Darf Betriebsrat Informationsrunden ohne leitende Angestelle veranstalten?
Liebe mehrwissende Betriebsräte, wir wollten eine Informationsveranstaltung in den Abteilungsrunden nach Neuwahl durchführen und die entsprechenden Abteilungsleiter aber nicht dazu einladen, da die Beschäftigten in der Regel dann eher Angst haben, etwas für sie später sich ggf. negativ Auswirkendes zu fragen. Nun ist aber die Geschäftsführung der Meinung, das wir das a) nicht ohne sie zu fragen dürfen und b) der vorherige BR mit ihnen übereingekommen ist, die leitenden Angestellten (sind alle Teilnehmer der sogenannten Leitungsrunde) als normale Mitarbeiter und nicht als Führungskräfte anzusehen und sie deshalb nicht ausgeschlossen werden können. Die strittige Frage der Leitenden Angestellten haben wir schon ein wenig ausgeleuchtet, die Rechtsprechung geht dazu über, sie trotz allem auch ohne Personalverantwortung als Führungskräfte anzusehen, haben wir jedenfalls verstanden. Weiß jemand etwas Näheres? Das wäre ganz nett! Grüße Maria
Community-Antworten (1)
09.06.2010 um 12:17 Uhr
Erstmal zu den "leitenden": Diese sind (relativ klar) definiert in §3 (3) und (4) BetrVG definiert, wobei (4) einige Auffangtatbestände aufführt. Danach ist Personalverantwortung grundsätzlich nur einer (§3 (3) 1. BetrVG) von mehreren möglichen Gründen für die Zuordnung eines leitenden Angestellten. Insofern kann die Rechtsprechung nichts anderes aussagen.
Zur rechtlichen Lage "Abteilungsversammlungen":
Der BR hat das Recht und die Pflicht in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebs- oder entsprechende Teil- bzw. Abteilungsversammlungen abzuhalten (+ 2 fakultive halbjährliche) (§43 (1) BetrVG). Und ob es uns gefällt oder nicht: die GF ist dazu einzuladen (§43 (2) BetrVG). Ebenso sind alle AN teilnahmeberechtigt (bzw. genaugenommen sogar teilnahmeverpflichtet) (§42 (1) BetrVG). Für diese Versammlungen hat der AG den AN ihren Lohn für die Dauer der Veranstaltung weiter zu zahlen (§44 (1) BetrVG).
So weit die rechtliche Lage für die REGELMÄSSIGEN Betriebsversammlungen.
Es gibt aber auch die Option auf AUSSERORDENTLICHE Betriebsversammlungen nach §43 (3). Diese kann der BR einberufen wenn er es für erforderlich hält. Für diese gilt das Teilnahmerecht des AG NICHT, er muss aber über das Stattfinden solcher informiert werden. Der Haken an der Sache: §44 (1) BetrVG betont die Lohnfortzahlung nur für die REGELMÄSSIGEN Betriebsversammlungen nach §43 (1)! Alle anderen Betriebsversammlungen richten sich nach §43 (2) BetrVG und finden i.d.R. AUSSERHALB der Arbeitszeit statt! Der AG muss für diese den Lohn NICHT fortzahlen! Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, das wenn der BR den AG davon informiert das eine derartige Versammlung WÄHREND der AZ stattfindet und der AG dies duldet (!) und nicht widerspricht (!) dieser trotzdem zur Zahlung des Arbeitslohnes verpflichtet ist.
Das ganze ist aber grundsätzlich ein Grund für Ärger zwischen AG und dem BR dem man aus dem Weg gehen kann und sollte.....
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