Mandatsniederlegung
Hallo,
uns im Betriebsrat interessiert die Frage, ob ein Ersatzmitglied genauso sein Mandat (?) niederlegen kann, wie ein BRM? Weiss da jemand näheres?
Danke für jede Antwort.
MfG
Community-Antworten (18)
03.11.2010 um 18:28 Uhr
Hallo, wenn der vertretungsfall eintritt und das Ersatzmitglied soll zur BR Sitzung eingeladen werden muss es erklären dass die Wahl nicht angenommen wird.
03.11.2010 um 18:52 Uhr
. . . ob das Ersatzmitglied nicht auch schon vorher (schriftlich evtl.) erklären kann, dass es nicht als Ersatz zur Verfügung stehen möchte? Muss man da erst warten, bis man eine Einladung erhält?????
03.11.2010 um 19:03 Uhr
Rapper Ersatzmitglied ist kein Mandat, somit kann man auch nichts niederlegen oder erklären, dass man die Wahl nicht annehmen möchte.
03.11.2010 um 21:40 Uhr
... ich denke auch, dass es so laufen kann, wie wölfchen schrieb. Damit wird ja kein Mandat niedergelegt, sondern lediglich eine Erklärung abgegeben. Wenn ich BRV wäre würde ich das Ersatzmitglied jedenfalls nicht so lange zwangseinladen wollen, bis es endlich mal in der Sitzung auftaucht um dann sein Mandat niederzulegen. Was ist, wenn das nie geschieht?
04.11.2010 um 09:11 Uhr
@nicoline
Rechtlich gesehen hat DerAlteHeini die absolut korrekte Antwort gegeben.
Das Thema hatten wir schon öfter. Ich habe seinerzeit folgende Begründung für diese Auslegung des BetrVG angegeben:
EBRM genießen erst ab dem Zeitpunkt des ersten Einsatzes den (nachwirkenden) Kündigungsschutz. Der AG könnte also auf die EBRM derart einwirken, das diese aus Angst vor Kündigung vorsorglich ihr Mandat niederlegen. Im schlimmsten Fall erreicht der AG damit einen handlungsunfähigen BR. Wenn ein EBRM hingegen nachgerückt ist und damit den Kündigungsschutz geniesst ist nicht mehr anzunehmen, das eine Mandatsniederlegung durch den AG provoziert ist. Deshalb kann man eine Mandatsniederlegung nur dann als eigenen Willen des EBRM ansehen, wenn es bereits nachgerückt ist.
Grundsätzlich könnte man die Sache aber so wie wölfchen sehen, es besteht aber ein Restrisiko:
Wenn der AG Wind von der Sache bekommt und die Auslegung des BetrVG kennt, kann er eine fehlerhafte Beschlußfassung annehmen wenn das EBRM nicht geladen wurde weil es sein Amt zum falschen Zeitpunkt niedergelegt hat. Das kann nach hinten losgehen. Also einfach lieber auf Nummer sicher gehen.
04.11.2010 um 09:51 Uhr
@rkoch wobei Dein Beispiel auch nur als Annahme gesehen werden kann. Als weiters Beispiel zu eine Rechtmäßigen Willenserklärung könnte man auch das erstellen eine Testamentes nennen. Hier wird auch eine Erklärung vor dem Eintritt des ablebens abgegeben.Weiterführend könnte ein ERBM sich demnach auch auf § 164 BGB berufen
04.11.2010 um 10:48 Uhr
. . . hihi, ein Arbeitnehmer lebt ab und ein BRM lebt auf ;-) nee, nee, Spass beiseite - die Argumentation von rkoch ist nicht von der Hand zu weisen, aber vielleicht auch nicht unbedingt als Dogma zu sehen - es könnte ja auch im Einzelfall nachvollziehbare Gründe geben, die nicht mal ein Geheimnis sein müssen (z.B. gesundheitliche). Wir hatten mal den Fall, wo der Ehepartner einer Kollegin total was gegen eine ehrenamtliche Betätigung seiner Frau hatte und sie aus Gründen des häuslichen Friedens aufgegeben hat. Andererseits - was hätte dagegen gesprochen, damit bis zur ersten Einladung zu warten?
04.11.2010 um 10:55 Uhr
Halo, zurücktreten kann ich doch erst dann wenn ich nachgerückt bin. Wenn ich noch kein Mandat habe kann ich auch von keinem zurücktreten. Da gibt es eigentlich nichts zu konstruieren mit vieleicht oder eventuell!
04.11.2010 um 10:59 Uhr
@mainpower ...... und vererben kann ich auch erst was wenn ich gestorben bin. Trotzdem gebe ich die Erklärung vorher schriftlich ab.
