Erstellt am 11.05.2010 um 22:02 Uhr von ridgeback
@sorgenvoll,
in § 17 WOBetrVG heißt es; Der Wahlvorstand hat die als Betriebsratsmitglieder gewählten Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt der Gewählte nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass er die Wahl ablehne, gilt die Wahl als angenommen.
** ein langjähriges BR-Mitglied als 1. Nachfolgekandidat gewählt worden.**
Nachfolgekanditen werden nicht gewählt, es handelt sich hier um -nicht gewählte Wahlbewerber-, die auch keine Wahl anehmen bzw. ablehnen können.
Ablehnen/annehmen, können sie erst bei einer ordnungsweisen Vertretung eines BRM.