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Disziplinargespräch

L
Lutzer
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich wurde heute als Betriebsrat informiert das mit zwei Mitarbeitern ein Disziplinargespräch geführt werden soll. Der zuständige Leiter hat die Einladung der Mitarbeiter in Form eines handgeschriebenen Zettels an die Pinnwand der Abteilung gehängt. So wurde auch ich automatisch "informiert". Müssen die Mitarbeiter die "Einladung" so hinnehmen? Außerdem haben beide Nachtdienst bis 5:45 Uhr und sollen 11:00 Uhr erscheinen. Sollte ein solches Gespräch nicht während der Arbeitszeit geführt werden?

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Community-Antworten (7)

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Fliege

28.05.2010 um 22:34 Uhr

Sehr verwunderlich, dass der Leiter ein geplantes Disziplinargespräch öffentlich aushängt. Sollte er auf Einhaltung des Termins bestehen, nichts leichter als das..... ....Einfach die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit abziehen und sich frühzeitig von der dann verkürzten Nachtschicht ablösen lassen. Z.B.: Ruhezeit 10 Stunden. 11 Uhr minus 10 Stunden ergibt Ablösung um 1 Uhr. Alles natürlich unter Bezahlung der vollen Nachtschicht.

H
Hummel

28.05.2010 um 23:10 Uhr

Anders rum, Fliege...

aufgrund der gesetzlichen Ruhezeit (je nachdem im vorliegenden Fall zwischen 11 und ?? std) und aufgrund der Tatsache, daß dieses Gespräch als Arbeitszeit gilt die nach Auffassung der Rechtsprechung analog zum § 12 TzBefG mindestens 4 Tage vorher angekündigt werden muß, sollte der BR diesem Termin nicht zustimmen im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG bzgl. der Lage der Arbeitszeit bzw. Überstunden

F
Fliege

28.05.2010 um 23:18 Uhr

@ Hummel Wer sagt denn, dass mit den beiden MA vertraglich "Arbeit auf Abruf" vereinbart ist? Nur dann würde deine Argumentation greifen. Oder kannst du die "Auffassung der Rechtssprechnung mit einem Link bzw. Urteil untermauern? Meiner Meinung nach sollte der BR auch gegen die Form der Einladungsbekanntmachung vorgehen. Wo kommen wir denn hin, wenn alle MA informiert sind, dass MA "A" und "B" zum Rapport bestellt sind.

H
Hummel

28.05.2010 um 23:38 Uhr

fliege, wenn du mal etwas googelst, findest du einige links bezüglich der analogen Anwendung der 4-Tages-Frist in Ermangelung anderer gesetzlicher Regelungen auch auf "normale arbeitsverträge"

z.b. mal auf die schnelle hier Ohne eine konkrete Notlage dürfen Vorgesetzte nicht kurzfristig die Dienstpläne ändern. Vier Tage sind eine angemessene Ankündigungsfrist. (LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.10.2005, AZ: 22 Ca 3276/05

oder hier

ArbeitnehmerInnen sind nicht verpflichtet, an kurzfristig anberaumten Besprechungen außerhalb ihrer Arbeitszeit teilzunehmen. Denn sie haben ein Recht auf freie Gestaltung ihrer arbeitsfreien Zeit. Machen dennoch betriebliche Belange eine Teilnahme an Besprechungen außerhalb der Arbeitszeit nötig, muss ein Vorlauf von mindestens einer Woche gewährt werden. (Arbeitsgericht Frankfurt 20.6.2001, Az: 7 Ca 5014/99)

