Strafarbeit
Hallo zusammen, darf der Vorgestzter den MA, Mechaniker, Klo reinigen anweisen als Strafmassnahme? Ich behaupte nein aber ich weiß es nicht.
Community-Antworten (7)
16.02.2011 um 16:29 Uhr
NEIN!!!!!!!!!!!!!
16.02.2011 um 16:36 Uhr
. . . es sei denn, es gibt einen vom Betriebsrat abgesegneten Katalog von Betriebsbußen, der eine solche Strafe beinhaltet ;-) P.S.: Irgendwie kenne ich das noch von den Erzählungen meines Vaters aus seiner Wehrmachtszeit, dass da Toilettenreinigung mit Zahnbürste als Strafe gern auferlegt worden sein soll. Aber ob das heute noch zeitgemäß wäre . . .
16.02.2011 um 16:51 Uhr
@biggun
am liebsten würde ich ja fragen welcher Betrieb das ist. das ist ein Fake oder.......?
@Wölfchen die antwort hättest du dir sparen können, der BR der so einen Katalog absegnet , muss wohl erst gewählt werden,oder ich lege sofort mein mandat nieder.
16.02.2011 um 16:57 Uhr
Tja und wenn es keine Betriebsrat gibt ?
Fakt ist, das Weisungsrecht des AG (wenn es denn so weit reicht: Standardklausel "erklärt sich bereit bei Bedarf auch andere Tätigkeiten zu übernehmen") gibt diesem SEHR WOHL das Recht dem AN jede zumutbare Arbeit anzuweisen. Und Kloputzen ist definitiv nicht unzumutbar, ich hoffe doch das jeder sein Klo putzt wenn er es benutzt hat, warum also auch nicht einmal als "Strafmaßnahme".... Unzumutbar wäre so etwas allerdings wenn es ENTWÜRDIGEND wäre, das betrifft i.d.R. Vorgesetzte, insbesondere höhere Vorgesetzte oder auch gewisse höhere AN. In den gemeinen Rängen der AN die sich sowieso auch mal in Öl und Dreck sulen müssen um ihre reguläre Arbeit zu machen ist Kloputzen u.U. mal eine wahre Erholung.... Schließlich sind deutsche Toiletten oft besser gepflegt und hygienischer als so mancher Arbeitsplatz. Was natürlich definitiv nicht geht: Die Arbeit mit unüblichen Methoden ausführen müssen. Die berühmte Zahnbürste oder bloße Hände sind ein no-go.
Knackpunkt an der Sache: Er muss ihm trotzdem seinen Lohn als Mechaniker weiterzahlen. Ihn zum Kloputzer degradieren bei entsprechend reduzierter Entlohnung ist mit Sicherheit NICHT vom Weisungsrecht erfasst, das ginge nur über eine Änderungskündigung. Ich würde normalerweise sagen: Leicht verdientes Geld. Wenn der AG keine anderen Probleme hat.......
BTW: Thema Betriebsbuße: siehe Wikipedia. Die Anweisung einer "unüblichen oder niederwertigen Arbeit" gehört i.d.R. nicht in den Bußkatalog.
16.02.2011 um 17:16 Uhr
Das BAG sah eine vorformulierte Klausel, nach der ein Arbeitgeber bei gleicher Vergütung eine andere als die vertraglich vereinbarte Tätigkeit einem Arbeitnehmer, „falls erforderlich“ und nach „Abstimmung der beiderseitigen Interessen“ einseitig zuweisen kann, jedenfalls dann als unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 BGB an, wenn nicht gewährleistet ist, dass die Zuweisung eine mindestens gleichwertige Tätigkeit zum Gegenstand hat. Hierin kann nach Ansicht des Gerichts durch die Möglichkeit der willkürlichen, einseitigen Änderung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit ein schwerwiegender Eingriff in den Inhaltsschutz gesehen werden.
16.02.2011 um 17:20 Uhr
wölfchen
Eine solche Betriebsbuße wäre ein Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte, da es eine erniedrigende Maßnahme währe.
Solche Maßnahmen gab es vielleicht einmal zu Kaiser Wilhelmszeiten beim Miltär.
16.02.2011 um 21:17 Uhr
. . . tja, wer lesen kann, ist eindeutig im Vorteil - erstens der Smiley hinter meiner Aussage deutet an, dass die Aussage nicht ganz ernst zu nehmen ist und zweitens - nicht bei Kaiser Wilhelm, sondern solche Geschichten gehörten tatsächlich zu den Gruselstories meines Vaters über seine Wehrmachtszeit - wie oben beschrieben :-)
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