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WO BetrVG § 3 Wahlausschreiben
Abs. (2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
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4. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 des
5. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 des Gesetzes) sowie die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes);
Rn 29
Das Wahlausschreiben legt Daten und Fristen mit bindender Wirkung fest. Es kann daher nur in engen Grenzen geändert werden. Ergänzungen und Berichtigungen des Wahlausschreibens sind grundsätzlich nur zulässig, soweit sie nicht zu einer Änderung der zwingend vorgeschriebenen Angaben nach Abs. 2 führen. Etwas anderes wird zu gelten haben, wenn die nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung so rechtzeitig erfolgt, dass sich die Wähler noch darauf einstellen können. Auf keinen Fall darf eine Beeinträchtigung ihrer Wahlchancen vorgenommen werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist Folgendes zu beachten. Eine Ergänzung bzw. Berichtigung ist bei Schreib- und Rechenfehlern und sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten zulässig. Eine nicht offenbare Unrichtigkeit liegt z. B. vor, wenn die Mindestanzahl der dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden BR-Sitze unrichtig ermittelt worden ist. Eine nicht bloß offenbare Unrichtigkeit liegt ebenfalls vor, wenn die Zahl der erforderlichen Unterschriften unter Wahlvorschlägen nachträglich geändert werden muss, weil die ursprüngliche Berechnung unzutreffend erfolgte.
Rn 30
In solchen Fällen (vgl. Rn. 29), in denen zwar für die Wahlvorschläge bedeutsame Angaben geändert werden müssen, ist gleichwohl nicht das bisherige Wahlausschreiben zurückzuziehen und ein neues zu erlassen, wenn sich die Wähler noch darauf einstellen können und eine Beeinträchtigung ihrer Wahlchancen nicht erfolgt. So können sich die Wähler auf die Änderung noch einstellen, ohne dass eine Beeinträchtigung ihrer Wahlchancen gegeben ist, wenn sie beispielsweise von einer unrichtigen Angabe über die dem Minderheitengeschlecht zustehenden Mindestsitze so rechtzeitig erfahren, dass noch ausreichend Gelegenheit gegeben ist, auf der nunmehr zutreffenden Grundlage Wahlvorschläge einzureichen. Der WV hat deshalb bei einer derartigen Änderung des Wahlausschreibens grundsätzlich eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung neuer Wahlvorschläge zu setzen (so prinzipiell auch Fitting, Rn. 14). Vorher eingereichte Wahlvorschläge, die auf der Grundlage der unrichtigen Angaben eingereicht worden sind, verlieren ihre Gültigkeit. Der WV hat unabhängig von der Bekanntmachung des geänderten Wahlausschreibens die Listenvertreter entsprechend zu unterrichten.
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Also, nachdem was da in der WO steht, würde ich sagen, der Wahlaushang/ Wahlausschreiben ist anzupassen und neu auszuhängen. Es kann aber auch sein, dass ich am Sonntagmorgen die Augen noch nicht richtig aufbekomme.
Doch es ist auch nachvollziehbar, denn gerade das Thema "Minderheitenquote" kann ja wichtig werden und daher sind hier notwenige Änderungen wichtig bekannt zu werden um so ggf. die Wähler zum Umdenken zu bewegen