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Wahlauszählung

O
olelton
Nov 2016 bearbeitet

ich möchte gern mal wissen, ob eine stimmenauszählung auch später erfolgen kann. da die wahl am donnerstag stattfand und die meldung der krankheit am montag vorlag, hätte man doch einen brief versenden könnnen und zur briefwahl auffordern, bzw. ein kurier schicken??? nun hab ich irgendwo gehört, dass im falle einer krankheit auch später ausgezählt werden kann, wenn die urne versiegelt und verschlossen wird?

vielleicht habt ihr ein paar tipps, zur anfechtung?

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Community-Antworten (5)

S
santos

27.04.2010 um 22:06 Uhr

Bei Urlaub und Krankheit ist der Wahlvorstand nicht verpflichtet, die Kollegen zur Briefwahl aufzufordern, vielmehr muss der Kranke / Urlauber selber einen Antrag auf Briefwahl stellen.

S
sueton

28.04.2010 um 02:42 Uhr

@olelton!Das mit dem Kurier nehme ich jetzt mal als Scherz!Die Wahl anfechten?Hast Du noch 2 betroffene Kranke (Ihr müsst ja mindestens 3 wahlberechtigte AN sein )? Der WV verschickt Briefwahlunterlagen von Amts wegen - also unaufgefordert - bei Kenntnis der Besonderheit der Art der Beschäftigung im Betrieb,z.B. ein Monteur im Ausland.

D
DonJohnson

28.04.2010 um 07:34 Uhr

Der WV verschickt Briefwahlunterlagen von Amts wegen - also unaufgefordert - bei Kenntnis der Besonderheit der Art der Beschäftigung im Betrieb,z.B. ein Monteur im Ausland. Genau genommen, kann in dem Fall der WV das beschließen...

S
sueton

28.04.2010 um 07:54 Uhr

@DJ! Ja doch,aber noch genauer genommen,muß der Wv alles,was er tut beschließen

P
Petrus

28.04.2010 um 11:08 Uhr

@ole: Eine nachträgliche Briefwahl gibt es nur und ausschließlich im vereinfachten Wahlverfahren. Hierfür ist nach §35(1) WO Voraussetzung, dass der Wähler dies 3 Tage vor der Wahl(!) beim Wahlvorstand beantragt. In eurem Fall wäre der letzte Termin also der Montag, an dem er krank geworden ist. Hat er den Antrag nicht gestellt: Pech gehabt! Wird er erst Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag krank: Ebenfalls Pech gehabt!

Zur Briefwahl im normalen Wahlverfahren ist eigentlich auch alles gesagt: Der Kranke muss erstens Briefwahl beantragen und zweitens selber dafür sorgen, dass die Unterlagen bis zur Schließung des Wahllokals beim Wahlvorstand ist.

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