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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Anwendung von Auswahlrichtlinien ohne Mitbestimmung

J
John_
Nov 2021 bearbeitet

Hallo zusammen,

nachdem bei uns eine Stelle intern sowohl als extern ausgeschrieben wurde, hat sich der AG für einen externen Bewerber entschieden. Um seine Entscheidung zu untermauern wurde in der Info an uns auch gleich eine "Bewertungsmatrix" angehängt in der alle Bewerber aufgeführt sind und nach fachlicher und persönlicher Eignung bewertet wurden. Der externe Bewerber ist selbstverständlich Superman und hat in allen Kriterien die nichts mit Vorkenntnissen unserer Firma zu tun haben die höchste Bewertung bekommen.

Da dass nichts anderes als Auswahlkritieren sind, sehe ich hier schon mal unsere Mitbestimmung nach § 95 BetrVG betroffen und wir hätten einen Unterlassungsanspruch.

Meine Frage ist allerdings was das nun für die konkrete Einstellung bedeutet. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG könnte die Zustimmung bei einem Verstoß gegen Auswahlrichtlinien verweigert werden. Trifft das auch auf die Anwendung von nicht mitbestimmten Auswahlrichtlinien zu?

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Community-Antworten (14)

C
celestro

02.11.2021 um 16:18 Uhr

Ich kann hier keine Auswahlrichtlinie erkennen. Der AG hat den Bewerber aufgrund der Ergebnisse in der Matrix ausgewählt.

Bin mal gespannt, was andere User sagen.

D
DummerHund

02.11.2021 um 16:32 Uhr

Die Frage ist doch, hat der AG und der BR vorab eine Auswahlrichtlinie festgelegt?

R
rtjum

02.11.2021 um 16:43 Uhr

Auswahlrichtlinien hier ganz gut erklärt: https://www.betriebsrat.com/auswahlrichtlinien und da ihr, so werte ich zumindest Deine Frage, keine mit dem AG vereinbart habt habt ihr auch darauf bezogen keine Widerspruchsgründe. Aber ihr habt ja zumindest das Recht auf die Bewerbungsunterlagen und auch alle Notizen, die die an dem Bew-Gesprächen Beteiligten gemacht haben und die in Zusammenhang mit der Entscheidung stehen. Letzlich ist es halt die Entscheidung des AG wer eine Stelle bekommt und wer nicht.

J
John_

02.11.2021 um 17:26 Uhr

@celestro in der Matrix stehen Beurteilungskriterien wie z.B. SAP Kenntnisse anhand derer Punkte verteilt wurden. Stellen diese Kriterien nicht Auswahlrichtlinien dar?

@Dummerhund es wurden zwischen AG und BR vorab keine Auswahlrichtlinien vereinbart. Die Frage die sich mir jetzt stellt ist wie sich das auf diesen konkreten Einstellungsprozess auswirkt.

@rtjum das letztenendes der AG entscheidet und es auch nichts bringt über seine Bewertung innerhalb der Kriterien zu diskutieren ist mir bewusst. Der "Superman" Kommentar war nur eine süffisante Randbemerkung. Mir geht es mehr darum was die Anwendung von nicht mitbestimmten Auswahlrichtlinien für Auswirkungen auf die konkrete Einstellung hat. Der § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG ist vom Wortlaut her wohl nicht betroffen. Könnte dann ein Verstoß gegen ein Gesetz (Mitbestimmung nicht beachtet) nach dem § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vorliegen?

D
DummerHund

02.11.2021 um 17:40 Uhr

Habt ihr euch mit dem AG über keine Auswahlrichtlinien geeinigt, hat der AG frei Hand und ihr seit da raus. Also auch keine Widerspruchsgründe.

R
rsddbr

02.11.2021 um 17:41 Uhr

Nein, ein Verstoß gegen das BetrVG kann hier nicht als Widerspruchsgrund herangezogen werden.

Ich bin bei der Auffassung von celestro und obendrein empfehle ich nochmal den Link, welchen rtjum gepostet hat. Dort ist das alles gut erklärt, vor allen Dingen auch der Unterschied zwischen Auswahlrichtlinien, Kriterien und Anforderungsprofilen.

