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Inhalt des Wahlausschreibens verändern?

A
aspect
Nov 2016 bearbeitet

Bei uns wurde das Wahlausschreiben am 01.02.10 veröffentlicht. In diesem WA ist ja unteranderem die Berechnung der Geschlechterquote vermerkt. Nun hatten wir in der letzten Woche Einstellung von neuen Kollegen sowie der Einsatz von Zeitarbeitern hat sich erhöht. Somit hat sich die Berechnungsgrundlage verändert. Frage1: Darf / muss dies im Wahlausschreiben angepasst werden? Frage2: Die Wählerliste muss ja sicher angepasst und neu ausgehängt werden? Danke!

6.906027

Community-Antworten (27)

K
Kölner

07.02.2010 um 09:33 Uhr

Nö. Das Wahlausschreiben ist fix und nicht mehr änderbar!

R
ridgeback

07.02.2010 um 09:39 Uhr

aspect,

zu 2.) Die Wählerliste mussgeändert werden, wenn ein wahlberechtigter Arbeitnehmer in den Betrieb eingetreten oder ausgeschieden ist.

L
Lotte

07.02.2010 um 10:37 Uhr

Kölner, das ist ja interessant: wonach richtet sich dann eigentlich am Ende die Geschlechterquote? Nach den neuen Verhältnissen oder nach dem Wahlausschreiben?

R
ridgeback

07.02.2010 um 11:01 Uhr

Lotte, die zwingende Berücksichtigung der Minderheit setzt erst bei der Wahl ein.

L
Lotte

07.02.2010 um 11:03 Uhr

ridgeback, danke ;-) Mit Euch lernt man/frau täglich dazu.

I
Immie

07.02.2010 um 11:12 Uhr

@ridgeback ..die zwingende Berücksichtigung der Minderheit setzt erst bei der Wahl ein... Schön das Lotte daraus etwas lernt. Mich irritiert diese Antwort eher:-( Das Wahlausschreiben ist save...klar wird erst nach der Stimmabgabe berücksichtigt, aber doch mit den Zahlen des Wahlausschreibens.

L
Lotte

07.02.2010 um 11:16 Uhr

Immie, jetzt wird es spannend. Bin gespannt, wie es denn nun wirklich ist... Werd jetzt selbst mal recherchieren.

I
Immie

07.02.2010 um 11:20 Uhr

@Lotte Vielleicht meint ridgeback es ja anders, als ich es verstanden habe...

E
Erwin

07.02.2010 um 11:20 Uhr

uppsss

WO BetrVG § 3 Wahlausschreiben Abs. (2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten: ……. 4. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 des 5. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 des Gesetzes) sowie die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes);

Rn 29 Das Wahlausschreiben legt Daten und Fristen mit bindender Wirkung fest. Es kann daher nur in engen Grenzen geändert werden. Ergänzungen und Berichtigungen des Wahlausschreibens sind grundsätzlich nur zulässig, soweit sie nicht zu einer Änderung der zwingend vorgeschriebenen Angaben nach Abs. 2 führen. Etwas anderes wird zu gelten haben, wenn die nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung so rechtzeitig erfolgt, dass sich die Wähler noch darauf einstellen können. Auf keinen Fall darf eine Beeinträchtigung ihrer Wahlchancen vorgenommen werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist Folgendes zu beachten. Eine Ergänzung bzw. Berichtigung ist bei Schreib- und Rechenfehlern und sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten zulässig. Eine nicht offenbare Unrichtigkeit liegt z. B. vor, wenn die Mindestanzahl der dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden BR-Sitze unrichtig ermittelt worden ist. Eine nicht bloß offenbare Unrichtigkeit liegt ebenfalls vor, wenn die Zahl der erforderlichen Unterschriften unter Wahlvorschlägen nachträglich geändert werden muss, weil die ursprüngliche Berechnung unzutreffend erfolgte.

