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Matzmo
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kollegen / Kolleginnen,

ganz aktuell beschäftigen uns im BR 3 Fragen. Hoffe, sie kann jemand beantworten.

  1. Darf ein AG die Pausen auferlegen bzw bestimmen, wenn der AN unter 6 Stunden an einem tag arbeitet?
  2. Wann kann ein AN gekündigt werden, wenn er lange oder oft Krank ist?
  3. Kann man Auszüge aus "Kommentaren" (wie z.B dem Fitting) bei Rechtsfragen verwenden? Genauer gefragt, sind diese Kommentare rechtskräftig?
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Community-Antworten (2)

A
Angie

10.11.2010 um 14:12 Uhr

Hallo Matzmo,

zu Frage 1 Dies wird im Arbeitsvertrag geregelt. Man kann auch unter 6 Stunden Pause machen, man muss nur nicht.

zu Frage 2 Die Krankheit muss sich über 2 Jahre hinziehen und es muss eine negative Prognose bestehen. Bei kleineren Betrieben (bis 20 MA) kann die Zeit auch kürzer sein, aber die negative Prognose muss bestehen.

zu Frage 3 Rechtsauskünftige darf der Betriebsrat nicht geben. Aber als Anhaltspunkt oder Information sind die Kommentare nicht schlecht. Meistens sind sie ja mit einem oder mehreren Urteilen unterlegt.

LG Angie

R
rkoch

10.11.2010 um 14:21 Uhr

Darf ein AG die Pausen auferlegen bzw bestimmen, wenn der AN unter 6 Stunden an einem tag arbeitet?

Der BR hat bei der Festlegung der Pausen nach §87 (1) Nr. 2 mitzubestimmen. Der AG ist nicht aus dem ArbZG verpflichtet für AN mit kleiner 6h AZ Pausen vorzusehen. Die Pausenzeiten des ArbZG sind jedoch MINDESTWERTE. Der AG kann also auch längere Pausenzeiten oder Pausen für AN kleiner 6h vorsehen, wenn der BR diesen Pausenzeiten zustimmt. Im Inidividualrecht (wo wir bei Teilzeit i.d.R. sind) kann der AG auch ohne die (kollektivrechtliche) Mitbestimmung beachten zu müssen einzelvertraglich mit dem AN entsprechende Pausen vereinbaren.

Wann kann ein AN gekündigt werden, wenn er lange oder oft Krank ist?

Gar nicht? Im Kündigungsrecht wird immer das Ultima Ratio Prinzip für den Vorgang der Kündigung zugrunde gelegt, sprich die Kündigung muss immer das letzte verbleibende Mittel sein. Dazu kommt noch, das die Kündigung immer in die Zukunft gerichtet sein, d.h. der AN muss für den AG in der Zukunft eine unzumutbare Belastung darstellen. Da ein krankheitsbedingt ausgefallener AN i.d.R. keine Belastung für den AG darstellt wird die Kündigung i.d.R. nicht das letzte verbeleibende Mittel sein.

Ausnahmen: Der MA ist UNHEILBAR Krank (sog. negative Zukunftsprognose), er verliert also voraussichtlich für IMMER zumindest zeitweise seine Arbeitnehmereigenschaft. Unter diesen Umständen (vorhersagbare häufige, längerfristige Ausfälle wegen chronischer Krankheit) kann eine Kündigung möglich sein. Falls der AN ohnehin nie wieder seine Arbeit aufnehmen kann (100% Ausfall) wird er dem AG dagegen auch nie mehr finanziell oder sonst wie zur Last fallen.... Somit ist dieser Fall eigentlich auch kein Grund für eine Kündigung, aber es macht keinen Sinn mehr ein derartiges Arbeitsverhältnis (das nicht mehr gelebt wird) aufrecht zu erhalten.

Der MA ist in der Vergangenheit oft wegen verschiedener Krankheiten ausgefallen und dadurch musste der AG bereits mehr als 12 Wochen im Jahr Lohnfortzahlung leisten UND es ist zu erwarten das dieser Zustand auch in Zukunft Bestand haben wird. Dann ist möglicherweise die Zumutbarkeitsgrenze für den AG überschritten, wobei ihm immer noch das Problem bleibt zu beweisen, das der AN in der Zukunft wieder oft wegen immer unterschiedlicher Krankheiten ausfallen wird.

Kann man Auszüge aus "Kommentaren" (wie z.B dem Fitting) bei Rechtsfragen verwenden?

Ja.

Genauer gefragt, sind diese Kommentare rechtskräftig?

Nein. Kommentare stellen die Meinung des Kommentators dar. Oft folgen die Gerichte dieser Meinung, oft aber auch nicht. Wo die Kommentare auf rechtskräftige Rechtsprechung gestützt sind wird i.d.R. das entsprechende Urteil zitiert. Oft weist auch der Hinweis HM (herrschende Meinung) auf eine allgemein(-er) anerkannte Rechtsmeinung hin. Trotzdem sind es gerade diese Kommentare die i.d.R. als Basis für einen Vortrag vor Gericht verwendet werden. Ob sich die Richter dann anschließen? Hängt vom Vortrag der Gegenseite ab.

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