Diese gesetzliche Mindestfrist gilt nur für Teilzeitbeschäftigte, die ausdrücklich im Arbeitsvertrag „Arbeit auf Abruf“ vereinbart haben. Doch ziehen Arbeitsrichter diese Vorankündigungsfrist auch bei anderen Arbeitnehmern heran : (BAG 1995: 3 AZR 399/94) folgerten dies unter anderem aus Art. 1 § 4 BeschFG 1985, dem Vorläufer des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Als ein Arbeitsgericht wenig später über eine Kündigung wegen der Verweigerung kurzfristig angeordneter Überstunden zu entscheiden hatte, baute es die Argumentation erfreulich aus: „Nach Auffassung der Kammer ist bei der Abwägung, ob die Anordnung von Überstunden billigem Ermessen entspricht, der Rechtsgedanke von § 4 Abs. 2 BeschFG zu berücksichtigen, da die Interessenlage mit dem Anwendungsbereich von § 4 Abs. 2 BeschFG vergleichbar ist und es an einer einschlägigen Spezialregelung fehlt. Jeweils greift der Arbeitgeber durch die Zuweisung von Arbeit einseitig in die Dispositionsfreiheit des Arbeitnehmers ein; dieser wird dadurch in seiner Freiheit zur Gestaltung seines Privatlebens und zur Eingehung anderweitiger terminlicher Verpflichtungen eingeschränkt. Um dem Arbeitnehmer auf zumutbare Weise zu ermöglichen, sich auf die vorher zeitlich nicht festgelegte Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft einzustellen, bedarf es bei der Anordnung von Überstunden in vergleichbarer Weise wie im Anwendungsbereich von § 4 BeschFG einer angemessenen Ankündigungsfrist. […] Dass nach Auffassung der Beklagten eine derartige Ankündigungsfrist nicht branchenüblich ist, ist angesichts des zwingenden Charakters von § 4 Abs. 2 BeschFG unerheblich.“ (Arbeitsgericht Frankfurt am 26.11.1998, 2 Ca 4267/98).

wer sucht, wird noch mehr finden..................

F
Fliege

28.05.2010 um 23:54 Uhr

@Hummel O.K. - Danke für deine Mühe. Für`s erste klingt es schon überzeugend. Aber was ist, wenn der Fall in Bayern relevant ist?

Mein AG argumentiert immer, besorgen Sie mir ein entsprechendes BAG-Urteil. Was interssiert mich ein Urteil aus einem anderen Bundesland. Kann ich den AG dennoch endgültig mit LAG Frankfurt Urteilen in Bayern festnageln???

H
Hummel

29.05.2010 um 00:12 Uhr

Nehmen wir doch mal an, es gibt kein relevantes Urteil durch das LAG Bayern (was ich jetzt nicht weiß., müsste man mal in einer aktuellen datenbank schauen, z.b. lexisnexis oder sowas.)

Nehmen wir weiter an, ihr lasst das ganze gerichtlich klären, per Anwalt, der seine Argumentation durch die existierenden Urteile (aus anderen Bundesländern,BAG 1995, vielelicht findet der noch mehr in seinen Datenbanken oder Fachbüchern, Erfurter Kommentar etc etc.) untermauert

wird ein bayrischer Richter unter Würdigung des Einzelfalls ein wie auch immer geartetes Urteil sprechen - dann haben wir eins......................

als BR würde ich erstmal die Zustimmung verweigern mit den entsprechenden Gründen, die aus der existierenden Rechtssprechung resultieren

wenn dem AG das Ganze soviel Geld wert ist, dann geht es halt zum Arbeitsgericht und die Dinge nehmen Ihren Lauf.......

L
Lutzer

30.05.2010 um 16:09 Uhr

Hallo alle zusammen, ich danke erst mal für die super schnelle Reaktion auf meine Frage! Mit Sicherheit kann ich mit dem Mitgeteilten etwas anfangen. Beim rumgoogeln habe ich auch selbst noch ein bischen brauchbares Material gefunden. Ich werde nun morgen, zum Montag, mit dem Leiter reden müssen wie er sich das so denkt. Es ist nicht der erste vergleichbare Fall, sodas er auch eine Einladung bekommt, nämlich zur nächsten Betriebsratsitzung.

Danke nochmal!

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