Erstellt am 27.08.2010 um 14:23 Uhr von borat
HinzundKunz
liebe Zwilling aus Siam.Das frage ist einfach ist aber nicht frage für BR sondern für Brigitte oder Alice Schwarzer.
Kollege mit Regel ist immer Frau.Oder Beamter aber dann er hat kein recht auf Betriebsrat sondern benötigt Personalrat.Oder ein Werk habe ich gehört von Regelwerk.
Mensch was kommt von LA (Los Angeles) ist auch Mensch für BR aber muss sein Zeit in Firma von Selbst Guckst du TEXT aus Buch mit Schlau
ür Leiharbeiter ist nicht der Betriebsrat der Entleiherfirma, sondern der Betriebsrat des Verleiherbetriebs zuständig. Wird in dem Entleiherbetrieb länger gearbeitet, so betrifft dies den Leiharbeitnehmer unmittelbar. Daher ist in einem solchen Fall das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des Verleiherbetriebs zu beachten, der der Maßnahme zustimmen muss (§ 87 Betriebsverfassungsgesetz).
Urteil des BAG vom 19.06.2001
Erstellt am 27.08.2010 um 14:39 Uhr von HinzundKunz
borat
du gutes kollega dein antwort total unkorrekt. Mach isch für disch nochmal korrekte frage
Ich möchte wissen ob zu den in § 106 BetrVG in Absatz 1 Satz 1 gennanten "...in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern...." auch Leiharbeitnehmer ( Kurz : LA) hinzu gezählt werden müßen.
Erstellt am 27.08.2010 um 14:53 Uhr von ridgeback
@HinzundKunz,
das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass durch die Einräumung des aktiven Wahlrechts für Leiharbeitnehmer nach § 7 S. 2 BetrVG diese NICHT zu betriebsangehörigen Arbeitnehmern werden (BAG, Beschluss v. 16.4.2003, 7 ABR 53/02).
Also, 93.
Erstellt am 27.08.2010 um 15:08 Uhr von albdonar
1. Die nur kurzfristige Tätigkeit spricht nicht gegen die Arbeitnehmereigenschaft der Aushilfskräfte.
2. Bei der Bemessung der Betriebsratsgröße ist die Anzahl der in der Regel beschäftigten Aushilfen zu berücksichtigen, auch wenn es sich um jeweils andere Personen handelt.
Erstellt am 29.08.2010 um 20:14 Uhr von pfeilenbogen
@HinzundKunz,
Ganz einfach 4 stänig Beschäftigte und 100 Leiharbeitnehmer = KEIN BR, da die Mindestzahl von 5 ständig Beschäftigten nicht gegeben ist.
Denn die Leiharbeitnehmer werden zwar bei § 7 (Wahlrecht) beachtet aber nich bei § 9 (größe des BR) BetrVG
Hat noch keiner eueres 5er Gremium jemals ins BetrVG geschaut. Steht doch ganz eindeutig in den §§ 7 und 9
@borat
Der BR des Entleiherbetriebes ist u,a auch bei Leiharbeitnehmern z.B. bei Thema "Arbeitsschutzt/ Arbeitssicherheit" dabei.