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Höchstüberlassdauer

N
Nobbi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kolleginnen und Kollegen, alle reden von den Änderungen des AÜG kann mir mal jemand erklären was das für Folgen für uns Leiharbeiter hat Ganz wichtig kann mir jemand erklären wo ich etwas über die Höchstverleihdauer bei einem Kunden lesen kann. Danke für eure Antworten. Gruß nobbi

1.31508

Community-Antworten (8)

P
Petrus

31.05.2011 um 17:19 Uhr

seit Hartz-I-Gesetz nirgends.

R
rkoch

31.05.2011 um 17:31 Uhr

Ganz wichtig kann mir jemand erklären wo ich etwas über die Höchstverleihdauer bei einem Kunden lesen kann.

Nirgends... Das AÜG hatte schon mal eine Höchstüberlassungsdauer - ursprünglich 3 Monate, dann immer mehr bis schließlich 2001 24 Monate; hat aber nicht lange gehalten: schon 2002 wurde die Höchstüberlassungsdauer durch Hartz 1 komplett gestrichen.

Änderungen des AÜG ?

Und auch die Novelierung des AÜG 2011 bringt keine neue Höchstüberlassungsdauer, nur die Ergänzung: "Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend".

Find ich cool.... Sinn dieses Satzes soll sein die AG daran erinnern, das die Ausleihe nicht auf Dauer erfolgen soll. Tatsächliche Wirkung: Konnte man bislang noch rechtspolitisch darüber diskutieren ob Leiharbeit tatsächlich befristet ist oder (mangels Höchsteinsatzdauer) einer unbefristeten Einstellung gleichzusetzen wäre (was die Rechtsprechung bisher ohne Rechtsgrundlage verneint hat), JETZT stehts hier schwarz auf weiß: Leiharbeit ist IMMER befristet, selbst wenn die Einsatzdauer 50 Jahre beträgt.

Was war da noch... Ach ja, die Lohnuntergrenze. Äußerst wichtig, nur schade das die einzig verbliebenen TV ohnehin darüber liegen und LA ohne TV mit den AN im Entleihbetrieb gleichzustellen wären (weswegen ja alle LA nach Tarif bezahlt werden). Wirkung: NULL (Außer in Zeiten in denen ein LA ohne Tarif nicht verliehen wäre).

Dann wäre da noch die Drehtür-Klausel: sprich: Nachdem ein AN gekündigt wurde darf er nicht mehr als LA im selben Konzern beschäftigt werden, außer er bekommt den Lohn wie alle anderen AN. Die ist OK, aber kann problemlos umgangen werden und trifft nur noch für die Zukunft zu. Bereits angerichteter Schaden wird dadurch nicht unwirksam gemacht.

Information über freie Arbeitsplätze: Gabs schon im TzBfG und wo BR sind ändert sich i.d.R. nichts (so die BR die Ausschreibung verlangt haben), und wo keine BR sind wird sich auch nichts ändern.....

Ach ja: Eine echte Verbesserung: Das nichtgewähren der Bedingungen anderer AN wird jetzt zur Ordnungswidrigkeit. Ich sehe schon Horden von Betriebsräten vors Gericht rennen und die AG ihrer LA wegen Verstoßes gegen die Nichtgewährung von vergleichbaren Bedingungen zu 25000 EUR Ordungsgeld verknacken lassen. Das wird spaßig, insbesondere da die Anzeige ja ins blaue hinein erfolgen muß da die BR ja i.d.R. nicht erfahren ob für die LA ein TV gilt....

kann mir mal jemand erklären was das für Folgen für uns Leiharbeiter hat ?

Nein im Ernst: Durch die Novelierung ändert sich für die Leiharbeiter gar nichts.....

Sorry, das muste jetzt sein.

R
Reserviert

01.06.2011 um 19:14 Uhr

@rkoch, ganz so schwarz kann man das aber doch nicht sehen ;) Klar, es gibt in den einzelnen LAF ( falls es dieses Kürzel noch nicht gibt, LAF = Leiharbeitsfirmen :)) ) TV! Nur, was machen diese TV letztendlich wirklich? Sie brechen Gesetz, genauer das AÜG, in diesem ist die Regelung "equal-pay" veankert. Was nun? Was gilt denn nun? na der TV! Warum? Weil bisher noch kein AN einer LAF TV für ungültig erklären lies, da die Regelungen im TV das AÜG aushebelt ;) Sollte also mal ein LA auf die Idee kommen sein TV für ungültig erklären lassen, wären die Chancen m.E.n. nicht soo schlecht Recht zu bekommen ;)

Falsch [ ] Richtig [ ]

K
Kölner

01.06.2011 um 20:40 Uhr

@Reserviert [x] FALSCH

Fast alle Verleiher haben einen TV!

R
Reserviert

01.06.2011 um 20:44 Uhr

Richtig [x] weil dann fast alle gegen das Günstigkeitsprinzip ( Rechtshierarchie ) bzw. fast alle, im Falle einer erfolgreichen Nichtigkeitsklage, gegen das AÜG verstoßen?

Büüüddddeeee!

K
Kölner

01.06.2011 um 20:46 Uhr

@Reserviert Kläre mich auf. Wovon redest Du?

R
Reserviert

01.06.2011 um 20:57 Uhr

Ich meine, wenn ein AN einer Leihfirma über das Arbeitsgericht ein Urteilsverfahren zur Üngültigkeit des dort gültigen TV ansterben würde, da die Bezahlung bereits per Gesetz bestimmt ist, hier eben "equal-pay" Prinzip, und ein TV nicht zuungunsten - bzw. in wirklich sehr, sehr begrenzten Fällen nur möglich wäre - der AN ausgehandelt werden darf - so zumindest mein Kenntnisstand - würde doch m.E.n. die Möglichkeit bestehen, zumindest den Lohn zu erhalten, den auch die Stammbelegschaft erhält?!?

@TE, wenn Du weitere Antworten möchtest, nimm das Kreuz für die 7 Antworten Regel raus. Einlogen und das Häckchen entfernen.

K
Kölner

01.06.2011 um 21:00 Uhr

@Reserviert Da wir in einem anderen Fred schon einmal das Vergnügen hatten, klinke ich mich mit den Worten aus: Das ist - entschuldige - Quatsch

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