Erstellt am 10.10.2019 um 17:10 Uhr von seehas
Auch ein Betriebsarzt unterliegt der Schweigepflicht. Er darf ohne Zustimmung des Untersuchten keine Ergebnisse an den Arbeitgeber weiter geben.
Allerdings gehört es zu seinen Aufgaben die Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen zu erfassen und auszuwerten (§3 (3) c ASiG). Dazu gehören auch psychische Belastungen. Wenn in einem Bereich gehäuft Probleme damit auftreten ist er in der Pflicht den Arbeitgeber auf diese Situation aufmerksam zu machen.
Ob die Frage nach der Zufriedenheit hierfür zielführend ist, steht auf einem anderen Blatt.
Erstellt am 11.10.2019 um 14:09 Uhr von UdoWoe
Zum Betriebsarzt MUSS man nicht. Immerhin gibt es in Deutschland noch immer die freie Arztwahl. Ob es sinnvoll ist oder nicht mag ich mal aussen vorlassen.
Ich hätte bei dieser Frage auch meine Problem.