Erstellt am 20.10.2007 um 20:25 Uhr von redbull
Coole sache,
also ich habe nichts gelöscht!
Wie siehts denn aus? Habe mein Kästchen offen. Meine Frage ist ja noch "ungeklärt"
Erstellt am 20.10.2007 um 20:46 Uhr von amazing
@ redbull
Der 1. Fragesteller hatte auf der Wählerliste 2006 ca. 407 MA, stand heute sind es noch ca. 376 MA. Der AG verlangt wohl Reduzierung des BR.
Doch anhand § 13 Abs. 2 Nr. 1 und der Kommentierung § 21 ist stand heute keine Neuwahl nötig.
Das könnte ggf. im Mai 2008 anders aussehen, falls sich die MA Anzahl um die hälfte, oder um die mind. 50 MA seit der Wahl 2006 daueraft verringert hat.
Admin
bitte nicht schon wieder löschen!! Wenn Du meinen Kommentar anders siehst, dann stell' eine Korrektur ein.
Danke!
Erstellt am 20.10.2007 um 22:14 Uhr von redbull
Hallo Amazing,
vielen dank für deine Antwort.
Mein Hintergrund: Bei uns ist es genau umgekehrt. Zur Wahl waren wir unter 70 nun sind wir knapp über 200.
Ab wann greift den der §38 ? Das wir ebenfalls neu wählen müssen ist schon klar aber können wir jetzt schon den Antrag auf Freistellung "Abschicken"? Oder müssen wir bis nach der Wahl warten?
Vielen dank
Erstellt am 20.10.2007 um 22:19 Uhr von amazing
Der 38er greift jetzt schon - bei nächster BR-Sitzung auf die TOP - Beschluss fassen und AG informieren :-)
Neuwahlen sind wie Du schon sagtest im Mai 2008 angesagt...
Erstellt am 21.10.2007 um 13:41 Uhr von Marcus
"Der 38er greift jetzt schon - bei nächster BR-Sitzung auf die TOP - Beschluss fassen und AG informieren"
Empfehlenswerter ist es aber, sich an das Gesetz zu halten, das gibt weniger Reibungsverluste.
Erstellt am 22.10.2007 um 09:12 Uhr von Benno_BRB
"Der 38er greift jetzt schon - bei nächster BR-Sitzung auf die TOP - Beschluss fassen und AG informieren"
Der 38 sagt doch nur was über die freizustellenden BRM's aus. Dies ist jedoch erst relevant, wenn der BR seine "ordentliche" Mitgliederzahl (sprich: nach einer Neuwahl ) hat - oder???
Der § 13 Abs. 2 BetrVG sagt eindeutig:
"(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten
Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig gestiegen oder gesunken ist."
Also Wahltag ermitteln und dann schnelle Entscheidung treffen. Dann ist die Sach Mit der Freistellung nach § 38 auch kein Problem mehr
Erstellt am 22.10.2007 um 09:30 Uhr von Marcus
Der § 38 bezieht sich in seiner Staffelung auf die Größe des Betriebs, nicht auf die Größe des Betriebsrates.
Erstellt am 22.10.2007 um 10:16 Uhr von Robin H
und noch genauer Marcus,
die Prüfkriterien des § 38 können zu jeder Zeit angewandt werden.
also Benno-BRB, nicht nur nach der Wahl.