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Höchstüberlassdauer - Reloaded

R
Reserviert
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kölner, vielleicht kannst Du Deine wirklich hilfreiche Antwort auch mal begründen? Oder kannst Du nur sagen:

"Das ist - entschuldige - Quatsch"

Lass uns doch mal von Deinen Erfahrungsschatz profitieren Du Genie!

1.10805

Community-Antworten (5)

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kunzundhinz

01.06.2011 um 21:57 Uhr

Einzig die TV der Christliche Gewerkschaft sind für ungültig erklärt worden. Sonst ist es so, das TV der Verleiherfirmen Gültogkeit haben und dann können dort auch niedrigere Löhne vereinbar sein. equal-pay kann nur greifen, wenn ein Leiharbeitnehmer bei einem Entleiher arbeitet. Wird dann dagegen verstoßen, muss der Leih-AN halt klagen.

Es war nun in der letzten Zeit genügend zum Thema Leiharbeitnehmer in den Medien und auch im Web findet man alles. Somit kann es eigentlich keine Fragen merh geben wenn man möchte.

Übrigens, es gibt nun auch das Urteil welches besagt, die TV der Christlichen waren auch vor 2010 nicht gültig, da diese "Gewerkschaft" auch früher nicht tariffähig war.

R
Reserviert

01.06.2011 um 22:46 Uhr

@kunzundhinz, equal-pay kann nur greifen, wenn ein Leiharbeitnehmer bei einem Entleiher arbeitet.

Gegenfrage:

Was wäre denn sonst die Normalität?

Das der ganze TV für ungültig zu erklären sei war wirklich Quatsch, gebe ich zu, bin Mensch genug das zuzugeben. Ist im Eifer des Gefechts so rausgetippt.

Aber

Wenn durch TV [..] von gesetzlichen Normen [...] zuungunsten der AN abgewichen werden darf, dann darf man doch den LA auch nur 15 Tage Jahresurlaub geben, bei Krankheit den Lohn einbehalten, Bei Krankheit die Krankentage nacharbeiten lassen - inkl. Urlaubsabzug, den LA generell 60 Wochenarbeitsstunden aufbürden, in LAF Frauen generell abweisen, Keine Nachtstunden, Feiertage oder Sontagsausgleiche geben und sie - nicht abschließend - noch an Ketten und Halsband ans Fließband ziehen.

Aber warum darf eine LAF dies nicht tun? Wo ist der Unterschied dazu, zu dem um was es in dem anderen Thema ging? Kann mir das mal einer erklären? Der Kölner kanns nicht, ist ja auch nicht das Erste mal das er nur unbrauchbares in Themen abliefert!

Kannst Du das oder sonst jemand DER ein bischen AHNUNG hat?

K
kunzundhinz

01.06.2011 um 23:32 Uhr

...man darf dort zu Ungunsten abweichen wo es im Gesetz ermöglicht wurde. Doch Tarifrecht oder Alllgemeinbildung betreffend des Arbeitsrechtes wird hier nicht vermittelt. Dafür gibt es Seminare z.B. bei den Gewerkschaften.

R
Reserviert

01.06.2011 um 23:56 Uhr

@kunzundhinz, meine o.g Aufzählung war gewiss keine Frage!

Nochmal:

Es geht hier darum, ob über einen Tarifvertrag, z.B. einer einer DGB Gewerkschaft, ein Gesetzlicher Anspruch, hier "Equal Pay" über das AÜG, zuungunsten eines AN abbedungen werden kann, hier geringerer Stundenlohn gegenüber der Stammbelegschaft, eines TV einer DGB Gewerkschaft gegenüber dem "Equal Pay" Prinzip im AÜG, hier eines Gesetzes!

Und was steht dann den unorganisierten LA zu? Der Stundenlohn des TV oder das "Equal Pay" Prinzip im AÜG?

R
rkoch

06.06.2011 um 11:00 Uhr

Tja, 4 Tage frei - und deshalb (auch wenns vielleicht keiner liest) noch 'ne Antwort damit der Thread nicht offen stehen beleibt...

Reserviert, Kölner hat sich ausgeklinkt weil wir das Thema schon hatten und auch in rechtlicher Hinsicht kaum Zweifel bestehen:

§ 3 AÜG: Versagung (1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller 3. dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb dieses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt.

UND JETZT KOMMTS:

Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

NOCHMAL:

Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen,

Das nennt man eine Tarifvorrangsklausel. Der Tarifvertrag KANN eine abweichende (auch schlechtere !!!) Regel als das Gesetz vorsehen. Der Gesetzgeber geht hier davon aus, das die den TV abschließende Gewerkschaft eine betriebliche oder branchenweite durch die Macht der GEW für die AN gesamt positive Regelung vereinbart, die angemessener ist als eine starre Regelung die bundesweit gilt.

Faktisch ist die Kernaussage des Gesetzes nämlich: Solange ein LA verliehen ist, bekommt er regulären Lohn, solange er nicht verliehen ist (, ist gar nichts geregelt, also:) bekommt er gar nichts, außer der LA kann seinem AG irgendwelche Leistungen für Nichtstun aus dem Kreuz leiern (was er faktisch nicht kann). Eine Regelung die in angemessenem Maße eine Lastenausgleich erreicht ist mit Sicherheit besser als diese Regelung.

Allerdings ist das was die GEW hier "ausgehandelt" haben aber eben genau das was Du bemängelst: Eine Verschlechterung der LA-Bedingungen, da eben KEIN Lastenausgleich erfolgt. Nichtsdestotrotz ist der TV aus rechtlicher Sicht unanfechtbar, da die Tarifvorrangsklausel genau das erlaubt. Das Günstigkeitsprinzip (das ohnehin effektiv nur von unten nach oben wirkt) ist damit ausgeschaltet.

Die Gründe für diesen Mist sind historisch:

a) haben GEW keine Macht in der LA-Branche, da LA i.d.R. nicht organisiert sind und aufgrund der Eigenheit ihres Arbeitsverhältnisses ein Arbeitskampf quasi unmöglich ist. b) haben die DGB-GEW unter dem Druck des TV CGZP nicht wesentlich besser abschließen können, da sonst alle LA-AG zur CGZP gerannt wären. Die jüngste Vergangenheit hat gezeigt, das das in jeglicher Hinsicht ein falscher Schritt war. Däubler hat schon vor Jahren gemeint, das es in seiner Sicht ein historischer Fehler war das die DGB-GEW auf den Zug aufgesprungen sind anstatt den TV der CGZP anzugreifen.... Aber nachdem die CGZP jetzt aus dem Rennen ist werden wir sehen was die Zukunft bringt.

Nicht organisierten AN steht übrigens wie ich da oben geschrieben habe während der Zeit der Ausleihe regulärer Lohn zu, während Zeiten der Beschäftigungslosigkeit gar nichts. Aber das ist eh hypothetisch, da ALLE Verleiher einzelvertraglich die Geltung eines TV vereinbart haben.

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