Fristwahrung - auch bei bei Personalversetzung?
Hallo,
der Betriebsrat bekommt ja regelmäßig die Mitteilung über Personalversetzung / -kündigung. Bei Kündigungen kenn ich die Widerspruchs-Fristen. Gibt es diese Fristen auch (und wo finde ich diese) bei Personalversetzung oder wie wir das Problem im Augenblick haben bei Umsetzung?
Eine Kollegin soll vom Status Sachbearbeiterin in den Status Niederlassungsleitung wechseln. Soweit so gut. Leider wurde vergessen die Gehaltsstufe von G3 auf G5 zu ändern. Das kann ich so nicht durchgehen lassen. Die Personalbteilung teilte mir nun mit, das eine Stellung des Betriebsrats innerhalb einer Woche erfolgen muß, sonst gilt es als Zustimmung. Planmäßige nächste BR-Sitzung wäre in 10 Tagen. Muß ich nun die Sitzung vorziehen oder stimmt die Zeitangabe nicht.
mfg Rainer
Community-Antworten (20)
28.01.2010 um 16:06 Uhr
Es ist leider so. Schulung wäre nicht schlecht oder?
28.01.2010 um 16:10 Uhr
@rainerb Schulung kann ich nur unterstreichen. Schau mal ins BetrVG unter §99. Dort findest Du alles bzgl. Fristen, Zustimmung erteilen, Zustimmung verweigern oder widerspruchslosem Ablauf der Zustimmung. Die Wochenfrist läuft.... Du hast also zwei Möglichkeiten im Moment. Eine außerordentliche Sitzung einberufen oder die Frist verfallen lassen und somit zustimmen.
28.01.2010 um 16:15 Uhr
§99 BetrVG Abs 3.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
Dort stehen die Fristen, daran müsst ihr euch halten, also heisst es Sitzung einberufen wenn wir widersprechen wollt oder die Zeit verstreichen lassen.
28.01.2010 um 16:19 Uhr
@Bergziege Eine außerordentliche Sitzung einberufen oder die Frist verfallen lassen und somit zustimmen. Meinst du das ernst?
28.01.2010 um 16:33 Uhr
@all
Danke für die schnelle Infos. Also doch kurzfristig ne Sitzung einberufen. Schulung sind geplant (BetrVG und ArbR je 1-3), aber damit ist auch dort schon die nächste Zündschnur zum AG gelegt. und es hilft im Mom nicht. Aber Ihr seid ja hilfsbereit da ;-)).
Danke Rainer
28.01.2010 um 16:42 Uhr
@rainerb Also doch kurzfristig ne Sitzung einberufen. Aber selbstverständlich. Wenn der BRV das nciht machen würde, sähe ich hier eine grobe Pflichtverletzung...
*Schulung sind geplant (BetrVG und ArbR je 1-3), aber damit ist auch dort schon die nächste Zündschnur zum AG gelegt. * Schön... Glaube ich sofort. Letztendlich kann er aber ncihts dagegen machen. bitte bedenkt aber die zeitliche Lage. Die Notwendigkeit ist bei diesen Seminaren unbestritten...
Viel Erfolg für die Seminare ;-)))
28.01.2010 um 16:48 Uhr
Zu deinem Thema eine hilfreiche Seite.
In eurem Fall müsstet ihr der Versetzung zustimmen und der Eingruppierung widersprechen. Die Folgen ergeben sich aus obigem Link
01.02.2010 um 14:00 Uhr
@Bergziege Eine außerordentliche Sitzung einberufen oder die Frist verfallen lassen und somit zustimmen. Meinst du das ernst?
@don. Wieso? Wenn die Frist verfällt, stimmt man doch automatisch zu - oder habe ich das falsch gelernt. Was anderes ist natürlich ob man das will.... Falls ich aber was falsches schreibe, dann sag es mir bitte, denn ich bin noch eine kleine Ziege und freue mich über Input des "Ziegenpeter"
01.02.2010 um 15:54 Uhr
@Bergziege
Wer stimmt denn zu oder nicht? Der BRV oder das Gremium? Wenn der BRV also keine Sitzung einberuft, ist es IMHO eine grobe Pflichtverletzung des BRV
"Muß ich nun die Sitzung vorziehen oder stimmt die Zeitangabe nicht. mfg Rainer"
01.02.2010 um 15:58 Uhr
Danke für die vielen Antworten!
Haben am Freitag eine Sitzung einberufen und dort als Gremium widersprochen. wie es Neskia angeregt hatte. Nun mal schauen was der AG dazu sagt. Mochmals recht herzlichen Dank
Rainer
01.02.2010 um 17:08 Uhr
@don Natürlich das Gremium. Der BRV hat nix zu bestimmen oder zu verweigern:-) Aber nun mal ein aktuelles Beispiel aus unserer jungen BR Arbeit. Der BRV ruft eine a.o Sitzung ein wg. Anhörung Personeller Einzelmaßnahmen. Das Gremium meldet zurück, das sie nicht kommen werden (die meisten Kollegen sind im Außendienst tätig). Also sind wir nicht Beschlussfähig. Die Sitzung fällt aus und die Anhörungsfrist verfällt. Leider wird das bei uns manchmal so gehandhabt. Was sagt ein "alter" Betriebsrätler dazu? Es wäre mal schön zu hören ob das auch andere BR machen
01.02.2010 um 17:29 Uhr
Was sagt ein "alter" Betriebsrätler dazu? Kann ich nciht sagen - ist auch meine / unsere erste Amptsperiode ;-)))
Erstmal können in einem solchen Fall EBRM geladen werden (dafür sind sie ja da). Klar würden diese KollegenInnen dann entschuldigt fehlen. Solltet ihr nciht genügend EBRM haben, bleibt euch wohl nichts anderes übrig als dem AG mitzuteilen, dass es günstiger wäre, solche Anliegen vernünftig zu terminieren (zum Zeitpunkt der nächsten Sitzung). So oder so, geht nämlich die BR Arbeit vor der arbeitsvertraglichen Pflicht. Die Sitzungen solltet ihr dann an einem günstigen Termin (letzter oder erster Arbeitstag der Woche) legen.