Rn 30 In solchen Fällen (vgl. Rn. 29), in denen zwar für die Wahlvorschläge bedeutsame Angaben geändert werden müssen, ist gleichwohl nicht das bisherige Wahlausschreiben zurückzuziehen und ein neues zu erlassen, wenn sich die Wähler noch darauf einstellen können und eine Beeinträchtigung ihrer Wahlchancen nicht erfolgt. So können sich die Wähler auf die Änderung noch einstellen, ohne dass eine Beeinträchtigung ihrer Wahlchancen gegeben ist, wenn sie beispielsweise von einer unrichtigen Angabe über die dem Minderheitengeschlecht zustehenden Mindestsitze so rechtzeitig erfahren, dass noch ausreichend Gelegenheit gegeben ist, auf der nunmehr zutreffenden Grundlage Wahlvorschläge einzureichen. Der WV hat deshalb bei einer derartigen Änderung des Wahlausschreibens grundsätzlich eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung neuer Wahlvorschläge zu setzen (so prinzipiell auch Fitting, Rn. 14). Vorher eingereichte Wahlvorschläge, die auf der Grundlage der unrichtigen Angaben eingereicht worden sind, verlieren ihre Gültigkeit. Der WV hat unabhängig von der Bekanntmachung des geänderten Wahlausschreibens die Listenvertreter entsprechend zu unterrichten.


Also, nachdem was da in der WO steht, würde ich sagen, der Wahlaushang/ Wahlausschreiben ist anzupassen und neu auszuhängen. Es kann aber auch sein, dass ich am Sonntagmorgen die Augen noch nicht richtig aufbekomme.

Doch es ist auch nachvollziehbar, denn gerade das Thema "Minderheitenquote" kann ja wichtig werden und daher sind hier notwenige Änderungen wichtig bekannt zu werden um so ggf. die Wähler zum Umdenken zu bewegen

I
Immie

07.02.2010 um 11:35 Uhr

Ach ja? ...Eine Ergänzung bzw. Berichtigung ist bei Schreib- und Rechenfehlern und sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten zulässig. Eine nicht offenbare Unrichtigkeit liegt z. B. vor, wenn die Mindestanzahl der dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden BR-Sitze unrichtig ermittelt worden ist... Wenn der Chef nach aushang des Wahlausschreibens 150 Mann einstellt....

R
ridgeback

07.02.2010 um 11:39 Uhr

immie, ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder oder sind die Mindestsitze des Minderheitsgeschlechts falsch berechnet worden, was ja bis einen Tag vor der Wahl vorkommen kann, kommt grundsätzlich eine Berichtigung oder Ergänzung des Wahlausschreibens in Betracht. Dies gilt aber nur, wenn der Wählerwille nicht über eine Einschränkung des Wahlrechts der Wahlberechtigten beeinflusst wird und das Wahlverfahren noch ordnungsgemäß ablaufen kann.

I
Immie

07.02.2010 um 11:41 Uhr

@ridgeback Zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens waren sie doch aber richtig berechnet:-)

R
ridgeback

07.02.2010 um 11:47 Uhr

Immie, nachdem Einstellungen erfolgten, sollte sie berichtigt werden. ist kein muss aber die Minderheit wird erst bei der Wahl berücksichtigt

P
Peanuts

07.02.2010 um 12:17 Uhr

"Wenn der Chef nach aushang des Wahlausschreibens 150 Mann einstellt...."

Hat es der WV im Vorfeld ggf. versäumt, den AG rechtzeitig zu befragen.

"nachdem Einstellungen erfolgten, sollte sie berichtigt werden. ist kein muss aber die Minderheit wird erst bei der Wahl berücksichtigt"

Du schreibst Müll.

Die Wählerliste MUSS bis zum letzten Tag vor Stimmabgabe um Zu-/Abgänge berichtigt werden.

Und was den Sitzanspruch des Geschlechts der Minderheit betrifft, ist ausschließlich auf den Zeitpunkt "Erlass Wahlausschreiben" abzustellen.

Korrigiert werden dürfen nur offensichtliche Schreib-/Rechenfehler.

R
ridgeback

07.02.2010 um 12:21 Uhr

Und was den Sitzanspruch des Geschlechts der Minderheit betrifft, ist ausschließlich auf den Zeitpunkt "Erlass Wahlausschreiben" abzustellen.

Sondermüll.

Die Mindestzahl ist anzugeben.

I
Immie

07.02.2010 um 12:31 Uhr

Auch nach der Auslegung der Wählerliste, bis zum Tag vor der Stimmabgabe kann es zu Einstellungen oder Kündigungen kommen. Sie müssen deshalb die Wählerliste laufend berichtigen und ergänzen (§ 4 Abs. 3 WO).

