Plusstunden-Gutschrift trotz Krankschreibung?
Guten Tag,
eine MA, die in TZ arbeitet, war eine Woche krank. An dem Tag, an dem sie erkrankte, hatte sie ihre normale Arbeitszeit für diesen Tag gearbeitet (5 Std.) und dann auch noch 1,5 weitere Stunden angehängt, die normalerweise ihrem Pluskonto gutgeschrieben würden (wir können bis zu 20 Std. Plus machen).
Da ihr Arzt sie jedoch auch für diesen Tag bereits krankschrieb, möchte sie nun diese 1,5 Stunden, die sie ja "zu viel" gearbeitet habe, gutgeschrieben bekommen.
M.E. ist es aber so, dass dieser Tag "wie gearbeitet" gezählt wird. Aber ich nehme an, dass dieser Tag dann nur mit den üblichen Stunden angerechnet werden kann - ohne die gearbeiteten Plusstunden.
Wie seht Ihr das? Und wie sieht es das Gesetz?
Viele Grüße, Rita
Community-Antworten (16)
06.08.2021 um 22:15 Uhr
Richtig… krank ist so wie gearbeitet. ABER … wenn die Dame 1,5 Stunden mehr gemacht hat, dann hat sie auch Anspruch auf Vergütung / Gutschrift für die Zeit.
P.S. Sie müsste wegen Krankheit nicht gearbeitete Stunde nicht “Nacharbeiten”.
07.08.2021 um 10:52 Uhr
Sie hatte bereits gearbeitet (5 + 1,5 Stunden) und sich danach krankschreiben lassen? Natürlich werden da alle Stunden gezählt, die sie geleistet hat, auch wenn der Arzt sie ab dem Tag für arbeitsunfähig erklärt.
Die Entgeltfortzahlung ist eine Lohnersatzleistung. Da die Kollegin aber ihre volle Schicht plus Überstunden bereits gearbeitet hatte, ist kein Lohnersatz für diesen Tag notwendig.
09.08.2021 um 10:50 Uhr
Hallo nochmal und danke für Eure Antworten.
Ich habe hier eben nochmal mit einem Kollegen über das Thema gesprochen, der selbst Rechtsanwalt ist (allerdings nicht für diesen Bereich). Er versteht es grds. auch so wie Ihr. Aber er fragt sich, wie sich das mit der Krankschreibung verhält. Müßte diese nicht ggf. auf den Folgetag abgeändert werden (falls das überhaupt geht)?
Der Fall wird ja erst dadurch schräg, dass sich die Kollegin NACH ihrer Arbeit inkl. zusätzlich gearbeiteter Plusstunden hat krankschreiben lassen... und dann eben auch für diesen Tag.
Vielleicht könnt Ihr mir das ja rechtlich nochmal erklären, denn ich muss das jetzt unserer Finanzabteilung auch irgendwie erklären, sodass der Kollegin die 1,5 Stunden auch gutgeschrieben werden.
Danke und Grüße, Rita
09.08.2021 um 11:28 Uhr
Da die allermeisten von uns hier (wenn nicht sogar alle) weder Rechtsanwälte noch Richter sind können wir Dir das nicht rechtlich erklären. Unsere Sichtweisen und ggfls. die Begründung dazu können wir geben aber das ist dann immer noch keine rechtliche Erklärung. Celestro und Enigmathika haben das schon gemacht.
09.08.2021 um 12:16 Uhr
Die Notwendigkeit der AU-Änderung sehe ich nicht. Der Arzt hat die Dame untersucht und festgestellt, dass sie in diesem Moment krank ist. Das sie vorher an dem Tag schon gearbeitet hat und dazu sogar noch Überstunden geleistet hat, ist da mMn irrelevant.
Die Kollegin sollte sich mal bei der Krankenkasse erkundigen. Aber ich glaube nicht, dass es da eine andere Information geben wird.
Wenn sich der AG weiter quer stellt, schriftlich zur Gutschrift der Stunden auffordern (mit Fristsetzung) und deutlich machen, das man ggf. rechtliche Schritte einleiten wird.