04.11.2010 um 13:03 Uhr
@rainerw, zwei paar Schuhe. Erbrecht und Arbeitsrecht.
04.11.2010 um 13:37 Uhr
Trotz allem ist ein geltendes Gesetz ein geltendes Recht. Wir greifen doch aus im Arbeitsrecht auf das BGB zurück. Weiter können Willenserklärungen im jedem Recht vorkommen. Und selbst das Erbrecht kann ich mit dem Arbeitsrecht verknüpfen wenn ich z.B: eine Firma oder einzelne Bestandteile vererbe. Kein Gesetz wurde als Eigenbrödler in die Welt gesetzt.
04.11.2010 um 16:32 Uhr
Hallo rkoch, schade, dass Du immer nur vormittags antwortest, ich kann (fast) nur nachmittags.;-)) Ja, ich erinnere mich an Dein damaliges Statement, welches Du jetzt wiederholt hast, mir ist der rechtssichere Weg auch klar. Aber, ich frage mich, wie oft dieses
Wenn der AG Wind von der Sache bekommt und die Auslegung des BetrVG kennt, kann er eine fehlerhafte Beschlußfassung annehmen wenn das EBRM nicht geladen wurde weil es sein Amt zum falschen Zeitpunkt niedergelegt hat.
passiert und wenn ich hier und in anderen Foren so rumlese, merke ich immer wieder, wie wenig Ahnung die allermeisten AG vom BetrVG haben und das erschüttert mich manchmal echt.
Und das:
EBRM genießen erst ab dem Zeitpunkt des ersten Einsatzes den (nachwirkenden) Kündigungsschutz. Der AG könnte also auf die EBRM derart einwirken, das diese aus Angst vor Kündigung vorsorglich ihr Mandat niederlegen. Im schlimmsten Fall erreicht der AG damit einen handlungsunfähigen BR. Wenn ein EBRM hingegen nachgerückt ist und damit den Kündigungsschutz geniesst ist nicht mehr anzunehmen, das eine Mandatsniederlegung durch den AG provoziert ist. Deshalb kann man eine Mandatsniederlegung nur dann als eigenen Willen des EBRM ansehen, wenn es bereits nachgerückt ist.
ist Deine Interpretation? Oder gibt es Urteile dazu?
Gruß, nicoline
05.11.2010 um 01:11 Uhr
Hallo Nicoline !
In der Tat gibt es zu diesem Thema mehrere BAG-Urteile:
5 AZR 891/77 , 17.01.1979 2 AZR 548/77 , 06.09.1979 2 AZR 163/03 , 12.02.2004 5 AZR 175/76 , 09.11.1977
Interessant finde ich das erste Urteil,daß ein geladenes EBRM bereits drei Tage vor der Sitzung KüSchu hat.
Die LAG urteilen allerdings im konkreten Einzelfall unterschiedlich.So ist ein Urteil des LAG Düsseldorf beim BAG unter 2 AZR 388/10 in Revision anhängig.
Grüsse,sueton
05.11.2010 um 08:24 Uhr
Hallo sueton, bevor ich jetzt alle Urteile suche, würdest Du mir sagen, ob diese sich mit dem Kündigungsschutz oder mit der "Niederlegung der Ersatzmitgliedschaft" ;-) befassen? Gruß, nicoline
06.11.2010 um 02:13 Uhr
Hallo Nicoline !
Im Gegensatz zu rkoch hat DerAlteHeini m.E. nicht recht.Ein EBRM kann jederzeit seine Wahl nicht anerkennen und das auch dokumentieren. Das mit dem KüSchu hast Du in die Debatte geworfen,sorry,not my failt!
Grüsse,sueton
06.11.2010 um 08:42 Uhr
Hallo sueton, das beantwortet nicht meine Frage , worum es in diesen Urteilelen geht und sorry, ich habe nicht mit einem Wort von KüSchu geschrieben, ausser in meiner letzten Frage an Dich. Warst Du irgendwie in Eile, beim Lesen? Gruß, nicoline
06.11.2010 um 19:42 Uhr
Hallo Nicoline !
Zitat:"...ist Deine Interpretation ? Oder gibt es Urteile dazu ?" Zitat ende.
So eilig bin ich nicht unterwegs,um Deine Frage an rkoch zu übersehen!
Und meiner Meinung habe ich - glaub ich jedenfalls - genüge getan!
Grüsse,sueton
06.11.2010 um 20:04 Uhr
Hallo sueton ich glaube, wir verstehen uns beide gerade miß, aber ist egal. Schönen Abend, Gruß, nicoline
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