Diese Veränderungen der Wählerliste haben aber keinen Einfluss -auf die bereits ermittelte Verteilung der Sitze im Betriebsrat, -auf die Geschlechter und die Anzahl der Betriebsratsmitglieder.

http://www.schwerbehindertenvertretung.de/index.php?Site=BR-Wahl&Menue=Schritt%2005&Vote=2

P
Peanuts

07.02.2010 um 12:31 Uhr

"Die Mindestzahl ist anzugeben."

Was auch sonst?

Wenn man schon völlig unsinnige Aussagen verbreitet, sollte man wenigstens verstanden haben, was die Angabe "Das Geschlecht der Minderheit hat Anspruch auf MINDESTENS X Sitze" im Wahlausschreiben bedeutet.

"Nun hatten wir in der letzten Woche Einstellung von neuen Kollegen sowie der Einsatz von Zeitarbeitern hat sich erhöht. Somit hat sich die Berechnungsgrundlage verändert. Frage1: Darf / muss dies im Wahlausschreiben angepasst werden?"

Nein.

Abgesehen davon, spielen Leiharbeitnehmer keinerlei Rolle, was die BR-Größe und den Sitzanspruch des Minderheitengeschlechts betrifft.

E
Erwin

07.02.2010 um 12:49 Uhr

Immie,

Wenn der Chef nach aushang des Wahlausschreibens 150 Mann einstellt....

dann handelt er unklug, wenn er nicht damit bis nach der Wahl wartet, denn dann hätte er erst einmal 24 Monate was die Größe des BR betrifft Ruhe, denn erst nach 24 Monaten greift ja § 13 BetrVG

I
Immie

07.02.2010 um 13:56 Uhr

Ach erwin... heute wieder ganz schlau:-)

Es geht erst einmal darum ob dann das Wahlausschreiben geändert wird. Ob mehr BRM gewählt werden und die Quote für die Minderheit neu berechnet wird.

Was du hier ja eindeutig behauptet hast... ausser du hast mal wieder deinen Beitrag geändert.

Nur so nebenbei...das ist jetzt keine Frage meinerseits!

P
Peanuts

07.02.2010 um 14:55 Uhr

"Auch nach der Auslegung der Wählerliste, bis zum Tag vor der Stimmabgabe kann es zu Einstellungen oder Kündigungen kommen. Sie müssen deshalb die Wählerliste laufend berichtigen und ergänzen (§ 4 Abs. 3 WO).

Diese Veränderungen der Wählerliste haben aber keinen Einfluss

-AUF DIE BEREITS ERMITTELTE VERTEILUNG DER SITZE IM BETRIEBSRAT,"

Hellseherei? Glaskugel ? Hexenwerk?

I
Immie

07.02.2010 um 15:03 Uhr

...Hellseherei? Glaskugel ? Hexenwerk?...

Ne...schlicht und ergreifend WO. Aber da sag ich jetzt nichts mehr...

Bist du im WV?

P
Peanuts

07.02.2010 um 15:05 Uhr

"Ne...schlicht und ergreifend WO."

Soso, dann kann die Sitzverteilung bereits ermittelt werden, bevor die Stimmen ausgezählt wurden?

In welcher WO steht das?

B
Bärenfänger

07.02.2010 um 15:09 Uhr

Das einzig Gute an Peanuts' Antworten ist: Sie sind richtig - leider aber an Arroganz und Überheblichkeit nicht zu überbieten.

I
Immie

07.02.2010 um 15:24 Uhr

Nein, das ist nur penetrante Wortklauberrei.

Peanuts, es gibt hier nicht viele die das machen, nur um "Recht" zu behalten. Bist du einer/e von denen?

Dir zu sagen, was ich dir gerne sagen, oder dich fragen würde.... wiederspricht meiner Erziehung.

Viel Spass noch. Irgendetwas muss dir diese Ersatzbefriedigung ja geben. Geniesse es einfach. Gib dich deinen Gefühlen hin.

I
Immie

07.02.2010 um 15:25 Uhr

@aspect

  1. Nein
  2. Ja
I
Immie

07.02.2010 um 15:28 Uhr

bärenfänger

...Das einzig Gute an Peanuts' Antworten ist: Sie sind richtig - leider aber an Arroganz und Überheblichkeit nicht zu überbieten....

Und auch das muss man leider immer häufiger anzweifeln.

Verletz dich nicht beim fangen. Immer diese Pseudos.

R
ridgeback

07.02.2010 um 17:00 Uhr

Immie,

Peanuts ist genauso ein Pseudo wie bärenfänger. ;-) Vor allem liegen dann auch Haufe und Becksche in manchen Ausführungen falsch.

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