So würde ich das handhaben... aber bin ja kein "alter" ;-)))
01.02.2010 um 18:25 Uhr
junges Zicklein,
Es wäre mal schön zu hören ob das auch andere BR machen nur zur Sicherheit für mich: es handelte sich (personelle Einzelmaßnahme) um 7 Tage Frist bei der ao Sitzung??
02.02.2010 um 12:58 Uhr
@dj und nicoline Ja, 7 Tage Frist. Wir tagen nur alle 3 Wochen. Zu mehr sind die meisten BR Mitglieder nicht bereit. Außerdem haben wir in der Schulung gelernt, dass wir nur Ersatz einladen dürfen wenn man krank ist oder Urlaub oder Seminar. Als Verhinderungsgrund zu sagen " ich habe berufliche Termine im AD die ich nicht verschieben kann/will" ist kein Grund um ein Ersatzmitglied zu laden. Ich weiß, wir haben noch viel Arbeit vor uns auch organisatorisch. Aber im Moment ist es wie es ist. Bin leider Anfang Mai in Urlaub, sonst hätte ich mich für den "Gig" angemeldet um mal zu quatschen wie es andere machen.
02.02.2010 um 18:51 Uhr
Bergziege Wir tagen nur alle 3 Wochen. Und wie häufig kommt so eine ao Sitzung vor?
Zu mehr sind die meisten BR Mitglieder nicht bereit. Nicht können/wollen, wenn ao Sitzungen einberufen werden müssen, aber zu mehr Sitzungen als alle 3 Wochen nicht bereit sein????? Das ist ja eine g......alaktische Auffassung von BR Arbeit. Ich hoffe ihr bekommt das nicht zu spüren, von den Beschäftigten!!!
Als Verhinderungsgrund zu sagen " ich habe berufliche Termine im AD die ich nicht verschieben kann/will" ist kein Grund um ein Ersatzmitglied zu laden. Korrekt, BR Arbeit geht vor! Und um solche Ausreden nicht mehr hören zu müssen sollten schleunigst alle darüber noch mal informiert werden, scheint schon in Vergessenheit geraten zu sein. Diese Ausrede braucht man nicht mehr, wenn z.B. jede Woche zu festgelegter Zeit Sitzung ist, dann kann man die AD Termine planen und seiner vorrangigen Pflicht als BR problemlos nachkommen und kommt nicht in Fristnot, welche dann auch noch den Beschäftigten zum Nachteil gereicht (ist ja unglaublich, grummel ganz doll)
02.02.2010 um 22:15 Uhr
Bergziege vielleicht kannst Du es brauchen:
Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern
Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.
Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.
Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen möchten wir Ihnen Auszüge aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Kenntnis geben, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“
Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im Folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.
1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet / freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!
2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft). Weiterhin sollten Sie beachten: Mitglieder des Betriebsrates dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden; dieses gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.
4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.
5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.
6.) Muss die Betriebsratsarbeit immer während der Arbeitszeit des Mitgliedes geleistet
werden?
Grundsätzlich ja. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten
Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied
allerdings Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des
Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die
Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der
Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die
Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus
betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie
Mehrarbeit zu vergüten.
Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist jedoch keine
Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein Ehrenamt handelt.
Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des
ArbZG nicht zu berücksichtigen.
Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen allerdings nicht
vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer
Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.
.Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig.
Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.
Quelle: IGM, 6. nicoline
03.02.2010 um 10:06 Uhr
@nicoline Das Problem ist, dass der BR von den meisten Beschäftigten bei uns nicht gewünscht war. Die Belegschaft schaut argwöhnisch darauf ob wir ja keine Kosten verursachen durch zuviel Sitzungen oder Schulungen oder oder oder. Hier müssen wir noch sehr viel unternehmen um von der Wichtigkeit eines BR zu überzeugen. So verschanzen sich natürlich viele BR`ler dahinter, dass die Belegschaft ja auch garnicht will, dass der BR soviel Zeit investiert. Es ist ein hartes Stück arbeit für diejenigen, die die BR Arbeit als höherrangig und wichtig ansehen. Wir arbeiten daran!! Danke für Deinen Input!!!!
03.02.2010 um 17:03 Uhr
@Bergziege Ja, glaube ich sofort. Leider sehen die AN nicht die Vorteile die sie genießen mit ein gut arbeiteten BR...
kannst dir ja mal überlegen an "unserem Seminar" teilzunehmen... Könnte interessant werden ;-)
05.02.2010 um 13:09 Uhr
@DJ Hatte ja schon geschrieben, dass ich Anfang Mai in Urlaub bin, sonst wäre ich gern dabei gewesen, denn genau das suche ich. Sich mal austauschen ohne sich die Finger wund zu schreiben:-))) Aber vielleicht klappt es ja ein anderes mal. Ich kann mir nämlich vorstellen, dass Eurer "Seminar" ein Erfolg wird, der nach Wiederholung ruft...
05.02.2010 um 13:35 Uhr
@Bergziege Schaun wer mal ;-)))
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