicht anzutreffen.... Mit Sachen nach z.B. BDSG hat das SÜG gar nix am Hut.

Ich befürchte deshalb das es hier nur wenige gibt die sich damit wirklich auskennen......

Falls das SÜG tatsächlich anwendbar wäre, ihr also z.B. mit militärischen Verschlußsachen (Verteidigungspläne, etc.) zu tun habt, my personal 5ct: Der Umgang mit derartigen Dokumenten könnte eine Frage der Ordnung des Betriebes sein, insofern würde ich ein MBR nach §87 (1) Nr. 1 BetrVG annehmen, bzgl. Zeitpunkt, Durchführung, ggf. auch Personenkreis der Überprüfung nach SÜG. Da das SÜG zwingendes Recht ist gibt es IMHO kein MBR bzgl. der Frage ob überhaupt eine Sicherheitsüberprüfung notwendig wird. Das allerdings wiederum nur falls ihr überhaupt eine nicht-öffentliche Stelle seid. Für öffentliche Stellen gilt das BPersVG und da bin ich raus.

B
blackjack

21.10.2011 um 11:48 Uhr

Falls es um die IT-Sicherheit geht, können mitbestimmungsrechtlich mit diesen vom BSI vorgesehenen Anordnungen des Arbeitgebers Regelungen der Betriebsordnung vorliegen. (87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)

https:www.bsi.bund.de/ContentBSI/grundschutz/kataloge/kataloge.html

N
neskia

21.10.2011 um 12:41 Uhr

Es gibt ein Urteil was die Mitbestimmung bei Frage bejaht, ob MA bereit sind eine Überprüfung durchführen zu lassen.

http://www.weka.de/datenschutz/3363513-Y29udGVudF9pZD02OTY0OTA1Jmhvc3RpZD0-~aktuelles~urteile~urteile_detail.html

Dann meine ich, dass der Server alle Zugriffe protokolliert -> §87 (1) 6

Der Fitting bejaht die Mitbestimmung unter §87 (1) 1 mit dem Satz: "Einrichtung sogen. Sperrzonen aus Sicherheitsgründen"

Aus dem Ganzen müsst ihr für euch die Mitbestimmung herleiten

T
Tellekomiker

21.10.2011 um 14:12 Uhr

Es geht nicht um Geheimhaltung wichtiger Daten sondern um Sabotageschutz wichtiger Anlagen.

G
gironimo

21.10.2011 um 14:15 Uhr

ich kenne das Gesetz auch nicht im Detail. Aber grundsätzlich ist ja immer die Frage, ob das Gesetz einen Spielraum der betrieblichen Gestaltung offenläßt. Also etwa wie die Überprüfung stattfinden soll. Und da kommt der BR schon ins Spiel. Und was die Erfassung und Nutzung von Mitarbeiterdaten angeht, sehe ich das wie neskia - zumindest dann, wenn der Betrieb in irgendeiner Form Zugriff auf die Daten hat.

R
rkoch

21.10.2011 um 15:45 Uhr

Sabotageschutz wichtiger Anlagen

Hmm.. Da käme eine Anwendbarkeit nach §1 (4) i.v.m. §1 (5) 2. SÜG in Frage....

Allerdings müsste die Sabotagegefahr dann tatsächlich in einem Bereich gegeben sein, welcher im Falle der Sabotage tatsächlich im großen Stil das Telekomunikationsnetz stören würde.

Insofern: Soll Euer AG doch erstmal erklären woraus sich sein Bedarf ableitet das SÜG anzuwenden (da muss ja eine Behörde tätig werden da von diesen ja die Überprüfung ausgeht) und WIE diese Sicherheitsüberprüfung nach §12 SÜG (Verfassungsschutz, BKA, etc.) ablaufen soll. Dann daraus die MB versuchen abzuleiten.

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