Müssen Briefwähler informiert werden?
Hallo
habe eine Frage zu den Briefwählern. Müssen im Moment nicht im Betrieb anwesende Mitarbeiter ( Schwangerschaft oder ähnliches ) das Wahlauschreiben zugesand bekommen, um die Möglichkeit zu besitzen sich ebenfalls aufstellen zu lassen, obwohl sie nach der BR-Wahl noch immer nicht in den Betrieb zurückgekehrt sind ?
Gruß Gerom
Community-Antworten (7)
02.03.2007 um 12:20 Uhr
@ MrGerom
Ja, genau so ist es. Auich diese Kolleginnen und Kollegen (Schwangerschaft, Krankheit, Zivi..) müssen diese Unterlagen bekommen, und können sich aufstellen lassen. Siehe Wahlordnung.
02.03.2007 um 16:01 Uhr
Dann bin ich beruhigt!
02.03.2007 um 23:03 Uhr
Vielen Dank, für eure Hilfe. Muss schon sagen, ich weiss nun viel mehr als vorher. Habe mir nochmal die WO durchgelesen. Es ist so wie Ramses sagt. Erst nach Feststellung der gültigen Vorschlagslisten, sind die Kollegen für die Briefwahl zu Informieren. Finde ich schön, dass ich euch gefragt hab und mir die Antwort selbst geholt habe. Was sagt uns das? Bevor man unnötig blöde Fragen stellt, einfach mal WO lesen.
"Wiewo" Vielen Dank, für die Hilfe, auch wenn Du diesmal etwas anders lagst.
"Ramses" Keine Antwort auf meine Frage, aber hilfreich.
"Fayence" Von Dir bin ich eigentlci klare, Sachliche Antworten gewohnt schleim. Aber diesmal hast Du und Ramses den bequemen Gerom dazu gebracht, einfach mal das selbstverständliche einer BR Wahl zu lesen. Die WO. ( Hab ich jetzt zu sehr geschleimt, oder kauft man mir das noch ab? )
03.03.2007 um 11:16 Uhr
"Erst nach Feststellung der gültigen Vorschlagslisten, sind die Kollegen für die Briefwahl zu Informieren."
MrGerom,
so, so... soll Ramses II also gesagt haben? Wann und wo denn?
Du solltest noch einmal nacharbeiten: In welchen Fällen sind schriftliche Wahlunterlagen auf Verlangen und in welchen Fällen unaufgefordert durch den WV zuzusenden? Welche Unterlagen beinhaltet ein Wahlausschreiben?
03.03.2007 um 12:17 Uhr
Zusendung der Wahlunterlagen ohne Verlangen an Wahlberechtigte, von denen der Wahlvorstand weiß, daß sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (§ 24 Abs. 2 WO). Diese Abwesenheitsvermutung gilt insbesondere für Arbeitnehmer im Außen-dienst, für mit Tele-Arbeit beschäftigte Arbeitnehmer, Beschäftigte in Heimarbeit, in Erziehungsurlaub oder für Langzeitkranke).
Das würde bedeuten, man muss den Abwesenden. das Wahlausschreieben, die Wählerliste und die WO zusenden?
03.03.2007 um 12:57 Uhr
"Das würde bedeuten, man muss den Abwesenden. das Wahlausschreieben, die Wählerliste und die WO zusenden?"
MrGerom,
das Wahlausschreiben ist zuzusenden! Aber sowohl die Wahlordnung als auch die Wählerliste NICHT: " §3 (2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten: 2. die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und diese Verordnung ausliegen... ",
Der AG muss dem Wahlvorstand doch eine AN-Liste zur Verfügung stellen; aus dieser Liste sollte ersichtlich sein, welche AN aufgrund ihrer Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses üblicherweise nicht im Betrieb anwesend sind. Nur diesen KollegInnen müsst Ihr das Wahlausschreiben unaufgefordert zusenden.
Langzeiterkrankung, Elternzeit etc. hingegen erfüllen streng genommen nicht das Kriterium "Eigenart eines Beschäftigungsverhältnisses"; hier kann Euch kein Strick daraus gedreht werden, wenn Ihr in Unkenntnis der Abwesenheit Briefwahlunterlagen nicht zugesandt habt. Diese KollegInnen müssten eigentlich selbst aktiv werden und die Unterlagen abrufen.
WICHTIG: In der Wählerliste MÜSSEN die KollegInnen gekennzeichnet werden, denen Briefwahlunterlagen zugesandt worden sind!!!!!
04.03.2007 um 01:11 Uhr
"Fayence"
so bin ich das gewohnt von Dir.
Danke!!!
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