KBV - zur vorgehensweise von Neueinstellungen
Hallo zusammen, ich habe da noch eine frage, die sich auf eine KBV zur Einstellung von Neuen Mitarbeitern bezieht. Müssen wir diese KBV in eine Lokale BV umwandeln, oder ist der AG dazu gezwungen sich an die KBV zuhalten?
Viele Grüße aus dem Norden
Community-Antworten (5)
28.04.2019 um 15:21 Uhr
Ich würde sagen, der KBR ist für so etwas nicht zuständig, von daher müsste sich der AG aufgrund seiner Unterschrift zwar dran halten. Aber wenn man es versuchen würde einzufordern (weil er es doch nicht tut), würde einem die Sache auf die Füße fallen.
Also wäre mein Rat: "umwandeln".
28.04.2019 um 15:38 Uhr
Oder der örtliche BR stimmt der KBV ausdrücklich zu und macht sie sich zu eigen.
Wäre ja auch die Frage, was überhaupt in der KBV geregelt ist.
28.04.2019 um 20:31 Uhr
Eine Neueinstellung ist noch immer eine einzelne personelle Angelegenheit. Hier hat ein KBR keine originäre Zuständigkeit. Die Angelegenheit kann auch nicht von den einzelnen Betriebsräten ober eine Gesamtbetriebsrat auf den Konzernbetriebsrat übertragen werden.
30.04.2019 um 08:34 Uhr
Das Thema dürfte in Eurer originären Zuständigkeit. Wenn es dazu eine rechtlich einwandfreie KBV gibt, müsstet Ihr den KBR beauftragen, Euch in den Geltungsbereich mit aufzunehmen. AG Seitig leistet hier die "Konzern-Führung" die Unterschrift. Wenn Euch der Inhalt der KBV "gefällt" und Eure AG-Seite vor Ort "willig" ist, das Thema mit Euch einvernehmlich zu regeln, würde ich auf alle Fälle eine lokale BV dazu vereinbaren. Das hat den Vorteil, dass Ihr die "Gestaltungshoheit" habt. Das dürfte sogar in AG Interesse liegen, da dem dann nichts durch eine KBV vorgeschrieben wird.
30.04.2019 um 17:15 Uhr
Vielen Dank für die vielen Antworten , sie haben uns sehr geholfen.
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