Überlastungsanzeige im Nachhinein schreiben
Hallo, zusammen. Wie sinnvoll und rechtlich unbedenklich ist es eine Überlastungsanzeigen nach dem Dienst noch zu schreiben, weil man im dienst nicht dazu kam es aber für wichtig hält eine zu schreiben?
Community-Antworten (7)
16.09.2020 um 21:32 Uhr
Was sollte dagegen sprechen? Wo du sie schreibst ist, doch egal.
16.09.2020 um 21:57 Uhr
@Kratzbürste Ich könnte mir denken das der Fragesteller die Zeit vergütet haben will.
17.09.2020 um 10:36 Uhr
@all eine Überlastungsanzeige soll den AN aus der Mithaftung für einen Schaden nehmen, der aufgrund besonderer Umstände, z.B. an einem Patienten entstanden ist. Solange der AG gutgläubig davon ausgehen kann, dass alles gut läuft und in Ordnung ist, ist er nicht dazu verpflichtet, etwas zu unternehmen, damit die Überlastung bzw. eine Gefährdung anderer abgewendet wird. Es besteht eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis dem AG zu sagen „So läuft es nicht!“ beziehungsweise den Arbeitgeber auf drohende Schäden hinzuweisen, ihn "bösgläubig" zu machen
§ 16 Arbeitsschutzgesetz Beschäftigte haben dem Arbeitgeber oder Vorgesetzten "jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden" (Absatz 1). Ferner haben „die Beschäftigten gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach Paragraf 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.“
Schreibt man also die Überlastungsanzeige nach der Arbeit, kann der AG nichts mehr unternehmen, allerdings ist es besser, als gar keine zu schreiben, denn, zumindest in der Pflege, ist die Überlastung ein Dauerzustand und ich glaube nicht, dass es hier um die Vergütung der aufgewendeten Zeit geht.
17.09.2020 um 14:42 Uhr
Eine Überlastungsanzeige ,ich nenn sie lieber Gefährdungsanzeige, da ja Patienten gefährdet sind, aber ich nicht zwingend überlastet, wenn ich Arbeit weglasse, kann ich auch mündlich abgeben. Aber wie es so ist ,mit mündlichen Ansagen, wenn es zu Konsequenzen kommt, dann leiden Vorgesetzte schon mal an einer spontanen Amnesie. Deshalb schreibe ich, wenn ich am Anfang des Dienstes oder während, nicht dazukomme, die Gefährdungsanzeige eben am Ende des Dienstes. Mit dem Zusatz:" wie ich ihnen bereits mündlich am..... Datum, um ...Uhrzeit.., mitgeteilt habe, die Anzeige noch in schriftform. Muss ich ,wegen Zeitmangel, dies nach meiner regulären Arbeitszeit erledigen, dann schreibe ich mir selbstverständlich die zusätzliche Zeit auf. Bis jetzt kamen keine Klagen, jedenfalls nicht wegen der zusätzlichen Zeit.
17.09.2020 um 16:40 Uhr
Steht da was von Patienten? Es wäre gut wenn der Fragesteller einen Hinweis gibt um was es sich handelt.
17.09.2020 um 17:34 Uhr
Steht da was von Patienten? Nein, aber in der Antwort steht ...z.B..... Überlastung kann natürlich auch in allen möglichen anderen Berufen stattfinden.
17.09.2020 um 18:11 Uhr
"Nein, aber in der Antwort steht ...z.B..... Überlastung kann natürlich auch in allen möglichen anderen Berufen stattfinden."
Denke mal, das ging eher Richtung Alraune:
"Eine Überlastungsanzeige ,ich nenn sie lieber Gefährdungsanzeige, da ja Patienten gefährdet sind, aber ich nicht zwingend überlastet,"
und von Patienten hat der TE ja bislang wirklich gar nichts geschrieben.
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