Erstellt am 02.10.2019 um 08:24 Uhr von celestro
"Wahl des BWVs liegt ja im Aufgabengebiet des BRs."
Völlig richtig und daher darf der BR auch ohne Beschluss des WV handeln. Allerdings ... sollte man auch Ersatzmitglieder haben. Wenn die bislang fehlen, sollte man das am Freitag direkt mit erledigen.
Erstellt am 02.10.2019 um 08:36 Uhr von Verschreckt
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ersatzmitglieder waren für uns auch sehr wichtig, darum haben wir die auch gleich von Anfang an aufgestellt. Mich quält noch eine Frage, vielleicht können Sie mir dazu auch helfen?
Wenn ein BWV vom Arbeitsplatz unabkömmlich ist, aber ein wichtiger Beschluss ansteht, darf ich dann einfach den Ersatz nehmen oder wird das so wie beim BR als nicht tatsächliche Abwesenheit gewertet und es darf kein Ersatz geladen werden. Ich kann zu diesem Vorgang keine speziellen Gesetze für die AR-Wahl finden.
Erstellt am 02.10.2019 um 08:56 Uhr von nicoline
Verschreckt,
*Wenn ein BWV vom Arbeitsplatz unabkömmlich ist,*
Genau wie im BR, entscheidet das Mitglied des BWV selbständig, welche Aufgabe gerade höhere Priorität hat. Wenn also eine Anwesenheit am Arbeitsplatz erforderlich ist, darf ein Ersatzmitglied geladen werden. Dazu gibt es Rechtsprechung, im Gesetz steht nichts darüber.
Erstellt am 02.10.2019 um 09:40 Uhr von celestro
"darum haben wir die auch gleich von Anfang an aufgestellt."
Und was genau soll dann neu gewählt werden? *wunder*
Erstellt am 02.10.2019 um 09:45 Uhr von Pjöööng
Zitat (celestro):
"Und was genau soll dann neu gewählt werden? *wunder*"
Offensichtlich doch ein neues Ersatzmitglied das die Stelle des ausgeschiedenen Ersatzmitgliedes einnimmt.
Ich ahne auch bereits wieder wo Dein Verständnisproblem liegt: Du liest nicht sorgfältig genug, "Verschreckt" hingegen hat wohl sorgfältig gelesen. Kleiner Tipp: § 16 (1) Satz 4 BetrVG.