J
John_

02.11.2021 um 18:49 Uhr

Die Bewertungsmatrix geht meiner Meinung nach über ein Anforderungsprofil hinaus. Die Bewerber werden direkt miteinander verglichen und ein nicht erfüllen eines Kriteriums ist kein Ausschlussgrund, der Bewerber hat dadurch am Ende nur weniger Punkte.

Ich habe etwas zu einem ähnlich gelagerten Fall gefunden indem ein AG ohne Zustimmung des BR's ein Punktesystem angewendet hat. In dem Fall ging es allerdings um Kündigungen nicht Einstellungen.

https://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/kommentare/punkteschema-zustimmungspflichtig

Am Ende wurde dem AG aufgegeben den Auswahlprozess erneut durchzuführen.

Vorausgesetzt der Fall ließe sich auf den unseren übertragen, könnten wir unserem AG sagen seinen Auswahlprozess zu wiederholen. Taugt höchstens um ihn zu ärgern aber ansonsten recht sinnfrei da er seine Entscheidung dann nur anders begründen muss.

Danke für die Antworten!

P
Pickel

03.11.2021 um 00:04 Uhr

Wie kommst du auf das schmale Brett, die Rechtsprechung für Kündigung auf Einstellungen zu übertragen. Dieser Ansatz ist vollkommen unsinnig.

J
John_

03.11.2021 um 08:10 Uhr

Weil der § 95 Abs. 1 BetrVG nicht nur von Kündigungen sondern auch von Einstellungen, Versetzungen und Umgruppierungen spricht. Das man das Urteil nicht einfach so 1 zu 1 umlegen kann ist mir bewusst, daher hab ich auch "vorausgesetzt..." geschrieben.

Ein so schmales Brett und unsinnig scheint es aber nicht zu sein. In einem Rechtsstreit um Versetzungen (BAG, 23.06.2009 - 1 ABR 23/08) verweist das BAG auf das eigene Urteil und sieht damit einen Unterlassungsanspruch.

P
Pickel

03.11.2021 um 10:53 Uhr

Eine Zwangsversetzung ist immer auch eine Teil-Kündigung des Bestehenden. Daher die Analogie. Das ist eine Einstellung nicht. Du verrennst dich immer weiter

G
ganther

03.11.2021 um 11:03 Uhr

John_ Du hast Deine Meinung und untermauerst sie mit Argumenten, die Du für einschlägig hälst. Deiner Meinung folgt hier keiner. Aber warum fragst Du dann? du hast doch deine Meinung....

H
Hangman

03.11.2021 um 11:22 Uhr

§95 BetrVG: Richtlinien … …bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats….

Das sind mMn nicht die Auswahlkriterien des AG für eine Neueinstellung (also Schnuppe, welches Punktsystem verwendet wird) sondern eine Regelung, die festlegt nach welchem Kriterien die im Gesetz aufgeführten Personaländerungen stattzufinden haben. Bei uns wurde u. A. festgelegt, bei Personalbedarf geht intern vor extern. Wenn ihr da nichts mit dem AG ausgehandelt habt, seid ihr vollkommen außen vor, es sei denn ein Grund nach §99 liegt vor und den kann ich hier nicht erkennen.

C
celestro

03.11.2021 um 11:26 Uhr

"Aber warum fragst Du dann?"

Weil er sich nicht sicher ist und sich Hilfe erhofft.

J
John_

03.11.2021 um 11:32 Uhr

@ganther weil ich auch gern andere Meinungen höre als die meine. Wenn ich auf eine gegenteilige Meinung mit einer Nachfrage oder einem neuem Argument antworte heißt das nicht das ich sie damit abtun will. Ich möchte nur gern den Grund für die Meinung verstehen. Das Urteil hatte ich auch nicht in petto als ich den Thread erstellt habe aber ich sitz halt nicht auf meinen Händen und warte auf antworten sondern recherchier weiter.

Mittlerweile habe ich ein Urteil gefunden das unserem Fall ziemlich gleicht und damit meine eingehende Frage beantwortet.

Arbeitsgericht Köln, 18 BV 132/20

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