Hallo Katharinadirekt,
Es gibt zwei Stellen, die den Arbeitsschutz in Ihrem Betrieb kontrollieren dürfen. Da wäre zum einen die Arbeitsaufsicht der Länder. Sie kontrolliert unter anderem, ob Sie sich an das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitssicherheitsgesetz und an die Gefahrstoffverordnung halten. Je nach Bundesland schauen dabei die Leute vom Gewerbeaufsichtsamt oder dem Amt für Arbeitsschutz bei Ihnen vorbei.
Das Arbeitsschutzgesetz § 22 gibt den Damen und Herren das Recht, Ihre Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen. Aber nur zu den Betriebs- und Arbeitszeiten – wenn nicht gerade dringende Gefahren drohen.
Sie sind dazu verpflichtet, den Kontrolleuren Einblick in Ihre geschäftlichen Unterlagen gewähren - wenn es der Erfüllung ihrer Aufgabe dient. Papiere, die nichts mit dem Arbeitsschutz zu tun haben, wie Ihre letzte Steuererklärung, sind aber tabu.
Daneben dürfen die Beschauer Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe untersuchen, Messungen (z.B. bei der Lärmemission) vornehmen und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren feststellen.
Als Arbeitgeber müssen Sie die Prüfer bei ihrer Aufgabe unterstützen und sie gegebenenfalls begleiten, bzw. eine Person dafür beauftragen.
Wenn die Behörden merken, dass bei Ihnen etwas im Argen liegt, können sie Maßnahmen anordnen, um den Missstand zu beheben. Falls nicht Gefahr in Verzug ist, müssen sie Ihnen aber dafür eine angemessene Frist setzen. Lassen Sie diese ungenutzt verstreichen, kann die Behörde die entsprechende Arbeit verbieten, bzw. den Betrieb schließen.
Berufsgenossenschaften checken die Details
Daneben dürfen die Berufsgenossenschaften unerwartet bei Ihnen vorbeischauen. Ihre Aufgabe ist es, gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII, § 14, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern, für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen sowie den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachzugehen. Dazu beschließen sie unter anderem die Unfallverhütungsvorschriften (UVV).
Das Sozialgesetzbuch (SGB) VII § 19 erlaubt den Aufsichtspersonen, Ihren Betrieb zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen. Auch sie müssen sich dabei an die Betriebs- und Geschäftszeiten halten, wenn keine dringenden Gefahren verhütet werden müssen.
Um ihre Überwachungsaufgabe erfüllen zu können, müssen Sie Ihnen die erforderlichen Auskünfte erteilen, bzw. Einblick in die entsprechenden geschäftlichen und betrieblichen Unterlagen gewähren.
Die Tester dürfen Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe prüfen sowie das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ermitteln. Falls die Aufsichtspersonen und Sie Letzteres nicht feststellen können, darf es auf Ihre Kosten ermittelt werden. Außerdem dürfen die Kontrolleure gegen eine Empfangsbescheinigung Proben fordern oder entnehmen.
Falls die Aufsichtspersonen entdecken, dass Sie sich nicht an die Vorschriften halten, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen.
Kontrolle im Doppelpack
Auch wenn sich die Behörden und die Berufsgenossenschaften auf verschiedene Aspekte konzentrieren. Sie arbeiten eng zusammen und unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentlichen Ergebnisse. Wenn die eine Stelle also etwas entdeckt hat, weiß also auch die andere Bescheid.
Betriebsrat kommt noch ins Boot
Bei Besuchen von Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft müssen Sie gemeinsam mit den Prüfern laut § 89 Betriebsverfassungsgesetz (BertVG) den Betriebsrat mit hinzuziehen. Er bekommt zusätzlich Niederschriften über die Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen.
LG
Angie