Erstellt am 09.09.2009 um 18:50 Uhr von Kölner
@HansDampf
Da die erste 'Nachrückung' schon falsch war, solltet Ihr es diesmal richtiger machen.
Erstellt am 09.09.2009 um 18:54 Uhr von HansDampf
hi, danke für die schnelle antwort. was heisst das jetzt im klartext? müssen deswegen evtl schon neuwahlen stattfinden aufgrund eines verfahrensfehlers? was haben wir falsch gemacht?
gruß hans
Erstellt am 09.09.2009 um 19:09 Uhr von erwin
@Kölner
was war am ersten Nachrücker falsch. Der eine hat auf das losen, wegen Stimmgleichheit verzichtet, wo steht, dass dieses verboten ist.
Erstellt am 09.09.2009 um 19:55 Uhr von Kölner
@erwin
Ich denke, dass Du lesen kannst!
Also sei nicht so naiv.
Erstellt am 09.09.2009 um 20:01 Uhr von HansDampf
hi, ich würde mich freuen, wenn ein wenig genauer geschrieben werden würde. so richtig kann ich nichts damit anfangen.
gruß hans
Erstellt am 09.09.2009 um 20:22 Uhr von DonJohnson
@HansDampf
Selbstverständlich hätte das beim ersten mal ausgelost werden müssen. Mit dieser Auslosung wird das EBRM zum BRM. Wenn er diesen "Job" nciht will, bleibt nur der Rücktritt. Das war also Fall 1
Im Fall zwei kann ein einmal zurückgetretenes BRM nciht wieder mal eben so zum BRM werden. Da keine weiteren Nachrücker mehr da sind, bleibt nur die Neuwahl des Gremiums.
So zumindest hat man versucht mir das auf nem Seminar beizubringen ;-)))
Paßte eigentlich die Minderheitenquote?
Nun, ich hoffe, ich habe mich richtig und verständlich ausgedrückt...
Erstellt am 09.09.2009 um 20:34 Uhr von HansDampf
@DonJohnson danke für die antwort. du musst zugeben dass die beiträge von kölner zwar verständlich waren, aber nicht begründet und deshalb nicht wirklich nachzuvollziehen.
gruß hans
Erstellt am 09.09.2009 um 20:37 Uhr von DonJohnson
@HansDampf
Hmmm, ich sage mal so, wenn man aufgrund Kölners Antwort etwas weiter nachgedacht hätte, wäre man glaube ich auch auf die Antwort gekommen.
Das Problem ist nur, dass man manchmal den Wald vor lauter Bäumen nciht sieht (zumindest hoffe ich dass das die Begründung ist ;-))) )
Erstellt am 09.09.2009 um 21:01 Uhr von erwin
@DonJohnson
Du hast die Frage welche ich schon Kölner gestellt habe, dass der Verzicht auf den Losentscheid nicht rechtens war?
Weiter, wo steht, dass er das BR-Mandat grundsätzlich nicht oder generell nicht will. Es ist doch vielmehr so, dass er das Mandat will, denn nun möchte er ja.
Man hätte ihn selbstverständlich damals schon fragen können und vielleicht auch sollen, warum er auf den Losentscheid verzichtet?
Weiter hätte der Wahlvorstand den Losentscheid schon herbeiführen müssen. Hätte dann einer der Betroffenen auf den Losentscheid verzichtet, hääte der Wahlvorstand ggf. prüfen müssen ob er damit auf sien mandat verzichtet. Doch ich kenne keinUrteil welches besagt, dass der Losverzicht gleichzusetzen ist mit Mandatsverzicht.
Erstellt am 09.09.2009 um 21:05 Uhr von DonJohnson
@erwin
Was hat bitte der Wahlvorstand damit zu tun?
Nachtrag: Klar hätte er das "damals" festlegfen müssen. Das ist auch meine Meinung. Es ändert aber ncihts an der jetzigen Tatsache...
Erstellt am 09.09.2009 um 21:16 Uhr von erwin
@DonJohnson
Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis fest. Dieses wird auch nur einmal, nämlich unmittelbar nach der Wahl gemacht. Hierzu zählt auch bei Stimmengleichheit die Reihenfolge der gewählten BRM incl. der EBRM festzustellen. Dieses alleine auch schon, damit im solchen Fällen klar ist wer geladen werden muss.
Somit ergab sich nun also rechtlich gar kein Grund eigentlich mehr zu losen.
Genau genommen, lag nun "nur" eine fehlerhafte Ladung zur BR-Sitzung vor. Denn, die gewählten hatten ja wohl nicht auf ihre Mandate verzichtet, auch der eine nicht. Somit wäre eigentlich der BRV in der Pflicht gewesen, hier den richtigen Nachrücker einzuladen. Nicht erfolgt also fehlerhafte Ladung, damit alle gefasten Beschlüssse nichtig. Dieses beträfe dann auch ggf. abgeschlossnen BVn denn auch dazu ergingen ja Beschlüsse.
Der BRV, war nun nur in der dummen Situation, dass er offenbar wegen des Fehlers des Wahlvorstandes nach der Wahl, dass er nicht wuste wen er laden muss. Heilt aber die ggf. erfolgte fehlerhafte Ladung nicht.
Erstellt am 09.09.2009 um 21:49 Uhr von Kölner
@erwin
Genau genommen lag ein fehlender Losentscheid vor! Der hätte vom BR nachgeholt werden müssen - da kann ein einzelnes E-BRM nicht wirksam drauf verzichten oder den Nachrückungsverzicht wirksam erklären.
Auch sollte man sich noch mal fragen, ob eine Mehrheits- oder eine Verhältniswahl stattgefunden hat.
Aber, erwin, Du wirst Dich sicher nicht damit zufrieden geben.
Erstellt am 11.09.2009 um 12:18 Uhr von Rosalie
Es hätte gelost werden müssen. Verzichten geht nicht.
Ein regulär gewähltes BRM muss seine Wahl annehmen. Tut er das nicht , ist er raus.
Er wird nicht zum EBRM. Er ist eben raus.
Ein nachrückendes EBRM- jetzt BRM muss sein Amt auch annehmen. Tut er das nicht, ist er raus.
Er kann nicht den anderen vortritt lassen und nur als EBRM bleiben.
Die Stimmen der Wähler haben die Reienfolge, wen sie zuerst im BR haben wollen, entschieden. Und bei Stimmengleichheit wird gelost. Der BR kann nicht so umdisponieren wie es grade passt.
Also beim nächsten mal rückt der nach , der die meisten Stimmen hat.
Und bei Stimmengleichheit wird gelost.
Erstellt am 11.09.2009 um 16:13 Uhr von HansDampf
danke für für die antworten und die hilfe
gruß hans