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Wer gehörht zu den "in der Regel Beschäftigten"?

H
HinzundKunz
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

gehören Leiharbeitnehmer zu den "in der Regel Beschäftigten"? Ich meine hiermit LA die langfristig eingesetzt sind. Nicht solche die nach 1-2 Wochen wieder weg sind. Mir geht darum zu erfahren, ob wir einen WA gründen müssen.

Unsere Daten

5er Gremium 120 Beschäftigte mit LA / 93 ohne LA

Danke unf Gruß

1.14605

Community-Antworten (5)

B
borat

27.08.2010 um 16:23 Uhr

HinzundKunz liebe Zwilling aus Siam.Das frage ist einfach ist aber nicht frage für BR sondern für Brigitte oder Alice Schwarzer. Kollege mit Regel ist immer Frau.Oder Beamter aber dann er hat kein recht auf Betriebsrat sondern benötigt Personalrat.Oder ein Werk habe ich gehört von Regelwerk. Mensch was kommt von LA (Los Angeles) ist auch Mensch für BR aber muss sein Zeit in Firma von Selbst Guckst du TEXT aus Buch mit Schlau

ür Leiharbeiter ist nicht der Betriebsrat der Entleiherfirma, sondern der Betriebsrat des Verleiherbetriebs zuständig. Wird in dem Entleiherbetrieb länger gearbeitet, so betrifft dies den Leiharbeitnehmer unmittelbar. Daher ist in einem solchen Fall das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des Verleiherbetriebs zu beachten, der der Maßnahme zustimmen muss (§ 87 Betriebsverfassungsgesetz).

Urteil des BAG vom 19.06.2001

H
HinzundKunz

27.08.2010 um 16:39 Uhr

borat du gutes kollega dein antwort total unkorrekt. Mach isch für disch nochmal korrekte frage

Ich möchte wissen ob zu den in § 106 BetrVG in Absatz 1 Satz 1 gennanten "...in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern...." auch Leiharbeitnehmer ( Kurz : LA) hinzu gezählt werden müßen.

R
ridgeback

27.08.2010 um 16:53 Uhr

@HinzundKunz, das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass durch die Einräumung des aktiven Wahlrechts für Leiharbeitnehmer nach § 7 S. 2 BetrVG diese NICHT zu betriebsangehörigen Arbeitnehmern werden (BAG, Beschluss v. 16.4.2003, 7 ABR 53/02). Also, 93.

A
albdonar

27.08.2010 um 17:08 Uhr

  1. Die nur kurzfristige Tätigkeit spricht nicht gegen die Arbeitnehmereigenschaft der Aushilfskräfte.

  2. Bei der Bemessung der Betriebsratsgröße ist die Anzahl der in der Regel beschäftigten Aushilfen zu berücksichtigen, auch wenn es sich um jeweils andere Personen handelt.

P
pfeilenbogen

29.08.2010 um 22:14 Uhr

@HinzundKunz,

Ganz einfach 4 stänig Beschäftigte und 100 Leiharbeitnehmer = KEIN BR, da die Mindestzahl von 5 ständig Beschäftigten nicht gegeben ist.

Denn die Leiharbeitnehmer werden zwar bei § 7 (Wahlrecht) beachtet aber nich bei § 9 (größe des BR) BetrVG

Hat noch keiner eueres 5er Gremium jemals ins BetrVG geschaut. Steht doch ganz eindeutig in den §§ 7 und 9

@borat

Der BR des Entleiherbetriebes ist u,a auch bei Leiharbeitnehmern z.B. bei Thema "Arbeitsschutzt/ Arbeitssicherheit" dabei.

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