Erstellt am 22.02.2009 um 23:02 Uhr von Mona-Lisa
@shatter,
kündigen! Schleunigst kündigen! Wobei ich so meine Zweifel hege, ob so eine BV rechtens ist!
Die Bezahlung im Krankheitsfall ist im EntgFG klar geregelt. Meiner Meinung nach ist es nur möglich, mit einer BV eine Aufzahlung auf das EntgFG - eine Verbesserung - auszuhandeln!
Erstellt am 22.02.2009 um 23:09 Uhr von nicoline
@shatter
die Frage wäre hier zunächst, ob bei Euch ein Tarifvertrag gilt, oder ihr Euch im Geltungsbereich eines solchen TV befindet, der eine solche Regelung zuläßt.
§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
(1a) 1Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. 2Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.
(2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 verpflichtet, bemißt sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach § 2.
(3) 1Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. 2Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2.
!!!!!4) 1Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.!!!!!
§ 12 Unabdingbarkeit
Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.
Erstellt am 23.02.2009 um 11:31 Uhr von Postbote
moin shatter, hm...also schau mal hier rein...:
§ 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
"dazu müßte man Wissen was gilt bei euch?" Tarifvertrag?
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
" ich hoffe ihr habt keine andere Kündigungsfrist vereinbart ?"
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
dann gib mal ein wenig mehr Info...zum Tarifvertrag und Kündigungsfrist?-...:o))
Erstellt am 23.02.2009 um 12:13 Uhr von peanuts
"Hallo unser BR hat letztes Jahr eine Betriebsvereinbarung mit geänderter Lohnfortzahlung im Krankheitsfall unterschrieben.
Dort ist vereinbart das zwar der Stundendurchschnitt nicht aber der Stundenlohndurchschnitt bezahlt wird."
Diese BV ist das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben wurde.
Ausschließlich die Tarifvertragsparteien sind berechtigt, vom § 4 EntgFG abweichende Regelungen vereinbaren zu können. Davon, dass auf Basis eines TVes eine BV abgeschlossen werden kann, ist absolut keine Rede.
Betroffene AN können und sollten Klage einreichen! Welche Lohn-/Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen sind, ist z.B. dieser Broschüre zu entnehmen: http://www.bmas.de/coremedia/generator/1882/property=pdf/entgeltfortzahlung__bei__krankheit__und__an__feiertagen.pdf
Per BV könnte z.B. die Dauer der Lohnfortzahlung (über 6 Wochen hinaus) geregelt werden oder die Kürzung von "SONDERzulagen" gem. § 4a EntgFG.
Erstellt am 24.02.2009 um 23:33 Uhr von shatter
Danke Leute!
Na ja wie man schon ahnt sind wir in keinem TV.
Jetzt zu meinem Anliegen.
So hab ich es auch auf Seminare gelernt! BV nur besser als das Gesetz!!
Wie lange könnte man sowas denn Einklagen, da unser BR das alles für normal und rechtskräftig erachtet!! Und wie genau geht man vor ?? Verdi ist da auch keine große hilfe, die melden sich gar nicht zurück.(nach Anfrage)
lg shatter