Hallo Neuer,
ne, ne, habe mich nicht aufgeregt! :-) Wollte Dir nur Grenzen von BR Aufgaben / Rechten / Pflichten aufzeigen und darauf hinweisen, dass der Besuch am Arbeitsplatz auch sehr kritisch gesehen werden kann...
Dazu noch ein Auszug aus dem Fitting, 23. Aufl., § 39, RN 30, 31
Ein BRM, das von einem AN im Betrieb angesprochen wird, ist nicht verpflichtet, diesen auf die Sprechstunde zu verweisen. Auch ist ein BRM berechtigt, einen AN auf dessen Bitte hin am Arbeitsplatz aufzusuchen, um mit ihm eine arbeitsplatzbezogene Angelegenheit zu besprechen.
Darüber hinaus verlangt eine sonstige Inanspruchnahme des BR nicht, dass der AN den BR aufsucht. Es kann die Initiative zur Wahrnehmung der Interessen des AN auch vom BR ausgehen, indem dieser den AN am Arbeitsplatz aufsucht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn konkrete Umstände dies erforderlich erscheinen lassen. Dabei ist das BRM nicht verpflichtet, die Namen der AN anzugeben, die es im Betrieb aufsuchen will. Sofern es bei diesem Besuch zu einer nicht nur ganz kurzfristigen Arbeitsunterbrechung kommt, können die einzelnen AN verpflichtet sein, sich bei ihrem Vorgesetzten abzumelden. Das Aufsuchen der AN am Arbeitsplatz darf aber nicht in einer Art und Weise sowie Häufigkeit erfolgen, dass damit ein Aufsuchen der Sprechstunden durch den AN -weil überflüssig- unterlaufen wird. Das würde den Sinn der Sprechstunde, den auch der BR als Veranstalter zu beachten hat, konterkarieren.