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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahlvorstandsschulung - wer beschliesst?

G
gelbfüssler
Nov 2016 bearbeitet

Ein bestellter Wahlvorstand möchte zu einer entsprechenden Schulung. Wer beschliesst nun die Notwendigkeit zur Schulung? Der Betriebsrat nach §37.6 oder der Wahlvorstand selbst, nach § 22

7.701011

Community-Antworten (11)

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Petrus

27.10.2009 um 15:39 Uhr

Der WV

B
betriebsraetin

27.10.2009 um 17:08 Uhr

Die notwendige Schulung wird nach §37,6 BetrVG beschlossen, nicht nach § 22. Gruß.

P
Petrus

27.10.2009 um 17:23 Uhr

@BRin: Das Wissen eines Wahlvorstands ist für die "normale" BR-Arbeit nicht notwendig. Und da in der von Dir genannten Vorschrift steht: "Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind", trifft diese nicht zu.

@badenser: die passende Vorschrift ist § 20(3) BetrVG

SCNR

B
betriebsraetin

27.10.2009 um 18:31 Uhr

Hallo Petrus, also ich bin mir sicher, dass es der §37,6 ist, denn der §20 regelt doch die Kosten für die Wahl, sprich Wahlurne, Drucken von Stimmzetteln, Plakate, Kugelschreiber usw. Also alles, was direkt mit der Wahl zu tun hat. Die Schulung des Wahlvorstands wird nach §37,6 beschlossen.

R
Rattle

27.10.2009 um 20:19 Uhr

Hallo.

@betriebsraetin

das würde aber bedeuten das der WV kein eigenständiges gremium wäre...............

MFG

P
pirat

27.10.2009 um 20:26 Uhr

@gelbfüssler,

nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Kosten der Wahl zu tragen. Darunter fallen auch die Kosten einer notwendigen und angemessenen Schulung der Mitglieder des Wahlvorstands.

R
rainerw

27.10.2009 um 20:51 Uhr

Schulungen nach § 37,6 BetrVG sind nur für BRM´s

B
betriebsraetin

28.10.2009 um 07:33 Uhr

Guten Morgen, also ich habe bei den verschiedenen Anbietern nachgeschaut. Alle bieten die Wahlvorstandsschulungen an, mit der Freistellung nach §37,6 BetrVG. Und nicht nach § 20. Auch unsere Schulung war auf dem vorgegebenen Dokument des Anbieters nach § 37,6.

K
Kölner

28.10.2009 um 08:18 Uhr

@all Da sieht man mal wieder, wie einfach sich der ein oder andere Anbieter dies macht. ;-)

Tatsächlich ist grundlegend für die Kostentragungspflicht einer WV-Schulung der § 20 BetrVG. Auch beschließt der WV grundsätzlich selber, ob er eine Schulung benötigt oder nicht. Hilfsweise kann man als amtierender BR allenfalls mit einem Vorratsbeschluss um sich werfen, um dem WV rechtzeitig Gelegenheit zur Teilnahme an einer WV-Schulung zu geben. Das wäre jedenfalls gesetzestreuer und konformer als die Regelungen über § 37 Abs. 6 BetrVG...

G
Gelbfüssler

28.10.2009 um 08:23 Uhr

OK! Vergesst den §22...dass war mein Fehler, meinte natürlich den §20 BetrVg. :-( Da hier offensichtlich grosse Unsicherheit herscht, habe ich nochmal versucht bei der zuständigen GEW Infos einzuholen. Sobald ich die richtige Antwort habe, werde ich nochmal posten.

K
Kölner

28.10.2009 um 08:28 Uhr

@Gelbfüssler Bei mir besteht keine Unsicherheit...

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