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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Elektronischer Gehaltszettel

M
Mikebike
Nov 2016 bearbeitet

Wer hat Erfahrung bei der Einführung von sogenannte "elektronischer Gehaltszettel"?. Unser Firma plant, dass Mitarbeiter künftig kein monatliche Gehaltszettel per Post zu Hause bekommen, sondern Gehaltsinformation am PC über ein passwortgeschützte Intranetportal abrufen können. Wir (der Betriebsrat) behaupten, hier eine Mitbestimmungsrecht zu haben - der Arbeitgeber ist andere Meinung. Nicht jeder MA hat aber ein Drucker am Arbeitsplatz - wie ist es mit dem Datenschutz wenn MA den Gehaltszettel auf dem Abteilungsdrücker ausdrucken? Moderne Drucker speichern auch Druckaufträge als Datensätze, die nachher abrufbar sind. Wir haben schon Bedenken, dass die Datenschutzbestimmungen nicht eingehalten werden.

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Community-Antworten (1)

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rkoch

02.06.2010 um 11:17 Uhr

Die Entgeltabrechnung ist in §108 GewO geregelt:

Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen.

Dazu §126b BGB

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

Aber: Da die Textform keine eigenhändige Unterschrift fordert ist sie am leichtesten durch die elektronische Form zu ersetzen! Insofern hat der AG das Recht diese Gehaltsabrechnung in dieser Form abzugeben.

Allerdings: ErfK zu §§ 125-127 Rn. 30 Textform: Ausreichend sind deshalb Telefax, Telegramm, Ferschreiben, einfache E-Mail und Computerfax. ZUGANG erfolgt aber nur dann, wenn der Empfänger AUSDRÜCKLICH oder KONKLUDENT zu erkennen gegeben hat, dasser mit der telekommunikativen Übermittlung derartiger Erklärungen einverstanden ist.

Damit wäre die pure Darstellung der Entgeltabrechnung im Intranet NICHT ausreichend. Weiterhin muss der EMPFÄNGER sein Einverständnis abgeben. Damit wäre IMHO der BR als dessen betrieblicher Vertreter zu Abgabe dieser Erklärung berechtigt, was aber IMHO nur nach §87 (1) Nr. 1, evtl. auch nach Nr. 4 möglich ist. Außerdem muss es dem Empfänger PERSÖNLICH zugehen.

Auch die Kammer Berlin hat entschieden, das die Darstellung auf einer Webseite der Textform nicht genügt, der Zugang per eMail hingegen schon.

Insofern hat der AG das Problem das er mit dieser Vorgehensweise zunächst seiner Verpflichtung aus §108 GewO nicht nachkommt. Damit ist der BR nach §80 auf jeden Fall im Boot.

Abgesehen davon erkenne ich zunächst auf jeden Fall einen Fall der Ordnung im Betrieb (§87 (1) Nr. 1), soll doch der AG das Gegenteil beweisen... Die Einigungsstelle wird dann schon erklären ob sie zuständig ist oder nicht. Falls nicht - C est la vie.....

Was den Datenschutz angeht gebe ich Dir absolut Recht, aber darüber soll sich der AG den Kopf machen. Muss er halt an geeigneten Stellen entsprechende uneinsehbare Terminals mit geeigneten Druckern aufstellen.... Falls die Entgeltabrechnung in falsche Hände gerät ist das sein (Zuchthausbewehrtes) Problem... Vielleicht reicht allein dieser Hinweis.....

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