Der BR könnte ggf. auch deutlich machen, das er einen RA mit der Beantwortung dieser Fragestellung im Allgemeinen beauftragen wird. Möglicherweise reicht auch das schon, damit die PA ihren eigenen RA befragt und dann „zurückrudert“.
09.08.2021 um 12:46 Uhr
der Fehler liegt doch in der Annahme, das ich nach der Arbeit zum Arzt gehe und dann krankgeschrieben werde, für einen Arbeitstag, an dem ich voll gearbeitet habe. Krankgeschrieben wird man für Zeiten in den man nicht arbeiten kann, in Ausnahmefällen für Zeiten in denen ich nicht zu Ende arbeiten kann. Ein Arzt kann (meiner Auffassung nach) nicht rückwirkend krankschreiben für Zeiten in denen tatsächlich gearbeitet wurde, das ist ein Widerspruch in sich. Wenn man 2 Stunden arbeitet und für den Rest des Tages krankgeschrieben wird, dann ist die Krankschreibung zwar auch für den Tag ausgestellt, aber die gearbeiteten Stunden bleiben ja gearbeitet.
Unabhängig davon, hat der AG die geleistete Arbeit angenommen und muss diese somit auch vergüten, genau genommen besteht hier eher die Gefahr des Sozialbetruges, wenn die geleisteten Stunden jetzt von der KK bezahlt werden sollen.
Die KK würde natürlich nur die Sollstunden bezahlen, weil ja laut Krankschreibung gar nicht gearbeitet wurde. Man darf zwar auch mit Krankschreibung arbeiten, muss dann aber vom AG dafür bezahlt werden.
09.08.2021 um 13:18 Uhr
OK und danke für die weiteren Erläuterungen.
Ihr meint also, dass die Kollegin nun an die Personalabteilung schreiben sollte und dort erklärt, dass sie die nicht berücksichtigten 1,5 Stunden auch auf ihrem Zeitkonto gutgeschrieben haben möchte.
Als Grund würde sie dann angeben, dass sie diese Zeit ja tatsächlich gearbeitet habe und erst danach zum Arzt gegangen ist und da sie für diese 1,5 Std. ja auch Anspruch auf Vergütung hätte, müsse ihr diese Zeit gutgeschrieben werden.
Die Krankschreibung muss sie also nicht vom Arzt ändern lassen... aber wie sieht es mit dem Vermerk von "Relfe" aus in Bezug auf Sozialbetrug, da dieser Tag ja nun von der KK gezahlt wird? Ist die Kollegin nun verpflichtet, hier noch irgendwie tätig zu werden?
Grüße, Rita
09.08.2021 um 13:46 Uhr
die Kollegin hat Anspruch vom AG die gesamte geleistete Arbeitszeit vergütet zu bekommen, weil sie hat ja gearbeitet. Nicht nur die 1,5 Stunden. Ihr stehen also die 5 Stunden plus die 1,5 Stunden zu, weil sie die ja real gearbeitet hat. Die AZ wird ja auch entsprechend erfasst und nachweisbar sein, damit würde ich mich an die PA wenden und um Bezahlung oder Zeitgutschrift bitten.
Das mit dem "Sozialbetrug" wird nur real, wenn die KK tatsächlich eine Lohnersatzleistung erbringt. Habe das gerade nochmal in deinem Eingangspost nachgelesen, die Kollegin befindet isch wahrscheinlich noch in der Entgeltfortzahlung diurch den AG, dann ist das irrelevant für diesen Fall.
09.08.2021 um 13:51 Uhr
Wieso soll der Tag von der KK bezahlt werden? Ist die MA'in in den ersten vier Wochen ihrer Beschäftigung?
Der Anspruch der Vergütung ergibt sich aus § 611 a BGB.
Die Entgeltfortzahlung nach EntGFG ist eine Ersatzleistung, da die MA'in aber ihre Stunden geleistet hat entfällt die Ersatzleistung.
