Erstellt am 12.01.2010 um 07:43 Uhr von Rattle
Hallo,
der wahlvorstand ist ein eigenständiges gremium und beschliesst selber und nicht der BR!
Grundregeln für das Handeln des Wahlvorstandes (§ 1 WO) Zuständig für die Durchführung der Betriebsratswahl ist der Wahlvorstand. Er hat im Regelfall 3 Mitglieder; in größeren Betrieben kann die Anzahl soweit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich erhöht werden, es muss aber stets eine ungerade Anzahl von Mitgliedern sein (§ 16 Absatz 1 BetrVG). Nach § 1 Absatz 2 WO fasst der Wahlvorstand seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder (absolute Mehrheit); eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen (relative Mehrheit) reicht also nicht aus. Außerdem ist in § 1 Absatz 2 WO geregelt, dass über jede Sitzung des Wahlvorstandes eine Niederschrift herzustellen ist, die mindestens vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Niederschrift ist Juristendeutsch und bedeutet umgangssprachlich Protokoll.
mfg
Erstellt am 12.01.2010 um 08:06 Uhr von erwin
Ich würde als WV dem BR empfehlen selbst mal eine offenbar notwenige Schulung zum Thema Wahl/ Wahlrecht bzw. Rechte des WV zu besuchen. Diese scheint hier angebracht, da Rechtsunsicherheiten auf Seiten des BR bestehen. Dieses auch, weil er ja möglicher weise gerne wiedergewählt werden möchte.
Auch diese Seiten kann man dem WV und auch besonders dem BR empfehlen:
Betriebsratswahl 2010 leicht gemacht!
http://www.betriebsrat.com/index.php?Site=BR-Wahl