Erstellt am 26.09.2010 um 08:49 Uhr von Emmelmann
Kannst du beweisen, wer da was abgehängt hat? Wenn ja, dann zählt:
Verbotene Eigenmacht des AG nach §§ 858 ff wenn er Anschläge die ihm nicht gefallen einfach entfernt. Ausserdem verstößt er auch gegen § 74 Abs. 2 BetrVG, denn hier wird auch der Betriebsfrieden gestört wenn er ein Schreiben entfernt (VG Berlin, PersR 95,96).
Und den $23 BetrVG würde ich auch noch mit einschließen, denn es handelt sich hier auch um eine grobe Pflichtverletzung.
Erstellt am 26.09.2010 um 09:59 Uhr von pirat
@Wakan
damit sowas vermieden wird, empfiehlt sich die Anschaffung eines abschliessbaren Schaukastens. (§ 40 BetrVG DKK, III. Sachaufwand und Büropersonal, RN. 94 )
Der BR kann als Schwarzes Brett einen abschließbaren Info-Kasten verlangen (ArbG Würzburg, 23. 6. 98, AiB 99, 402).
Die Bestückung dieses, obligt alleinig dem BR.
Wer sich dennoch dran vergreift, den kann/könnte man sicher wegen Behinderung von BR-Arbeit (§ 78 BetrVG wäre hier einer genaueren Betrachtung zu unterziehen ) drankriegen.
Erstellt am 26.09.2010 um 20:37 Uhr von wakan
SUPER :-) !! lieben dank, dass wird uns sehr helfen :-)
"wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt"
wir wissen nicht, wer es war, aber wir können es uns denken...