Erstellt am 02.06.2009 um 23:02 Uhr von ridgeback
@Regina,
eine erst nach Antritt der Elternzeit mit dem AGvereinbarte Teilzeitbeschäftigung wird vom BAG betriebsverfassungsrechtlich als Einstellung angesehen, auch wenn der Arbeitnehmer auf seinem angestammten Arbeitsplatz mit reduzierter Stundenzahl weiter arbeitet. Demzufolge hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG.
Erstellt am 02.06.2009 um 23:14 Uhr von Lotte
Regina,
ergänzend zu ridgeback:
Auch bei der Verteilung der AZ ist der BR laut Kommentierung zu § 8 TzBfG u.U. mit drin.
Erstellt am 02.06.2009 um 23:45 Uhr von Regina
Danke an ridgeback und Lotte!!!
das ist allemal einen Versuch wert