Erstellt am 12.12.2006 um 21:46 Uhr von Kölner
@Printer
Boah! Stellt sobald wie möglich das Wahlausschreiben her und hängt es aus.
Dann dürft Ihr den § 15 BetrVG getrost ignorieren!!!
Aber das ist schon sehr selten...
Erstellt am 13.12.2006 um 08:26 Uhr von bitawie19
Hallo
Lies mal Absatz 2 letzter Satz
Wahlordnung § 5 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
(1) Der Wahlvorstand stellt fest, welches Geschlecht von seinem zahlenmäßigen
Verhältnis im Betrieb in der Minderheit ist. Sodann errechnet der Wahlvorstand den
Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2
des Gesetzes) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Zu diesem Zweck werden die
Zahlen der am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens im Betrieb beschäftigten Frauen
und Männer in einer Reihe nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw.
geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen
der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu
verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen.
(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und
der Größe nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Das Geschlecht in
der Minderheit erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf es
entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf beide Geschlechter
zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Geschlecht dieser Sitz
zufällt.
Erstellt am 13.12.2006 um 08:34 Uhr von Kölner
@bitawie19
Gelesen und ignoriert!
Demnach völlig überflüssig!