Erstellt am 27.10.2009 um 14:39 Uhr von Petrus
Erstellt am 27.10.2009 um 16:08 Uhr von betriebsraetin
Die notwendige Schulung wird nach §37,6 BetrVG beschlossen, nicht nach § 22.
Gruß.
Erstellt am 27.10.2009 um 16:23 Uhr von Petrus
@BRin: Das Wissen eines Wahlvorstands ist für die "normale" BR-Arbeit nicht notwendig. Und da in der von Dir genannten Vorschrift steht: "Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind", trifft diese nicht zu.
@badenser: die passende Vorschrift ist § 20(3) BetrVG
*SCNR*
Erstellt am 27.10.2009 um 17:31 Uhr von betriebsraetin
Hallo Petrus,
also ich bin mir sicher, dass es der §37,6 ist, denn der §20 regelt doch die Kosten für die Wahl, sprich Wahlurne, Drucken von Stimmzetteln, Plakate, Kugelschreiber usw. Also alles, was direkt mit der Wahl zu tun hat.
Die Schulung des Wahlvorstands wird nach §37,6 beschlossen.
Erstellt am 27.10.2009 um 19:19 Uhr von Rattle
Hallo.
@betriebsraetin
das würde aber bedeuten das der WV kein eigenständiges gremium wäre...............
MFG
Erstellt am 27.10.2009 um 19:26 Uhr von pirat
@gelbfüssler,
nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Kosten der Wahl zu tragen. Darunter fallen auch die Kosten einer notwendigen und angemessenen Schulung der Mitglieder des Wahlvorstands.
Erstellt am 27.10.2009 um 19:51 Uhr von rainerw
Schulungen nach § 37,6 BetrVG sind nur für BRM´s
Erstellt am 28.10.2009 um 06:33 Uhr von betriebsraetin
Guten Morgen,
also ich habe bei den verschiedenen Anbietern nachgeschaut.
Alle bieten die Wahlvorstandsschulungen an, mit der Freistellung nach §37,6 BetrVG.
Und nicht nach § 20.
Auch unsere Schulung war auf dem vorgegebenen Dokument des Anbieters nach § 37,6.
Erstellt am 28.10.2009 um 07:18 Uhr von Kölner
@all
Da sieht man mal wieder, wie einfach sich der ein oder andere Anbieter dies macht. ;-)
Tatsächlich ist grundlegend für die Kostentragungspflicht einer WV-Schulung der § 20 BetrVG. Auch beschließt der WV grundsätzlich selber, ob er eine Schulung benötigt oder nicht.
Hilfsweise kann man als amtierender BR allenfalls mit einem Vorratsbeschluss um sich werfen, um dem WV rechtzeitig Gelegenheit zur Teilnahme an einer WV-Schulung zu geben.
Das wäre jedenfalls gesetzestreuer und konformer als die Regelungen über § 37 Abs. 6 BetrVG...
Erstellt am 28.10.2009 um 07:23 Uhr von Gelbfüssler
OK! Vergesst den §22...dass war mein Fehler, meinte natürlich den §20 BetrVg. :-(
Da hier offensichtlich grosse Unsicherheit herscht, habe ich nochmal versucht bei der zuständigen GEW Infos einzuholen.
Sobald ich die richtige Antwort habe, werde ich nochmal posten.
Erstellt am 28.10.2009 um 07:28 Uhr von Kölner
@Gelbfüssler
Bei mir besteht keine Unsicherheit...