Erstellt am 05.10.2007 um 12:18 Uhr von Mona-Lisa
@berlin,
Nein, darf er natürlich nicht!
Wo ist euer Stellvertreter?????
Erstellt am 05.10.2007 um 13:49 Uhr von berlin
Stellverteter ist im Urlaub, leider
Erstellt am 05.10.2007 um 14:02 Uhr von trullkopf
Langsam langsam? Der BRV. kann das sehr wohl. Natürlich immer im Rahmen der Geschäftsordnung bzw des BetrVG.
Dies kann er sowohl im Urlaub als auch bei Krankheit.
Erstellt am 05.10.2007 um 14:18 Uhr von Mona-Lisa
@trullkopf,
auch eine Geschäftsordnung kann das BetrVG nicht aushebeln!
Lies dich mal in den § 26 mit dementsprechender Kommentierung ein, z. B. von Däubler oder Fitting.
Richtig ist, dass ein AU geschriebener BR (BRV) nicht amtsunfähig ist. Aber so wie "berlin" schreibt, führt dieser sein Amt selbstständig, ohne Rücksprache, bzw. Sitzung aus!
Erstellt am 05.10.2007 um 19:11 Uhr von Alter Betriebsrat
So weit ich ohne Kommentare und deren Auslegung weiss, ist kein BR -Mitglied und auch der Vorsitzende nicht amtunfähig ,wenn er krank oder in Urlaub ist.
Es sei denn die BR Tätkeit würde seinen Genesungsprozess aufhalten und auch seinen Urlaub kann man ungestraft zu Hause verbringen.
Man sollte lediglich erklären wenn man wirklich verhindert ist. Zum Bsp. Auslandsurlaub oder Bettlägerigkeit.
Grüssle
Erstellt am 05.10.2007 um 20:51 Uhr von Hexelein
Bin da bisher ganz anderer Meinung gewesen! Hab nur leider kein betrVG bei der Hand. Aber wofür gibts denn Ersatzmitglieder und Stellvertreter des BRV? Kollegialen Gruß Hexelein
Erstellt am 05.10.2007 um 21:56 Uhr von Lotte
@all,
wieso darf denn ein BRV keine Anträge und Beschwerden schreiben? Wie der alte BR schon richtig bemerkt heißt ja AU nicht gleich BRU.
Beschließen und behandeln darf er die Anträge und Beschwerden natürlich nicht in seinem einsamen Kämmerlein.
Erstellt am 06.10.2007 um 01:20 Uhr von Abakus
Die eigentliche Frage war doch wohl, ob der Betriebsratsvorsitzende von zu Hause aus Anträge usw. schreiben darf, ohne die anderen BR-Mitglieder zu informieren.
Nein, das darf er natürlich nicht. Das darf er auch im Betrieb nicht. Es sei denn, der BR hat weniger als 9 Mitglieder und die laufenden Geschäfte wurden dem BR-Vorsitzenden übertragen.
Erstellt am 06.10.2007 um 10:46 Uhr von berlin
§ 26 BetrVG, Vorsitzender
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) 1 Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. 2 Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.
(Das heißt das der BRV, wenn er krank ist sein Stellvetreter zuständig ist.???!!!)
Wie sieht es nun aus wenn der BRV den Antrag oder Beschwerde zugleich als BRV sowie als Agestelleter stellt? (Immer noch ohne Absprache mit den anderen BR Mitgliedern und in Krankheit)
Was für ein § ist dafür zuständig. ( Ich kann leider nichts darüber finden)
Erstellt am 06.10.2007 um 17:32 Uhr von peters
Sorry, meiner Ansicht nach ist die Frage viel zu ungenau gestellt, um darauf zu antworten. Welche "Anträge und Beschwerden" sind denn eigentlich gemeint?
Schreibt er beispielsweise an den Arbeitgeber eine Beschwerde, weil die BR-Räume von der Reinigungsfirma nicht ordentlich geputzt werden, dass ist das wohl keine Angelegenheit, die nach BetrVG einen Beschluss des BR erfordert.
Entscheidet (!) und beantwortet er aber Dinge, die der Mitbestimmung des Gremiums unterliegen, dann darf er das natürlich nicht ohne das Gremiunm tun. egal ob krank oder nicht.
Erstellt am 06.10.2007 um 20:33 Uhr von berlin
Es dreht sich um Anträge die gewerkschaftlich überprüft werden sollen. Sorry kann mich leider nicht so genau ausdrücken (Feind liest das vielleicht auch)
Erstellt am 06.10.2007 um 20:59 Uhr von peters
Also meine Ansicht: wenn er während der Krankheit Anträge als "Entwurf" seiner Gewerkschaft zur Prüfung vorlegt, tut er nichts, wozu er einen Beschluss des Gremiums bräuchte. Als Mitglied einer Gewerkschaft (nehme ich doch an) dürfte er sich doch ohne Weiteres einen Rat über eine bestimmte Vorgehensweise einholen. Wohlgemerkt, vorab ohne dass ein solcher Antrag offiziell im Namen des BR an irgendeinen Adressaten gerichtet wird.
Dabei ist es piepegal, ob er krank ist oder nicht. Sofern es nicht seiner Genesung schadet.
Mag sein, dass solche "Alleingänge" beim Rest des Gremiums nicht gut ankommen. Ich sehe aber rechtlich erst mal keinen Verstoß.
Erstellt am 07.10.2007 um 13:19 Uhr von berlin
Vielen Dank,
Ihr habt mir sehr geholfen.
Kollegiale Grüße