Erstellt am 05.06.2011 um 19:24 Uhr von wahlvst
...unser stellv.BrV hat das Handtuch in den Ring geworfen...vor fünf Wochen...
Da frage ich mich, was hat das Gremium diese 5 Wochen getan. Es sollte doch jedem BRM klar sein, wie man TOPs auf die Sitzung, also TO bekommt. Steht doch alles im BetrVG.
Wer hat also in der Zeit bisher zur Sitzung eingeladen und die TO erstellt? Der wäre doch gefordert gewesen.
Ist eigentlich alles im BetrVG geregelt. Wenn man nun sich mind. 5 Wochen Zeit gelassen hat kommt es nun auf die 3-4 Wochen auch nicht an. Zwar heißt es im BetrVG "unverzüglich" also "ohne schuldhafte Verzögerung", doch diese hat ja das Gremium bisher wohl geduldet, da ist es nun schwer etwas dagegen zu sagen.
PS: Man kann ggf. dem BRV auch erklären, auch er ist nur gewählt und man kann ihn somit auch wieder abwählen und sich für einen anderen BRV entscheiden.
Erstellt am 05.06.2011 um 21:42 Uhr von Catweazle
@Gabino,
es ist sinnvoll den Stellv. sofort zu wählen. Der Hintergrund ist, dass ein BR ohne Vorsitzenden UND Stellvertreter handlungsunfähig ist. Der ArbG könnte alle Maßnahmen durchführen ohne den BR zu beteiligen.
Erstellt am 05.06.2011 um 23:12 Uhr von wahlvst
Catweazle
Deiner Aussage ist so nicht zu folgen. Es gibt zwar eine alte BAG Enscheidung von 1972 welche damals den § 102 betraff dass der AG den BR nicht beachten muss so lange kein BRV gewählt wurde. Doch damals ging es um Kontituierung und eine große Mehrheit der Rechtsmeinung das dem so nicht zu folgen ist(so auch GK-Wiese, Rn. 6; Wiese, Anm. zu EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 59). . Die Amtszeit des BR beginnt nämlich mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bzw. mit dem Ablauf der Amtszeit des vorherigen BR. Eine Beteiligung nach den allgemeinen Grundsätzen des Gesetzes käme allenfalls dann nicht in Betracht, wenn diese dem AG z. B. nach § 2 Abs. 1 BetrVG, § 242 BGB unzumutbar wäre (GK-Raab, a. a O.), wenn ein größerer BR mit allen Mitgliedern Verhandlungen mit dem AG führen wollte.
Wenn es aber weder BRV noch Stellvertreter gibt weil diese ausgeschieden sind oder das Mandat niedergelegt haben, gibt es zwei Möglichkeiten.
1. Der BR hatte für die Fälle, dass BRV und Stellvertreter nicht im Amt sind (z.B. Krank/Urlaub oder wegen Ausscheiden usw.) per GO eine Regelung getroffen gilt dieses
2. Der Br hat keine Regelung getroffen: Dann kann der AG jedes BRM ansprechen und jedem BRM Vorgänge übergeben und der ist dann in der Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass dieser vom BR behandelt wird.
Dieses findet man auch u.a. im § 26
Oftmals haben BR eine Regelung, dass in den Fälle unter 1. der BA diese Aufgabe übernimmt.
Erstellt am 07.06.2011 um 01:50 Uhr von Catwaezle
@wahlvst,
ich habe geschrieben: "Der ArbG könnte alle Maßnahmen durchführen ohne den BR zu beteiligen."
Du schreibst: Dann kann der AG jedes BRM ansprechen..."
Was ist, wenn der AG es nicht tut???
Bei deinem Beispiel sind aber auch beide nicht mehr im Amt. In Gabinos Fall gibt es aber noch eine BRV.
"Dann kann der AG jedes BRM ansprechen und jedem BRM Vorgänge übergeben und der ist dann in der Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass dieser vom BR behandelt wird."
Dass der AG gegenüber einzelnen BRM weisungsbefugt ist, hast du dir doch sicher selbst ausgedacht.