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Betriebrat Nackrücker Frage

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HansDampf
Jan 2018 bearbeitet

hallo, ich schildere mal kurz den sachverhalt. ein betriebsratsmitglied ist aus dem betriebsratsamt ausgeschieden. die nachrücker hatten stimmgleichheit. ein nachrücker hat gebeten dem anderen nachrücker den vortritt zu lassen, der hat dieses amt auch angenommen. nun ist wieder jmd aus dem amt geschieden. jetzt erklärt sich der andere nachrücker bereit das amt anzunehmen. ist dieses zulässig? es handelt sich um den letzten nachrücker. sollte dieses nicht zulässig sein, muß doch neu gewählt werden?

gruß hans

7.402014

Community-Antworten (14)

K
Kölner

09.09.2009 um 20:50 Uhr

@HansDampf Da die erste 'Nachrückung' schon falsch war, solltet Ihr es diesmal richtiger machen.

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HansDampf

09.09.2009 um 20:54 Uhr

hi, danke für die schnelle antwort. was heisst das jetzt im klartext? müssen deswegen evtl schon neuwahlen stattfinden aufgrund eines verfahrensfehlers? was haben wir falsch gemacht?

gruß hans

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Erwin

09.09.2009 um 21:09 Uhr

@Kölner

was war am ersten Nachrücker falsch. Der eine hat auf das losen, wegen Stimmgleichheit verzichtet, wo steht, dass dieses verboten ist.

K
Kölner

09.09.2009 um 21:55 Uhr

@erwin Ich denke, dass Du lesen kannst! Also sei nicht so naiv.

H
HansDampf

09.09.2009 um 22:01 Uhr

hi, ich würde mich freuen, wenn ein wenig genauer geschrieben werden würde. so richtig kann ich nichts damit anfangen.

gruß hans

D
DonJohnson

09.09.2009 um 22:22 Uhr

@HansDampf Selbstverständlich hätte das beim ersten mal ausgelost werden müssen. Mit dieser Auslosung wird das EBRM zum BRM. Wenn er diesen "Job" nciht will, bleibt nur der Rücktritt. Das war also Fall 1

Im Fall zwei kann ein einmal zurückgetretenes BRM nciht wieder mal eben so zum BRM werden. Da keine weiteren Nachrücker mehr da sind, bleibt nur die Neuwahl des Gremiums. So zumindest hat man versucht mir das auf nem Seminar beizubringen ;-)))

Paßte eigentlich die Minderheitenquote?

Nun, ich hoffe, ich habe mich richtig und verständlich ausgedrückt...

H
HansDampf

09.09.2009 um 22:34 Uhr

@DonJohnson danke für die antwort. du musst zugeben dass die beiträge von kölner zwar verständlich waren, aber nicht begründet und deshalb nicht wirklich nachzuvollziehen.

gruß hans

D
DonJohnson

09.09.2009 um 22:37 Uhr

@HansDampf Hmmm, ich sage mal so, wenn man aufgrund Kölners Antwort etwas weiter nachgedacht hätte, wäre man glaube ich auch auf die Antwort gekommen.

Das Problem ist nur, dass man manchmal den Wald vor lauter Bäumen nciht sieht (zumindest hoffe ich dass das die Begründung ist ;-))) )

E
Erwin

09.09.2009 um 23:01 Uhr

@DonJohnson

Du hast die Frage welche ich schon Kölner gestellt habe, dass der Verzicht auf den Losentscheid nicht rechtens war?

Weiter, wo steht, dass er das BR-Mandat grundsätzlich nicht oder generell nicht will. Es ist doch vielmehr so, dass er das Mandat will, denn nun möchte er ja.

Man hätte ihn selbstverständlich damals schon fragen können und vielleicht auch sollen, warum er auf den Losentscheid verzichtet?

Weiter hätte der Wahlvorstand den Losentscheid schon herbeiführen müssen. Hätte dann einer der Betroffenen auf den Losentscheid verzichtet, hääte der Wahlvorstand ggf. prüfen müssen ob er damit auf sien mandat verzichtet. Doch ich kenne keinUrteil welches besagt, dass der Losverzicht gleichzusetzen ist mit Mandatsverzicht.

D
DonJohnson

09.09.2009 um 23:05 Uhr

@erwin Was hat bitte der Wahlvorstand damit zu tun? Nachtrag: Klar hätte er das "damals" festlegfen müssen. Das ist auch meine Meinung. Es ändert aber ncihts an der jetzigen Tatsache...

E
Erwin

09.09.2009 um 23:16 Uhr

@DonJohnson

Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis fest. Dieses wird auch nur einmal, nämlich unmittelbar nach der Wahl gemacht. Hierzu zählt auch bei Stimmengleichheit die Reihenfolge der gewählten BRM incl. der EBRM festzustellen. Dieses alleine auch schon, damit im solchen Fällen klar ist wer geladen werden muss.

Somit ergab sich nun also rechtlich gar kein Grund eigentlich mehr zu losen.

Genau genommen, lag nun "nur" eine fehlerhafte Ladung zur BR-Sitzung vor. Denn, die gewählten hatten ja wohl nicht auf ihre Mandate verzichtet, auch der eine nicht. Somit wäre eigentlich der BRV in der Pflicht gewesen, hier den richtigen Nachrücker einzuladen. Nicht erfolgt also fehlerhafte Ladung, damit alle gefasten Beschlüssse nichtig. Dieses beträfe dann auch ggf. abgeschlossnen BVn denn auch dazu ergingen ja Beschlüsse.

Der BRV, war nun nur in der dummen Situation, dass er offenbar wegen des Fehlers des Wahlvorstandes nach der Wahl, dass er nicht wuste wen er laden muss. Heilt aber die ggf. erfolgte fehlerhafte Ladung nicht.

K
Kölner

09.09.2009 um 23:49 Uhr

@erwin Genau genommen lag ein fehlender Losentscheid vor! Der hätte vom BR nachgeholt werden müssen - da kann ein einzelnes E-BRM nicht wirksam drauf verzichten oder den Nachrückungsverzicht wirksam erklären. Auch sollte man sich noch mal fragen, ob eine Mehrheits- oder eine Verhältniswahl stattgefunden hat.

Aber, erwin, Du wirst Dich sicher nicht damit zufrieden geben.

R
Rosalie

11.09.2009 um 14:18 Uhr

Es hätte gelost werden müssen. Verzichten geht nicht. Ein regulär gewähltes BRM muss seine Wahl annehmen. Tut er das nicht , ist er raus. Er wird nicht zum EBRM. Er ist eben raus. Ein nachrückendes EBRM- jetzt BRM muss sein Amt auch annehmen. Tut er das nicht, ist er raus. Er kann nicht den anderen vortritt lassen und nur als EBRM bleiben. Die Stimmen der Wähler haben die Reienfolge, wen sie zuerst im BR haben wollen, entschieden. Und bei Stimmengleichheit wird gelost. Der BR kann nicht so umdisponieren wie es grade passt. Also beim nächsten mal rückt der nach , der die meisten Stimmen hat. Und bei Stimmengleichheit wird gelost.

H
HansDampf

11.09.2009 um 18:13 Uhr

danke für für die antworten und die hilfe

gruß hans

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