Erstellt am 16.02.2011 um 18:42 Uhr von wahlvst
Dann setzt das ArbG einen ein. Doch warum will es denn keiner der jetzigen BRM machen?? Ihnen sollte doch daran gelegen sein, dass ein neuer Br gewählt wird
Erstellt am 16.02.2011 um 19:49 Uhr von Rübennase
@Balance
Bin der gleichen Meinung wie wahlvst. Aber wie kommst Du auf die Anzahl von 6.
Drei reichen normalerweise. Außerdem muß die Anzahl des Wahlvorstandes immer ungerade sein.
Und lies doch mal § 16 Abs. 1 BetrVG.
Erstellt am 16.02.2011 um 20:18 Uhr von Balance
@ Rübennase
3 Personen für den Wahlvorstand + 3 Vertreter.
Ist das nicht korrekt?
Erstellt am 16.02.2011 um 20:34 Uhr von wahlvst
Balance
der Wahlvorstand kann auch handeln, wenn sich keine Vertreter finden.
Erstellt am 16.02.2011 um 21:52 Uhr von Rübennase
@Balance
...3 Personen für den Wahlvorstand.
Genau! Einer von ihnen wird als Vorsitzender bestellt, einer als stellvert. Vorsitzender und einer als Beisitzer.
Wäre IMHO wirklich am unkompliziertesten, wenn dies der BR in die Hand nimmt.