Wahl nach Drittbeteiligungsgesetz
Hallo in die Runde, bei uns in der Firma werden im Mai die Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat gewählt. Mich interessieren zwei Sachen: a) der GBR hat eine offene Liste - kann dieser Kandidaten ablehnen? Muss eine Begründung genannt werden?
b) in der Wahlbekanntmachung steht: Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen, wie Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind. Ist dies eine Vorschrift die einzuhalten ist oder kann man auch einzeln mit einem Ersatzvertreter ins Rennen gehen?
Community-Antworten (1)
13.04.2021 um 13:44 Uhr
soll = soll und nicht muss.
Eine offene Liste wäre nur offen, wenn sich jeder drauf schreiben kann. Aber es gibt ja normalerweise einen Listenführer und der bestimmt eigentlich auch die Regeln. Und wenn sie dann doch nicht so offen wäre, könnte man da nichts gegen machen (außer eine eigene Liste aufmachen und die Sache mit der Verwehrung zu kommunizieren). Und eine Begründung liefern müsste die Person auch nicht.
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