Erstellt am 16.06.2020 um 14:25 Uhr von celestro
"Mit Blick auf mögliche Forderungen von Arbeitgebern zur Installation der App sagte die Justizministerin, dass sich diese Frage ohnehin nur bei Diensthandys stelle. Bei privaten Handys sei eine solche Verpflichtung nicht möglich. Doch auch bei Diensthandys müsse der Arbeitgeber trotz seines Weisungsrechts die unterschiedlichen Interessen abwägen. Zwar spiele der Infektionsschutz im Betrieb eine Rolle, doch dieser könne auch mit anderen Maßnahmen umgesetzt werden. Nach ihrer Einschätzung überwiege in diesem Fall die Freiwilligkeit bei der Installation der App.
https://www.golem.de/news/bluetooth-messung-corona-app-hat-fehlerquote-von-20-prozent-2006-149119-2.html."
Gibt es einen BR? Der hätte jedenfalls ein Mitbestimmungsrecht.
Erstellt am 16.06.2020 um 14:30 Uhr von rtjum
also ich denke nein der AG darf das nicht anordnen. Damit ist die Freiwilligkeit komplett über den Haufen geworfen und wenn überhaupt ganz bestimmt nur mit BR wenn denn einer vorhanden ist.
Interessant dazu:
https://efarbeitsrecht.net/die-corona-warn-app-im-arbeitsverhaeltnis/
eher eine Seite der arbeitgebernahen Anwaltschaft
Erstellt am 16.06.2020 um 15:01 Uhr von paula
"https://efarbeitsrecht.net/die-corona-warn-app-im-arbeitsverhaeltnis/
eher eine Seite der arbeitgebernahen Anwaltschaft"
da spielst du aber der Kanzlei Küttner nun etwas böse mit. Die vertreten durchaus auch Betriebsräte und ich kenne sogar einige Großunternehmen mit strammer gewerkschaftlicher Unterstützung, bei denen Küttner auf BR-Seite der ständige Rechtsberater ist
Erstellt am 16.06.2020 um 15:03 Uhr von UdoWoe
Verlangen könnte er dies vielleicht (BR sollte aber eingeschaltet werden). Aber dann das Diensthandy nach Feierabend und am Wochenende immer ausschalten oder zu Hause liegen lassen. Damit erübrigt sich alles. Jedenfalls kann der AG nicht verlangen das Diensthandy überall mit hinzunehmen.
Ich habe mir die App heruntergeladen, auf mein Privates Handy. Aufs das Diensthandy würde ich es nicht machen wollen.
Erstellt am 16.06.2020 um 17:10 Uhr von Kratzbürste
Wäre ja ohnehin ein Fall für den § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Erstellt am 16.06.2020 um 17:26 Uhr von Dummerhund
Kurzfristige Vereinbarung treffen das Leistungs-und Verhaltenskontrollen verboten sind.