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Corona App

B
BernieWES
Jun 2020 bearbeitet

Hallo in die Runde, meine Frage ist, darf der AG verlangen auf den Diensthandys der MA die eins haben, die jetzt seit heute verfügbare Corona App zu installieren? Meiner Meinung nach sollte es eher eine Empfehlung sein und kein Muss!!! Wie sieht da die Rechtslage u Eure Meinung aus? Vielen Dank im Voraus Bernd!!!

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Community-Antworten (6)

C
celestro

16.06.2020 um 16:25 Uhr

"Mit Blick auf mögliche Forderungen von Arbeitgebern zur Installation der App sagte die Justizministerin, dass sich diese Frage ohnehin nur bei Diensthandys stelle. Bei privaten Handys sei eine solche Verpflichtung nicht möglich. Doch auch bei Diensthandys müsse der Arbeitgeber trotz seines Weisungsrechts die unterschiedlichen Interessen abwägen. Zwar spiele der Infektionsschutz im Betrieb eine Rolle, doch dieser könne auch mit anderen Maßnahmen umgesetzt werden. Nach ihrer Einschätzung überwiege in diesem Fall die Freiwilligkeit bei der Installation der App.

https://www.golem.de/news/bluetooth-messung-corona-app-hat-fehlerquote-von-20-prozent-2006-149119-2.html."

Gibt es einen BR? Der hätte jedenfalls ein Mitbestimmungsrecht.

R
rtjum

16.06.2020 um 16:30 Uhr

also ich denke nein der AG darf das nicht anordnen. Damit ist die Freiwilligkeit komplett über den Haufen geworfen und wenn überhaupt ganz bestimmt nur mit BR wenn denn einer vorhanden ist. Interessant dazu: https://efarbeitsrecht.net/die-corona-warn-app-im-arbeitsverhaeltnis/

eher eine Seite der arbeitgebernahen Anwaltschaft

P
paula

16.06.2020 um 17:01 Uhr

"https://efarbeitsrecht.net/die-corona-warn-app-im-arbeitsverhaeltnis/

eher eine Seite der arbeitgebernahen Anwaltschaft"

da spielst du aber der Kanzlei Küttner nun etwas böse mit. Die vertreten durchaus auch Betriebsräte und ich kenne sogar einige Großunternehmen mit strammer gewerkschaftlicher Unterstützung, bei denen Küttner auf BR-Seite der ständige Rechtsberater ist

U
UdoWoe

16.06.2020 um 17:03 Uhr

Verlangen könnte er dies vielleicht (BR sollte aber eingeschaltet werden). Aber dann das Diensthandy nach Feierabend und am Wochenende immer ausschalten oder zu Hause liegen lassen. Damit erübrigt sich alles. Jedenfalls kann der AG nicht verlangen das Diensthandy überall mit hinzunehmen.
Ich habe mir die App heruntergeladen, auf mein Privates Handy. Aufs das Diensthandy würde ich es nicht machen wollen.

K
kratzbürste

16.06.2020 um 19:10 Uhr

Wäre ja ohnehin ein Fall für den § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

D
DummerHund

16.06.2020 um 19:26 Uhr

Kurzfristige Vereinbarung treffen das Leistungs-und Verhaltenskontrollen verboten sind.

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