Gesamtbetriebsrat
Hallo Kollegen/innen, bei uns besteht seit ca. einem Jahr ein GBR, wir kommen da nicht zusammen. Jeder will seine Interessen durchsetzen und sieht nicht das Ganze, wir machen mehr kaputt als positives für unsere Mitarbeiter zu erreichen. Meine Frage, ich möchte mit der Begründung , das ich mit der aktuellen Zusammensetzung und Einstellung der GBR Mitglieder nicht konform gehe, meinen Austritt aus dem GBR erklären. Kann ich später, wenn der GBR zur Einsicht gekommen ist und mein BR mich entsendet, wieder in den GBR sein, oder ist mein Rücktritt wie im BR endgültig.
Community-Antworten (7)
11.10.2011 um 22:35 Uhr
. . . wäre es nicht besser, wenn der GBR sich mal unter Mediation z.B. eines geeigneten Anwalts oder Gewerkschaftssekretärs für 1-2 Tage in Klausur begibt und endlich mal zusammenrauft. Weglaufen löst mit Sicherheit das Problem nicht . . .
11.10.2011 um 22:41 Uhr
Haben wir auch schon, aber jeder BR meint, seine z.B. ist die Beste. Es gibt wenig Kompromisse.
11.10.2011 um 23:24 Uhr
Die einzelnen BRe entsenden jeweils BRM in den GBR. Insofern kann ein GBRM nicht seinen Austritt aus dem GBR erklären, sondern allenfalls seinen BR bitten, ein anderes BRM in den GBR zu entsenden. Bei der Entsendung von BRM in den GBR gibt es keine Ausschlusskriterien.
Allerdings: Wer etwas ändern will, der muss sich auch darum kümmern dass sich etwas ändert. Weglaufen nutzt nichts.
12.10.2011 um 00:49 Uhr
Klausv, wie wäre es wenn Du für den Anfang vorschlägst das ihr ja im GBR erst einmal nur den Rahmen setzt und im einzelnen die Dinge von den BR´s regeln lasst.
12.10.2011 um 01:03 Uhr
rainerw schrieb: "Klausv, wie wäre es wenn Du für den Anfang vorschlägst das ihr ja im GBR erst einmal nur den Rahmen setzt und im einzelnen die Dinge von den BR´s regeln lasst."
Na, da wollen wir doch mal hoffen dass genügend Fachkompetenz im GBR versammelt ist um zu erkennen dass dieser Vorschlag nicht im Einklang mit dem BetrVG steht.
12.10.2011 um 11:12 Uhr
der Vorschlag von rainerw macht schon Sinn und steht nicht gegen die Vorschriften des BetrVG; im § 50 BetrVG (ZUständigkeit des GBR) steht ausdrücklich auch "... Angelegenheiten...die nicht durch die einzelnen BR geregelt werden können..."; und wenn man genau hinschaut, gibt es recht wenige Angelegenheiten, die nicht durch die einzelnen BR geregelt werden können; die originäre Zuständigkeit des GBR ist nur dann gegeben, wenn von der zu regelnden Materie her eine ZWINGENDE SACHLICHE NOTWENDIGKEIT für eine einheitliche Regelung auf UN-Ebene besteht; dazu gehören keinesfalls z.B. Zweckmäßigkeit oder Rentabilität für das UN;
12.10.2011 um 11:50 Uhr
"Allerdings: Wer etwas ändern will, der muss sich auch darum kümmern dass sich etwas ändert. Weglaufen nutzt nichts." Das kann ich nur unterstützen.
Solange bleibt zunächst einmal nur, dass man auf betrieblicher Ebene Regelungen trifft. Die BR's der Betriebe können doch nicht damit zufrieden sein, dass die Situation so verfahren ist. Vielleicht sollte man auch einmal den Kontakt zu den anderen Betrieben suchen.
Ansonsten kann nur eine Art Mediation helfen, wie wölfchen schon vorgeschlagen hat. Auch wenn es hier schon einmal einen Mißerfolg gab, Vielleicht war die Mediation nicht richtig konzepiert (Anwälte als Mediator - da habe ich meine Bedenken - auch wenn diese sich gerne dazu anbieten)
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