W.A.F. LogoSeminare

Ersatz BWV legt Amt nieder

V
Verschreckt
Okt 2019 bearbeitet

Ein Ersatzmitglied des Betriebswahlvorstandes zur Wahl des Aufsichtsrates hat schriftlich das Amt niedergelegt. Darf/kann der BR selbstständig die Neuwahl des Ersatzes einleiten oder geht das nur über einen Beschluss des BWVs, der ihm das o.k. dazu gibt? Wahl des BWVs liegt ja im Aufgabengebiet des BRs. Das Schreiben selbst ging auch an den BR. Wir hatten so einen Fall noch nie und wir wollen da jetzt nichts falsch machen. Schnelle Antworten wären super, da der BR am Freitag tagt.

11905

Community-Antworten (5)

C
celestro

02.10.2019 um 10:24 Uhr

"Wahl des BWVs liegt ja im Aufgabengebiet des BRs."

Völlig richtig und daher darf der BR auch ohne Beschluss des WV handeln. Allerdings ... sollte man auch Ersatzmitglieder haben. Wenn die bislang fehlen, sollte man das am Freitag direkt mit erledigen.

V
Verschreckt

02.10.2019 um 10:36 Uhr

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ersatzmitglieder waren für uns auch sehr wichtig, darum haben wir die auch gleich von Anfang an aufgestellt. Mich quält noch eine Frage, vielleicht können Sie mir dazu auch helfen? Wenn ein BWV vom Arbeitsplatz unabkömmlich ist, aber ein wichtiger Beschluss ansteht, darf ich dann einfach den Ersatz nehmen oder wird das so wie beim BR als nicht tatsächliche Abwesenheit gewertet und es darf kein Ersatz geladen werden. Ich kann zu diesem Vorgang keine speziellen Gesetze für die AR-Wahl finden.

N
nicoline

02.10.2019 um 10:56 Uhr

Verschreckt, Wenn ein BWV vom Arbeitsplatz unabkömmlich ist, Genau wie im BR, entscheidet das Mitglied des BWV selbständig, welche Aufgabe gerade höhere Priorität hat. Wenn also eine Anwesenheit am Arbeitsplatz erforderlich ist, darf ein Ersatzmitglied geladen werden. Dazu gibt es Rechtsprechung, im Gesetz steht nichts darüber.

C
celestro

02.10.2019 um 11:40 Uhr

"darum haben wir die auch gleich von Anfang an aufgestellt."

Und was genau soll dann neu gewählt werden? wunder

P
Pjöööng

02.10.2019 um 11:45 Uhr

Zitat (celestro): "Und was genau soll dann neu gewählt werden? wunder"

Offensichtlich doch ein neues Ersatzmitglied das die Stelle des ausgeschiedenen Ersatzmitgliedes einnimmt.

Ich ahne auch bereits wieder wo Dein Verständnisproblem liegt: Du liest nicht sorgfältig genug, "Verschreckt" hingegen hat wohl sorgfältig gelesen. Kleiner Tipp: § 16 (1) Satz 4 BetrVG.

Ihre Antwort