Erstellt am 07.05.2009 um 12:23 Uhr von aristos
Leitender Angestellter ist nach dem § 5 III Nr. 1-3 BetrVG der
Nr. 1: Selbständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis
Nr. 2: Generalvollmacht oder Prokura
Nr. 3: Wahrnehmung sonstiger Aufgaben
zu Nr. 3:) regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die
b) für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind und
c) deren Erfüllung besondere Erfahrung voraussetzt, wenn er dabei
d) entweder die Entscheidung frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst.
Wenn er für all dies die Berechtigung hat, dann ist er Leitender Angestellter und muß sein Amt niederlegen.
Erstellt am 07.05.2009 um 15:57 Uhr von DonJohnson
@aristos
Nun, das ist so nciht ganz richtig. Erstens steht im Gesetz überall das Wörtchen "ODER". Nicht jeder Prokurist ist automatisch leitender Angestellter. Und zwar dann nciht, wenn die Prokura im Innenverhältnis zum Arbeitgeber unbedeutend ist.
Wenn Zweifel bezüglich der Merkmale auf einen Angestellten vorhanden sind, sind die Auslegungskritärien des § 5 Abs 4 BetrVG heranzuziehen.
Es ist aber so, dass doch mindestens zwei von den von dir genannten Kriterien zutreffend sind.
Erstellt am 08.05.2009 um 01:18 Uhr von DerAlteHeini
Jette
Es gibt viele leidende Angestellte aber wenig wirkliche leitende Angestellte nach dem BetrVG.