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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

vorzeitige Neuwahl abgesagt, wann endet Amtszeit des noch amtierenden BRs

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ElbDeern
Jan 2019 bearbeitet

Hallo! Ich bitte um Hilfestellung in folgendem Sachverhalt. Unser BR aus 5 Mitgliedern ist unter diese Pflichtgrenze geschrumpft. Wir haben entsprechend des Gesetzes einen Wahlvorstand benannt und dieser hat das Wahlausschreiben gemacht. Alles so, wie es laufen muss. Es gibt nun folgendes Problem: innerhalb der Frist haben sich keine Kandidaten aufstellen lassen. Wann endet nun die Amtszeit des noch vorhanden BRs? Keine Wahl = keine Wahlergebnisse, die verkündet werden können. 21 letzter Satz BetrVG kann also nicht greifen. Das heißt doch, dass wir bis 2022 die Geschäfte nach 22 BetrVG weiterführen, oder? Denn dort endet unsere reguläre Amtszeit. Fitting sagt das auch in seinem Kommentar 13 rn32a glaub ich. Die Gewerkschaft hat dem Wahlausschuss nämlich gesagt, es gäbe jetzt keinen BR mehr. Kann mir da bitte jemand weiterhelfen? Vielen Dank schon mal!

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Community-Antworten (7)

C
celestro

30.01.2019 um 20:18 Uhr

Hat der WV (sofern wir über das normale Wahlverfahren reden), eine Nachfrist gesetzt ?

http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/4_Betriebsrat2014/3_Formulare/5_Keine-Kandidaten/index.php

P.S. Wieso gibt es denn "überhaupt keinen Kandidaten" ? Zumindest die 4 (oder 3 oder 2) übrig gebliebenen BRM könnten sich ja zur Wahl stellen und dann ggf. mit einem kleineren, aber legitimen Gremium weiter machen.

E
ElbDeern

30.01.2019 um 20:20 Uhr

Nein. Er hat vereinfachte Wahlverfahren gemacht. Die Frist ist heute um 12 Uhr ausgelaufen und der Wahlausschuss hat die Wahl für den 6.2. abgesagt.

E
ElbDeern

30.01.2019 um 20:24 Uhr

Wir sind davon ausgegangen, dass wir bis 2022 im Amt bleiben, wenn keine Neuwahl kommt (womit wir gerechnet haben) Und jetzt kommt die Gewerkschaft mit der Aussage, dass dem nicht so ist.

E
ElbDeern

30.01.2019 um 20:25 Uhr

Es war das vereinfachte Wahlverfahren.

B
basilica

30.01.2019 um 21:00 Uhr

Du hast mit Fitting § 13 Rn 32a schon die richtige Quelle genannt. Fitting § 22 BetrVG Rn 11 sagt genau dasselbe: Ihr bleibt bis 2022 im Amt.

Im gewerkschaftsnahen Kommentar von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde steht's unter § 22 Rn 13 bzw. § 13 Rn 14. An letztgenannter Stelle wird auf § 21 verwiesen; dort (§ 21 Rn 27) heißt es abermals, daß Ihr im Amt bleibt; selbst wenn Ihr es komplett unterlassen hättet, einen Wahlvorstand zu bestellen, wobei die Unterlassung zwar eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 sein könne, in der Praxis aber "regelmäßig keine Verfahren nach sich ziehen" werde.

Die Akte mit der gescheiterten Wahl solltet Ihr gut aufbewahren, dann kann eigentlich nichts schief gehen.

E
ElbDeern

30.01.2019 um 21:04 Uhr

Da fällt mir ein Stein vom Herzen. Wäre blöd, wenn wir draußen gewesen wäre durch eine Fehlauslegung der Gesetze unsererseits.

Vielen Dank für die schnell Hilfe!

K
kratzbürste

31.01.2019 um 10:46 Uhr

Ich gehe auch davon aus, dass die Amtszeit bis 2022 läuft. Die Wahl ist ja nicht zu Stande gekommen. Wenn sich die Situation zwischenzeitlich ändert, könnt ihr natürlich einen neuen Anlauf vornehmen.

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