Erstellt am 09.06.2010 um 10:17 Uhr von rkoch
Erstmal zu den "leitenden": Diese sind (relativ klar) definiert in §3 (3) und (4) BetrVG definiert, wobei (4) einige Auffangtatbestände aufführt. Danach ist Personalverantwortung grundsätzlich nur einer (§3 (3) 1. BetrVG) von mehreren möglichen Gründen für die Zuordnung eines leitenden Angestellten. Insofern kann die Rechtsprechung nichts anderes aussagen.
Zur rechtlichen Lage "Abteilungsversammlungen":
Der BR hat das Recht und die Pflicht in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebs- oder entsprechende Teil- bzw. Abteilungsversammlungen abzuhalten (+ 2 fakultive halbjährliche) (§43 (1) BetrVG). Und ob es uns gefällt oder nicht: die GF ist dazu einzuladen (§43 (2) BetrVG). Ebenso sind alle AN teilnahmeberechtigt (bzw. genaugenommen sogar teilnahmeverpflichtet) (§42 (1) BetrVG). Für diese Versammlungen hat der AG den AN ihren Lohn für die Dauer der Veranstaltung weiter zu zahlen (§44 (1) BetrVG).
So weit die rechtliche Lage für die REGELMÄSSIGEN Betriebsversammlungen.
Es gibt aber auch die Option auf AUSSERORDENTLICHE Betriebsversammlungen nach §43 (3). Diese kann der BR einberufen wenn er es für erforderlich hält. Für diese gilt das Teilnahmerecht des AG NICHT, er muss aber über das Stattfinden solcher informiert werden. Der Haken an der Sache: §44 (1) BetrVG betont die Lohnfortzahlung nur für die REGELMÄSSIGEN Betriebsversammlungen nach §43 (1)! Alle anderen Betriebsversammlungen richten sich nach §43 (2) BetrVG und finden i.d.R. AUSSERHALB der Arbeitszeit statt! Der AG muss für diese den Lohn NICHT fortzahlen!
Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, das wenn der BR den AG davon informiert das eine derartige Versammlung WÄHREND der AZ stattfindet und der AG dies duldet (!) und nicht widerspricht (!) dieser trotzdem zur Zahlung des Arbeitslohnes verpflichtet ist.
Das ganze ist aber grundsätzlich ein Grund für Ärger zwischen AG und dem BR dem man aus dem Weg gehen kann und sollte.....