Zuständigkeit des BR bei Arbeitsvertragsänderungen
Hallo, mal eine Frage stellvertretend für eine arme BRV, deren Rechtsbeistand zur Zeit in Urlaub ist und die über keinen Internetzugang verfügt: Der Betriebsleiter (nicht traifgebunden, gespanntes Verhältnis zum BR) ist an den BR herangetreten, er möchte einer Änderung aller Alt-Arbeitsverträge zustimmen. Neu eingestellte MA haben bereits Arbeitsverträge zu schlechteren Bedingungen und wegen der Gleichbehandlung möchte er die alten, besseren Verträge den schlechteren Bedingungen anpassen (Nachtigall, ick hör Dir trapsen). Nach meiner persönlichen Auffassung ist es nicht Aufgabe des Betriebsrates, einer solchen Verschlechterung zuzustimmen und überdies sind dies einzelvertragliche Geschichten, die nur im Wege der Änderungskündigung machbar wären. Aber nebenher stellt sich die Frage, ob es denn taktisch klug ist dem Arbeitgeber lapidar zu sagen: geht mich nix an, oder sollte der BR besser zu diesem Antrag des Arbeitgebers eine ablehnende und begründete Stellungnahme zu schreiben (könnte das bei einer Kündigungsschutzklage einer Änderungskündigung nachteilig sein, weil schon die BR- Argumente aufgelistet sind?)? Nach meiner Einschätzung soll hier der BR eine Feigenbalttfunktion übernehmen, aber wie beschrieben - es geht um die Frage, was taktisch am klügsten ist . . .
Community-Antworten (2)
11.08.2009 um 17:07 Uhr
@wölfchen, sag einfach; Das liegt nicht in unserem Kompetenzbereich. Fertig und aus.
12.08.2009 um 14:30 Uhr
wölfchen Der BR teilt dem Arbeitgeber mit, dass der BR es auch so wie die Geschäftsleitung sieht, dass eine Gleichbehandlung aller Mitarbeiter erfolgen sollte. Deshalb möchte der BR anregen, dass auch die neu eingestellten Kollegen entsprechend mit den "älteren" Kollegen gleichgestellt werden. Ansonsten sollte sich der BR nicht vor dem Karren des AG spannen lassen.
Die Arbeitsverträge der länger beschäftigten Kollegen zu ändern, bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Kollegen oder aber einer Änderungskündigung. Somit hat der AG, wenn er den Änderungskündigungen ausspricht, die Rechte des BR zu beachten (§99 BetrVG).
Änderungskündigungen zum Zweck der Gehaltsreduzierung halten in der Regel einer Überprüfung durch das ArbG nicht statt.
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