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Betreten des Betriebsgeländes

N
Neuer
Jan 2018 bearbeitet

HAllo

Wir sind ein neuer Betriebsrat und sind dieses Jahr gewählt worden, wie ihr euch vorstellen könnt hat unser Chef 77 Jahre alt etwas gegen solche Sachen. Nun war ein Kollege am Samstag im Betrieb und hat sich dort einmal umgesehen und auch mit den Kollegen geredet.

Da kam der Chef und sagte zu Ihm: Er solle sich bevor er hier rumschleicht bei ihm anmelden, ansonsten gibt es Ärger.

Meine frage: Kann ich den nicht als Betriebsrat jederzeit (Arbeitszeit) den Betrieb betreten?????????????

6.04306

Community-Antworten (6)

F
Fayence

16.12.2006 um 17:15 Uhr

Hallo Neuer,

ein BR kann im Rahmen seiner Überwachungspflicht des § 89 BetrVG jederzeit und unangekündigt eine Betriebsbegehung durchführen. Einzelne AN kann er während der Arbeitszeit an ihrem Arbeitsplatz aufsuchen, um z.B. ihre Eingruppierung nach einem Vergütungssystem zu überprüfen (§80 BetrVG).

KollegInnen von der Arbeit abhalten, ohne dass mit der Betriebsbegehung eine durch´s BetrVG gedeckte Aufgabenstellung einhergeht, ist nicht! Auch sollte eine Betriebsbegehung im Sinne der vertrauensvollen Zusammenarbeit dem AG mitgeteilt werden.

Dazu mehr in einer Kommentierung!

N
Neuer

16.12.2006 um 22:46 Uhr

Hallo Fayence

So wie ich es verstanden habe, kann ich nur in den Betrieb wenn ich es vorher mit dem Arbeitgeber abgeklärt habe. Ich kann also nicht einfach so mal vorbei kommen und mal nach dem Rechten schauen?. Ausser es liegt eine Betriebsbegehung oder eine Beschwerde eines Kollegen vor.

Wenn es so ist, finde ich es nicht gut.

In meiner anderen Firma wurde auch von Montag bis Samstag gearbeitet es waren 2 Betriebsteile und ein Betriebsrat der kam auch ab und zu mal Samstags vorbei und lief mal durch den Betrieb, wenn Fragen oder Probleme waren hatte der immer ein wenig Zeit dafür. So wollten wir es auch machen haben wir uns gedacht.

F
Fayence

17.12.2006 um 00:53 Uhr

Hallo Neuer, ich habe nicht geschrieben, dass ein BR den Betrieb nur nach vorheriger Abklärung mit dem AG betreten kann! Auch habe ich nicht geschrieben, dass eine Beschwerde eines Kollegen vorliegen muss.

Aber speziell bei sehr kritischen Arbeitgebern, sollte sich ein BR nicht dem möglichen Vorwurf aussetzen, dass er seine KollegInnen ohne sachlichen Grund von der Arbeit abhält. Die entsprechenden Grundlagen für den "Rundgang durch den Betrieb" habe ich Dir in meiner ersten Antwort benannt.

Um Fragen und Probleme besprechen zu können, könnt und solltet Ihr in Absprache mit Eurem AG eine Sprechstunde gem. § 39 BetrVG einrichten; dieser Anspruch ist durchsetzbar!

P.S. Euer Betrieb ist nicht zufälligerweise in Siegburg?

N
Neuer

17.12.2006 um 01:11 Uhr

Hallo

Nein in Frankfurt die Nobelmarke mit dem Stern.

Werde mich am Montag nochmal mit unserem Mann von der IGM und dem RA zusammensetzen.

Da ist keine logik drinnen

Nicht aufregen, aber wenn man von der Materie erstmal keine Ahnung hat ist alles etwas komisch.

Aber vielen Dank erstmal

Ich habe dieses Forum in meine Favoriten gelegt und lese mal die anderen Sachen durch manche sind hochinteressant,gerade für Frischlinge.

MFG

F
Fayence

17.12.2006 um 12:08 Uhr

Hallo Neuer,

ne, ne, habe mich nicht aufgeregt! :-) Wollte Dir nur Grenzen von BR Aufgaben / Rechten / Pflichten aufzeigen und darauf hinweisen, dass der Besuch am Arbeitsplatz auch sehr kritisch gesehen werden kann...

Dazu noch ein Auszug aus dem Fitting, 23. Aufl., § 39, RN 30, 31

Ein BRM, das von einem AN im Betrieb angesprochen wird, ist nicht verpflichtet, diesen auf die Sprechstunde zu verweisen. Auch ist ein BRM berechtigt, einen AN auf dessen Bitte hin am Arbeitsplatz aufzusuchen, um mit ihm eine arbeitsplatzbezogene Angelegenheit zu besprechen.

Darüber hinaus verlangt eine sonstige Inanspruchnahme des BR nicht, dass der AN den BR aufsucht. Es kann die Initiative zur Wahrnehmung der Interessen des AN auch vom BR ausgehen, indem dieser den AN am Arbeitsplatz aufsucht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn konkrete Umstände dies erforderlich erscheinen lassen. Dabei ist das BRM nicht verpflichtet, die Namen der AN anzugeben, die es im Betrieb aufsuchen will. Sofern es bei diesem Besuch zu einer nicht nur ganz kurzfristigen Arbeitsunterbrechung kommt, können die einzelnen AN verpflichtet sein, sich bei ihrem Vorgesetzten abzumelden. Das Aufsuchen der AN am Arbeitsplatz darf aber nicht in einer Art und Weise sowie Häufigkeit erfolgen, dass damit ein Aufsuchen der Sprechstunden durch den AN -weil überflüssig- unterlaufen wird. Das würde den Sinn der Sprechstunde, den auch der BR als Veranstalter zu beachten hat, konterkarieren.

N
Neuer

17.12.2006 um 12:53 Uhr

Mahlzeit

Ja super das ist schön erklärt,ich oder besser wir freuen uns schon auf die Bücher und die ersten Seminare damit man mal Licht in verschiedene Sachen bringen kann. Habe hier auch gelesen das mindestens schon ein viertel der Betriebsräte eine Klage hinter sich haben,gehört so was den zum Einstand eines BRM den meine Kündigung wegen versuchter Erpressung habe ich am Mittwoch gewonnen,nach 5 monatiger Beurlaubung unter der Weiterzahlung der Bezüge.Wir warten nur noch auf die schriftlichen Sachen vom Gericht.RA hat aber vorab schon mal bei Gericht angerufen.

Ich weis das dies nichts mit dem Thema " Betreten im Betriebsgelände zu tun hat" aber bei den Zeugen der Arbeitgeberseite sind Falschaussagen festgestellt worden und so weit wie ich das am Anfang der Verhandlung mitbekommen habe wurden die Zeugen auf Ehrlichkeit hingewiessen, wenn nicht gibt es bis zu einem Jahr Haft.

Muss man denn jetzt diese,ich nenne sie mal" Lügner "Anzeigen oder macht dies das Gericht von alleine.

Ach so, noch ein fettes Lob an dieses Forum ( ist keine Schleimaktion) man bekommt auch noch zur späten Stund eine Antwort und hat so wie ich es sehe verständniss für Frischlinge.

MFG

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