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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einladung zur 1. Wahlversammlung im betriebsratlosen Betrieb - bin ich und die zwei weiteren "Einlader" zur Wahlversammlung dann auch kündigungsgeschützt?

T
Turboschnegge
Nov 2016 bearbeitet

HIIIIILFEEE!!!! Wenn wir nun einen Betriebsrat gründen wollen und zuvor den Wahlvorstand wählen, bin ich und die zwei weiteren "Einlader" zur Wahlversammlung dann auch kündigungsgeschützt (Was beinhaltet -wenn überhaupt noch gültig- "abgeschwächter" Kündigungsschutz ?)und müssen wir uns im Vorfeld schon kundig machen, welche Aufgaben der Wahlvorstand hat, denn bei uns gab es jetzt akut 2 fristlose Kündigungen und wir wollen das nicht mehr widerstandslos hinnehmen und auch AKUT SCHNELL handeln und dem AG Zeichen setzen, bzw. Flagge zeigen!!! Reicht es, wenn der Wahlvorstand sich im Nachhinein fortbildet?? (Wirklich Ahnung haben wir von der Materie leider noch nicht :( ..) können wir die Kosten für Info-Material , z.B.:"Wahlhilfepaket", etc. direkt auch jetzt schon in der Vorbereitung zurückfordern, denn wir sind ja noch inoffiziell tätig !?!?!? Welche Materialien würdet Ihr empfehlen?? Fragen über Fragen....

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Community-Antworten (2)

K
Katjuscha

26.11.2008 um 21:23 Uhr

@Turboschnegge

geht mal ganz schnell zu eurer Gewerkschaft, dort erhaltet Ihr sämtliche Unterstützung für Eurer Vorhaben. Die Gewerkschaft wird dann auch die Wahl zum Wahlvorstand vorbereiten...

Viel Glück

W
wölfchen

26.11.2008 um 23:05 Uhr

. . . und lasst Euch ganz fix in den Wahlvorstand wählen, dann ist nix mehr mit Kündigung. Was Ihr als Wahlvorstand zu tun habt - dafür gibts Seminare, die Eure Brötchengeber bezahlen darf. Ansonsten kann ich nur den obigen Beitrag bekräftigen . . .

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