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Gewerkschaftsteilnahme

B
BRKern
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, wir sind ein vierköpfiger BR (ein Nachrückkandidat). Dieser Nachrückkandidat ist in der Gewerkschaft. Macht dieser schon die 1/4 Mehrheit aus, um die Teilnahme der Gewerkschaft zu erzwingen ?

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Community-Antworten (13)

W
Werner

16.07.2008 um 12:05 Uhr

Moin BRKern, 4 köpfiger BR??????????????????????????????????? Das geht ja gar nicht! Wacker Neuwahlen einleiten!

I
Immie

16.07.2008 um 12:10 Uhr

BRKern, auch ich melde Zweifel an.

B
BRKern

16.07.2008 um 12:10 Uhr

Moin Werner, klar geht das. Waren fünfköpfig mit Ersatzmitglied. Mittlerweile hat ein BR Mitglied selbst gekündigt, macht noch vier. Dafür kommt Ersatzmitglied, sind wieder fünf, dann geht eine wegen Erwerbsunfähigkeit, macht wieder vier. Dafür sind keien Neuwahlen notwendig. Sind noch Beschlussfähig.

U
uhu

16.07.2008 um 12:14 Uhr

@BRKern Pech gehabt; lies mal nach § 13 Abs. 2 Ziff. 2 BetrVG

I
Immie

16.07.2008 um 12:14 Uhr

@BRKern Und noch einmal melde ich Zweifel an. Schau mal §13 Abs 2 BetrVG

I
Immie

16.07.2008 um 12:17 Uhr

@uhu Auf der Black Pearl sollten wir aber nacheinander unsere Geschichten erzählen;-)

J
Jube

16.07.2008 um 12:18 Uhr

@BRKern, schliesse mich Werner, Immi und uhu an. Mir wird allerdings nicht klar, wozu Du die Teilnahme der Gewerkschaft erzwingen willst.

W
Werner

16.07.2008 um 12:18 Uhr

Moin BRKern, ich empfehle dringend Grundlagen-Schulungen zum BetrVG. Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist. Du Schreibst: Hallo, wir sind ein vierköpfiger BR (ein Nachrückkandidat). Da weiß ja jeder das der noch nicht dazugezählt wurde!!!! Erwerbsunfähigkeit kann/könnte eine zeitweilige Verhinderung sein! Stimmt, weiß hier auch jeder! Klasse Aussagen!

U
uhu

16.07.2008 um 12:26 Uhr

@BRKern Mensch - jetzt lies doch ZUERST mal im BetrVG den § 13 durch!!!!! wenigstens den Abs. 2

W
Werner

16.07.2008 um 12:27 Uhr

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen. In der von Dir beschriebenen Konstellation reicht ein BRM für die Antragstellung aus.

I
Immie

16.07.2008 um 12:30 Uhr

BRKern, und zum dritten mal Zweifel... Fitting 22. Aufl §13 RN 33... Auch wenn die verminderte BR Grösse einer verminderten Belegschaftsgrösse entsprechen sollte, ist eine Neuwahl einzuleiten.

Werner, es würde nicht Schaden wenn man jemanden von der Gewerkschaft auflaufen lässt:-)

W
Werner

16.07.2008 um 12:39 Uhr

Ich kann mir das Gesicht des GW`lers vorstellen wennn er ins BR-Büro kommt, da sitzen 4 BRM und einer sagt: ich habe den Antrag alleine gestellt! Ich 1/4tel der BRM!? Ich glaub dann knallt es. GRINS

K
klinik

16.07.2008 um 15:34 Uhr

@BRKern,

ich glaube ihr habt ein ganz anderes Problem so wie es meine Vorredner schon erkannt haben. Wie macht das denn euer BR mit Sitzungen und personellen Maßnahmen? Euer AG lacht sich kaputt wenn er von eurem Chaos Wind bekommt. Der tobt sich richtig aus in eurer Firma. Und dein Problem ist ob du die Gewerkschaft einladen kannst. Nicht schlecht. War schonjemand von eurem BR zur Schulung? Wenn nicht dann aber schnell

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