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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Auswertung personenbezogener Daten

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Datenschutz
Jan 2018 bearbeitet

Wie lange darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten aus technischen Auswertungen speichern bzw. aufbewahren? Es handelt sich hier um Auswertungen von taggenauen Erledigungen einzelner Mitarberter?

2.61006

Community-Antworten (6)

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DonJohnson

05.05.2011 um 18:06 Uhr

Solange es Gesetze oder Verordnungen eventuell vorschreiben, oder aber bis der Sinn erfüllt ist. Im Anschluss sind diese Daten zu löschen - siehe dazu BDSG

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Petrus

06.05.2011 um 11:13 Uhr

Was sagt die zugehörige Betriebsvereinbarung hierzu?

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RosaRot

06.05.2011 um 15:35 Uhr

Ich bin im selben Unternehmen tätig. Die Frage kam auf, weil wir gerade eine BV aushandeln.

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DonJohnson

06.05.2011 um 16:30 Uhr

Also, das BDSG sagt, dass Daten bis zum Erfüllungszweck gespeichert werden dürfen, oder halt so lange gespeichert werden müssen, wie es Gesetze oder Verordnungen verlangen... ich weiß nicht so recht, wie ich noch besser helfen könnte...

um was für eine BV handelt es sich?

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RosaRot

06.05.2011 um 16:47 Uhr

Das ist eine BV zum Berichtswesen eines neuen elektronischen Bearbeitungssystems. Speziell werden hier von Vorgesetzten Berichte gezogen die auch Auswertungen zu personen bezogenen Daten zulassen KÖNNTEN. Darum müssen wir aufpassen.

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DonJohnson

07.05.2011 um 08:35 Uhr

ok, klar sollte der übliche Spruch rein, wie, dass die erlangten Daten nicht zur Verhaltens- und Leistungskontrolle genutzt werden und den AN hieraus keine Nachteile entstehen dürfen. weiterhin ist die Frage (und das ist IMHO als erstes zu klären), wofür genau die gesammelten Daten dienen sollen. Das muß der AG mitteilen. Wenn es z.B. darum geht, Aufträge nachzukalkulieren ist das ja erstmal ok. Die Frage stellt sich dann, ob auch mildere Mittel ausgeschöpft wurden (z.B. Anonymisierung der Daten). Wenn das allerdings schon das mildeste Mittel ist, muß festgelegt werden, dass nach dieser Nachkalkulation die Daten gelöscht werden. Weiterhin muß natürlich drin stehen, wer auf diese Daten zugreifen darf und die Kontrollinstanz dessen, der Betriebsrat, sowie der Datenschutzbeauftragte sollten das auch überprüfen. Wie schon gesagt, würde ich den Verwendungszweck der Daten so gering wie möglich halten. Sollte der AG die Daten irgendwo weg speichern wollen, sollte der Grund hierfür hinterfragt werden. Ist der in einem Gesetz vorgeschrieben, sollte der Ort der Sicherung, sowie die Möglichkeit der Rücksicherung festgelegt werden. Und selbstverständlich auch dann nur mit BR. Ich hoffe nichts vergessen zu haben ;-)))

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