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Wahlvorstandsprotokolle - Einsichtrecht AG?

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pitsieben
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, hat der AG ein Einsichtsrecht in die Unterlagen des Wahlvorstandes (Protokolle, Beschlüsse usw.) vor dem Wahltag.

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Community-Antworten (7)

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Erwin

04.02.2010 um 09:15 Uhr

Nein!!!!!!!!!!!!!!

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Petrus

04.02.2010 um 09:22 Uhr

Weder vor noch nach der Wahl. Ausnahme: Beschlüsse, die ihn betreffen, z.B. dass er eine Schulung bezahlen muss. Diesen Beschluss sollte man dem ArbGeb natürlich zukommen lassen ;-)

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HHHFFF

04.02.2010 um 10:50 Uhr

@erwin das ist nicht ganz richtig.

Zwar hat der AG grundsätzlich die Möglichkeit, die Wahlakten einzusehen (§ 19 WO) und zwar ohne dafür besondere Gründe anzuführen. Das gilt jedoch nicht für diejenigen Bestandteile der Wahlakte, die Aufschluss über das Wahlverhalten der wahlberechtigten AN geben können. Der AG darf die Wahlakte nur teilweise lesen. Im Urteil des BAG v. 27.7.2005 AZ. 7 ABR 54/04 wollte der AG sich durch die Einsichtnahme nähere Einblicke in das Wahlverhalten der AN verschaffen. Deshalb durfte er die Akten nicht einfach einsehen. Die Einsichtnahme ist dem AG nämlich nur erlaubt, wenn er lediglich die Ordnungsmäßigkeit der Wahl überprüfen möchte. Falls sich der AG euch gegenüber beschwert, dass z.B. die Stimmzettel nicht in der Wahlakte enthalten sind, weisst ihn auf das Urteil hin und bittet ihn, sein Einsichtsnahmebegehren zu begründen.

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Erwin

04.02.2010 um 11:13 Uhr

HHHFFF

Der AG hat nur Anspruch auf eine Kopie der Wahlniederschrift § 16 WO § 16 Wahlniederschrift

(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:

  1.  die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
    
  2.  die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen;
    
  3.  die berechneten Höchstzahlen;
    
  4.  die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;
    
  5.  die Zahl der ungültigen Stimmen;
    
  6.  die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber;
    
  7.  gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
    

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.

Nicht aber in Protokolle und Beschlüsse. Also, AG bekommt dass was auch am "schwarzen Brett" veröffentlicht wird. Ihm wird somit nur der Weg dorthin erspart.

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HHHFFF

04.02.2010 um 11:35 Uhr

ich verweise nochmal auf das Urteil vom BAG, genauer Text, siehe Link:

http://www.betriebsraete.de/bag-2005/7-abr-54-04.html

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paula

04.02.2010 um 11:40 Uhr

Das BAG hat noch nicht entschieden ob das Einsichtsrecht auch vorder Wahl besteht. Das von HHHFF genannte Urteil des BAG ist aber wohl wegweisend. Aber was passiert wenn der Wahlvorstand die Unterlagen nicht herausgibt? Rein rechtlich hat der AG vor Beginn der Wahl kaum Möglichkeiten....

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Erwin

04.02.2010 um 12:17 Uhr

Hallo,

bitte doch einmal das Urteil richtig lesen!

Nach § 19 WO (Juris BetrVGDV1WO) besteht grundsätzlich auch ohne Darlegung eines besonderen rechtlichen Interesses und unabhängig von einem Wahlanfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsverfahren ein Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die vom Betriebsrat aufbewahrten Wahlakten der Betriebsratswahl. Das gilt jedoch nicht für Bestandteile der Wahlakten, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner wahlberechtigter Arbeitnehmer zulassen, zB die mit Stimmabgabevermerken des Wahlvorstands versehenen Wählerlisten. Die Einsichtnahme in derartige Unterlagen durch den Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn gerade dies zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist. Das hat der Arbeitgeber darzulegen.

Wichtig ist hier der Satz "Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die vom Betriebsrat aufbewahrten Wahlakten der Betriebsratswahl"

In dieser Klage ging es auch darum, dass der AG NACH der Wahl einsichten haben wolte. "Nach Abschluss der Wahl wurden die Wahlakten dem Betriebsrat übergeben, der sie seitdem verwahrt. Mehrere Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses baten die Arbeitgeberinnen den Betriebsrat, ihnen Einsicht in die Wahlunterlagen zu gewähren."

"Die Arbeitgeberinnen haben keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die gesamten Wahlakten der am 24. April 2002 durchgeführten Betriebsratswahl."

"Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Arbeitgeberinnen haben keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die gesamten Wahlakten der am 24. April 2002 durchgeführten Betriebsratswahl. Aus § 19 WO ergibt sich zwar grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die vom Betriebsrat aufbewahrten Wahlakten der Betriebsratswahl, ohne dass es der Geltendmachung eines besonderen rechtlichen Interesses oder der Darlegung von Anhaltspunkten für das Bestehen von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründen bedarf. Das gilt aber nicht für die Bestandteile der Wahlakten, die Aufschluss über das Wahlverhalten einzelner wahlberechtigter Arbeitnehmer geben können. Begehrt der Arbeitgeber Einsichtnahme auch in diese Schriftstücke, muss er Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass die Kenntnis auch dieser Unterlagen zur Prüfung oder Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist."

Also, vom Betriebsrat und nicht in die Unterlagen des Wahlvorstandes! An sonsten gilt § 19 WO mit Verweis auf § 16 WO und im § 16 WO ist ganz klar geregelt um welche Unterlagen es sich handelt.

Also, "HHHFFF" ich bitte doch einmal das Urteil genau zu lesen!!!

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