BR Wahlen Leiharbeitnehmer - Müssen diese drei Monate an einem Stück sein oder darf da auch eine Unterbrechung wie z.B. Urlaub dazwischen sein?
Leiharbeitnehmer haben das aktive Wahlrecht wenn sie 3 Monate in einem Betrieb arbeiten. Meine Frage dazu wäre? Müssen diese drei Monate an einem Stück sein oder darf da auch eine Unterbrechung wie z.B. Urlaub dazwischen sein.
Community-Antworten (1)
20.12.2009 um 18:52 Uhr
Leiharbeitnehmer haben das aktive Wahlrecht, wenn sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden sollen. Das heißt, kommt ein Leiharbeitnehmer in den Betrieb und er soll mehr als diese drei Monate im Betrieb tätig sein, darf er schon am ersten Tag wählen (sollte das der Wahltag sein).
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