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Betriebsratswahl

A
annulli
Nov 2016 bearbeitet

darf der, der in rententeilzeit, jetzt in der ruhephase, bei der betriebsratswahl wählen? Wenn ja, wo steht das!

1.38506

Community-Antworten (6)

N
nicoline

18.04.2010 um 23:35 Uhr

annulli, nein, Altersteilzeitler in der passiven Phase dürfen nicht wählen. Mit der Freistellung endet die Eingliederung in den Betrieb, es sei denn, es liegt eine geringfügige Beschäftigung während der Freistellungsphase vor.

L
Lotte

19.04.2010 um 01:14 Uhr

Hallo nicoline ;-) Gibt es da mittlerweile eine eindeutige Rechtsprechung? Wir sind uns nämlich im Betrieb uneins und ich kann zwar Rechtsmeinungen finden, die Deine Meinung stützen, aber kein Urteil. Hast Du da mehr? Schlaf aber heute erstmal gut ;-)

R
ridgeback

19.04.2010 um 01:28 Uhr

Lotte, bin zwar nicht nicoline, mittlerweile seit 2003. Nicht wahlberechtigt sind: Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einer verblockten Altersteilzeit; sie sind nicht mehr in den Betrieb eingegliedert (vgl. BAG, Beschluss v. 16.4.2003, 7 ABR 53/02).

N
nicoline

19.04.2010 um 09:44 Uhr

Hallo Lotte ;-) ich bezog mich auf das von ridgeback angegebene Urteil. DKK kommentiert ja ziemlich ausführlich eine andere Meinung in Rn 11a zu § 7 BetrVG und verneint nur das passive Wahlrecht, aber bei uns folgt man dem BAG Urteil. Danke für den Schlafwunsch, hat geklappt ;-). Einen schönen Wochenstart und streßfreien Arbeitstag!

R
rkoch

19.04.2010 um 11:01 Uhr

Man beachte auch bei dem zitierten BAG, Beschluss v. 16.4.2003, 7 ABR 53/02, das hier auf die Frage des Mitzählens der ATZler in der Ruhephase auf die Größe des Betriebsrates abgestellt wird. ( Der Umstand, das das Arbeitsverhältnis faktisch geendet hat steht der Berücksichtigung nach §9 BetrVG entgegen - sinngemäßes Zitat aus dem Urteil)

Das ein AN in ATZ Ruhephase nicht mehr bei der Betriebsgröße mitzählt ergibt zu 100% Sinn. De facto werden nach §9 die 'in der Regel' Beschäftigten gezählt. Da ein ATZler in der Ruhephase seinen Arbeitsplatz frei gibt und dieser i.d.R. durch einen neuen AN besetzt wird hat sich die Anzahl der i.d.R. Beschäftigten nicht erhöht! Den ATZler mitzuzählen würde ein vollkommen falsches Bild der tatsächlichen AN ergeben.

Bekanntermaßen entscheiden die Gerichte nach Sachlage. Bei der Frage 'Darf ein ATZler in der Ruhephase noch wählen?' könnten die Gerichte diese Frage immer noch mit JA beantworten. Das ist IMO bislang immer noch ungeklärt.

L
Lotte

19.04.2010 um 16:20 Uhr

Vielen Dank Ihr Lieben ;-)) Hab es weitergegeben.

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