Und natürlich ist das möglich, dass jemand z.B: von 06:00 bis 12:00 arbeitet und NOCH am selben Tag nachmittags zum Arzt geht und der Arzt dann die AU an diesem Tag feststellt und auch bescheinigt - dann steht auf der AU festgestellt am xx.xx.xx voraussichtlich AU bis xx.xx.xx
09.08.2021 um 13:53 Uhr
"der Fehler liegt doch in der Annahme, das ich nach der Arbeit zum Arzt gehe und dann krankgeschrieben werde, für einen Arbeitstag, an dem ich voll gearbeitet habe."
Eigentlich verhält sich die Kollegin doch vorbildlich, dass sie nicht erst am nächsten Morgen zum Arzt geht. Der Arzt schreibt auf, an welchem Tag er die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Ob der Patient da schon gearbeitet hat oder nicht, ist dem Arzt egal.
Die Kollegin muss nicht weiter tätig werden. Wenn hier ein Betrug begangen würde, ginge der vom Arbeitgeber aus. Der muss sich nämlich ggf. die Entgeltfortzahlung von der Kasse erstatten lassen. Dabei darf er natürlich nur die Tage melden, an denen er tatsächlich Geld für nicht geleistete Arbeit zahlen musste.
09.08.2021 um 14:18 Uhr
OK und danke für die super Hilfe.
Werde der Kollegin gleich sagen, dass sie eine entsprechende Nachricht an die Pers.Abt. senden soll (so wie mein Text aus dem vorherigen Post).
Grüße, Rita
09.08.2021 um 16:03 Uhr
Das mit dem Sozialbetrug ist Unsinn. Der Arbeitgeberleistet leistet mindestens 6 Wochen Lohnfortzahlung. Dann stellt er die Zahlung ein und die KK zahlt Krankengeld an den Arbeitnehmer. Das passiert automatisch und der Arbeitgeber muss auch nichts melden.
09.08.2021 um 16:54 Uhr
@Catwaelze,
da muss ich Dir widersprechen, es macht schon einen Unterschied ob ich einen Tag früher in der Lohnfortzahlung bin oder nicht, weil danach wird berechnet ab wann welcher Leistungsträger bezahlen muss.
Wenn jemand z.B. 8 Wochen krank ist und davon 2 Wochen Krankengeld bekommt, da hätte die KK in diesem Fall 1 Tag zuviel bezahlt und der AG einen zu wenig. Da der AN aber einen Tag mehr Krankengeld bezogen hat, als ihm zusteht, wäre ich dann schon "sehr aufmerksam" ob ich als AN da nicht Ärger bekommen kann. Und die o.g. Kollegin kann ja noch in das Krankengeld kommen, das kann man nicht ausschließen zu diesem Zeitpunkt.
09.08.2021 um 17:08 Uhr
Hallo Relfe
bitte mal lesen https://www.kvhb.de/ausf%C3%BCllhilfe-f%C3%BCr-die-arbeitsunf%C3%A4higkeitsbescheinigung
insbesondere Punkt 3 + 4 der Ausfüllhilfe
Und nein - es liegt kein Sozialbetrug vor.
09.08.2021 um 17:48 Uhr
Hallo Ihr Lieben,
die Kollegin war eh nur ein paar Tage krank und arbeitet längst wieder. Von daher stellt sich die Frage wegen Sozialbetrug wohl eher nicht.
Danke für Eure Hilfe. Die Kollegin hat bereits die Pers.Abt. angeschrieben und wird wohl ihre Plusstunden auch erhalten.
Grüße, Rita
09.08.2021 um 18:01 Uhr
https://www.hoffmannliebs.de/blog/wegen-krankheit-abgebrochener-arbeitstag-entgeltfortzahlung
das Gerichtsurteil verweist auf das BAG, im Ergebnis: der gearbeitete Tag zählt nicht zur Entgeltfortzahlung und somit würde der von mit o.g. 1 Tag eintreten, spätestens nach 6 Wochen, wenn der AG den gearbeiteten Tag als "krank" anrechnet, bzw. so vorgeht wie oben beschrieben.
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